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Und in der Tat, das ist richtig, daß Stein selbst kein Anhänger
der französischen Revolution und französischen Wesens war; dieses war
hm, dem altdeutschen Reichsfreiherrn, tief verhaßt. Ja Schön ist in
seinen Memoiren so weit gegangen, zu behaupten: „Fuͤr Stein war es
genug, daß die Franzosen damals keine selbständigen Munizipalitäten
hatten, um das Oppositum davon, die Städteordnung, eifrigst zu fördern.“
Wir haben dieser kurz angedeuteten Meinungsverschiedenheit hier nicht
näher nachzugehen. Jedenfalls lernen wir aus ihr zwei von den Wurzeln
kennen, aus denen der Geist unserer Staͤdteordnung erwachsen ist. Fran⸗
zösische Ideen sind durch Frey in sie sicherlich in gewissem Umfange
hineingekommen; sie lagen damals überhaupt in der Luft, indem sich
infolge der Revolution und auch unabhängig von ihr die Auffassung
vom Staate allgemein änderte. Aber — und dies hebt auch Lehmann
hervor — auch an ältere deutsche Grundgedanken hat Frey und noch
mehr Stein angeknüpft. Noch war ja die Erinnerung an den blühenden
Zustand deutscher Städte, wie wir ihn im ersten Abschnitt zu schildern
versuchten, nicht erloschen: an jene Zeiten freiester Selbstverwaltung.
Und diese sollten jetzt den Städten wieder erblühen. Gerade dießt
GBrundzug der neuen Städteordnung, die Selbstverwaltung, war aber
französischer Anschauung ganz fremd: ihr gilt die Stadt nicht als un—
abhängige Einzelpersönlichkeit, die in voller Sonderdaseinsberechtigung
zwischen Staat und Individuum steht; nach französischer Auffassung ift
vielmehr jede Munizipalität — die Stadt genau so wie das Dorf —
nur eine äußere Zusammenfassung von so und so vielen Staatsbürgern,
die ohne eigene Verwaltung in straffer Unterordnung direkt unter der
Staatsregierung, unter dem Präfekten steht. Vgl. S. 70).
Der Reichsfreiherr von Stein war aber gerade dem höheren Frei—
heitssinn deutschen Bürgertums besonders zugetan. Wir haben seine
Auffassung über Bürgersinn und städtischen Gemeingeist mehrfach kennen
gelernt. In diesem Punkte begegnete er sich auch voll mit Freys
Auffassungen.
Doch noch ein drittes Element würde zu erwähnen sein, das für
die Grundgedanken der Städteordnung von Bedeutung gewesen ist: die
englische Selbstverwaltung. Der Freiherr hatte das klassische Land der
Selbstverwaltung persönlich in einem mehrmonatigen Aufenthalt im
Jahre 1786/,87 kennen gelernt. Freilich eine genauere Kenntnis hat
er damals von der eigentümlichen Verfassungsform Englands wohl nicht
gewonnen, da die Reise dem damaligen Oberbergrat vor alleim zum
Studium englischer Berg- und Hüttenwerke galt. Doch hatte er von
Jugend auf große Vorliebe für die englische Geschichte. Jedenfalls
haben weder ihm noch seinen Mitarbeitern bei Ausarbeitung der Städte⸗
ordnung die damaligen verwahrlosten englischen Stadtverfassungen als
solche zum Muster gedient, obwohl sonst bei der Reform der Konmungt-