fullscreen: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

II. Der Markt von Lübeck 
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Ursprungs, hat nur als Ausnahme, nicht als die Regel zu gelten. Für zwei 
Handwerke ist es im 14. Jahrhundert in der Tat zur Einführung des Markt- 
zwangs gekommen: für die Goldschmiede und die Nädler. Seit 1316 sind die 
Goldschmiedebuden in der bis zum Jahre 1868 erhaltenen Anordnung vor- 
handen; und wenn auch gelegentlich noch ein sartor in ihnen begegnet — 
offenbar, weil gerade nicht genug Goldschmiede vorhanden waren—so kann 
hier an einem seit etwa der Mitte des 14. Jahrhunderts von der Stadt den 
Goldschmieden gegenüber geübten Zwang, nur in den Goldbuden zu arbeiten, 
kein Zweifel sein; aber auch nicht an dem Zweck der Maßnahme. Eine Rats- 
ordnung!#l) vom Jahre 1371 verfügt: „dat ein jewelk goldsmed nicht meer 
wen ene werksteden ‘holden schal, unde dat he in den husen nicht werken 
schal, sonder he schal anders nirgene sitten unde werken, wen in 
den boden under dem rathuse, dat men openbare seen unde 
weten moge, wo unde wat he werke‘. Hier ist der auf obrigkeitlicher 
Kontrolle beruhende Marktzwang mit aller Deutlichkeit durchgeführt. 
Offenbar hat auch den Nädlern gegenüber der durch gewisse Vorkommnisse 
nicht unbegründete Wunsch des Rats, ihnen schärfer auf die Finger zu 
sehen, dazu geführt, daß sie 1352 durch obrigkeitliche Anordnung neue 
Arbeitsplätze unter dem Schwibbogen (zwischen Block XVII und XVII) 
erhielten. Erst damals wurde auch ihre Höchstzahl auf 14 begrenzt. Die 
kurz darauf, 1356, erlassene Rolle der Nädler läßt ziemlich unverblümt 
erkennen, daß betrügerische Handlungen beim Verkauf der verschiedenen 
Warenqualitäten vorgekommen waren: man hatte die geringeren mit den 
besseren Waren vermengt. Hier wird der eigentliche Grund der radikalen 
Maßnahmen von 1352 zu suchen sein. In Zukunft konnte kein Nädler mehr 
seine Waren verkaufen, wenn er nicht innerhalb der 14 Plätze im Schwib- 
bogen seinen Stand hat!*?): also auch hier voll ausgebildeter obrigkeitlicher 
Marktzwang. Noch in einem anderen Falle hätte das schärfere Eingreifen des 
Rats in die Angelegenheiten der Handwerker, das um die Mitte des 14. Jahr- 
hunderts festzustellen ist!®) und in den Lübecker Zunftrollen, die erst in 
dieser Zeit einsetzen, seinen bezeichnenden Niederschlag gefunden hat, 
beinahe zum echten Marktzwang geführt: bei den Tuchscherern. Um 1360 
5eabsichtigte der Rat, die Hälfte des Pelzerhauses (Block XIV) an 12 rasores 
pannorum zu vermieten, und zwar gegen 25 m. Jahresmiete: Istud stabit, 
quamdiu consulibus placuerit. Ali: autem rasores non debent esse in 
civitate, quam 12 supradicti!#*)., Der Versuch ist aber offenbar gar 
nicht zur Ausführung gekommen: weder in den Büchern der Kämmerei 
noch in denen der Wette ist eine Abgabe der Tuchscherer vom Pelzerhaus 
erwähnt; dagegen besteht die Abgabe der Kürschner und Buntmacher in 
alter Höhe fort. Hier ist allerdings noch eines besonders eigenartigen Falles 
zu gedenken: der Rechtsverhältnisse der den Tuchscherern berufsverwand- 
ten Wollenweber. Noch in den ältesten Kämmereiheften (1283—1297)
	        
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