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Vierter Abschnitt
Die Untersuchungskommission von 1840 hatte so schauderhafl®
und empörende Enthüllungen gemacht und einen solchen Skandal
vor ganz Kuropa hervorgerufen, daß das Parlament sein Gewissel
salvieren mußte durch den Mining Act von 1842, worin es sich
darauf beschränkte, die Arbeit unter Tag von Weibern und v®
Kindern unter 10 Jahren zu verbieten.
Dann kam 1860 der Mines’ Inspeetion Aet, wonach Bergwerk®
von speziell dazu ernannten öffentlichen Beamten inspiziert werde
und Knaben zwischen 10 und 12 Jahren nicht beschäftigt werd®
sollen, außer wenn sie im Besitze eines Schulzeugnisses sind od”
eine gewisse Anzahl Stunden die Schule besuchen. Dieser AK
blieb durchaus ein toter Buchstabe infolge der lächerlich gering®
Anzahl der ernannten Inspektoren, der Winzigkeit ihrer Befugnis®
und anderer Ursachen, die sich im Verlaufe näher ergeben werde
Eines der neuesten Blaubücher über Bergwerke ist der „Repot
lrom the Select Committee on Mines, together with. ... Eviden&®
28. July 1866“. Er ist das Werk eines Ausschusses von Unterhau“
mitgliedern, bevollmächtigt Zeugen vorzuladen und zu verhören; &
dicker Folioband, worin der „Report“ [Bericht] selbst nur 5 Zeil®
amfaßt, des Inhalts: daß der Ausschuß nichts zu sagen weiß, un
daß noch mehr Zeugen verhört werden müssen! Der Rest beste
aus Zeugenvernehmungen.
Die Art dieser Zeugenvernehmungen erinnert an die Kreu
verhöre vor den englischen Gerichten, wo der Advokat durch unve”
schämte, sinnverwirrende Kreuz- und Querfragen den Zeugen aus del
Fassung zu bringen und ihm die Worte im Munde zu verdreh®
sucht. Die Advokaten hier sind die parlamentarischen Examip“
toren selbst, darunter Mineneigner und -ausbeuter; die Zeuß%
Minenarbeiter, meist in Kohlenbergwerken. Die ganze Komödie ®
zu charakteristisch für den Geist des Kapitals, um hier nicht einig®
Auszüge zu geben. Zur leichteren Uebersicht gebe ich die Resultat
der Untersuchung usw. in Rubriken. Ich erinnere, daß Frage kr
obligate Antwort in den englischen Blaubüchern numeriert SI?
und daß die Zeugen, deren Aussagen hier zitiert werden, Arbeite
in Kohlenbergwerken.
1. Beschäftigung der Jungen vom 10. Jahr an in den Mine”
Die Arbeit nebst obligatem Gang von und zu den Bergwerk®
dauert in der Regel 14 bis 15 Stunden, ausnahmsweise länger, vo“
3, 4, 5 Uhr morgens bis 4 und 5 Uhr abends. (n. 6, 452, 83.) Die "
wachsenen Arbeiter arbeiten in 2 Schichten von je 8 Stunden, ab®
gein solcher Wechsel für die Jungen, um die Kosten zu spar®®
{n. 80, 208, 204.) Die jüngeren Knaben werden hauptsächlich verwan.)
zum Oeffnen und Schließen der Zugtüren in den verschiedenen A ,
teilungen des Bergwerkes, die älteren zu schwerer Arbeit, Kohle”
transport usw. (n. 122, 739, 1747.) Die langen Arbeitsstunden unit?
der Erde dauern bis zum 18. oder 22. Jahr, wann der Uebergalt
zur eigentlichen Minenarbeit stattündet. (n. 161.) Die Kinder up