VIII, DAS BANKGESCHÄFT 287
ist, die Bedingung bildet für die Eintragung der Aktiengesellschaft
in das Handelsregister (Art. 195 DHGB.) im Deutschen Reich ebenso
wie für die Genehmigung der Statuten in Österreich ($ 12 des
Aktienregulativs). Auch für die Erhöhung des Aktienkapitals gelten
die gleichen Voraussetzungen. Hier wie bei der Gründung übernimmt
die Bank entweder die zur Subskription gelangenden Aktien mit der
Verpflichtung, sämtliche nicht subskribierten Aktien selbst aufzu-
nehmen oder sie übernimmt den ganzen Betrag oder einen Teil
der Emission fest. Die letzterwähnte Form ist nicht selten, weil
sie oft die Voraussetzung ist für die Abschließung von Interessen-
gemeinschaften. (siehe unten) und die Einleitung von Fusionen.
Bei Kapitalserhöhungen übernimmt die Bank die Verpflichtung, die
nicht ausgeübten Bezugsrechte selbst aufzunehmen, um ein stärkeres
Fallen des Kurses zu verhindern.
Die Bank besorgt überdies häufig die aus der Gründung und
Emission sich ergebenden administrativen Arbeiten, den Verkehr
mit den Behörden und auch die Einführung des Wertpapieres an
der. Börse 32).
Der Gewinn der Bank beim Finanzierungsgeschäft besteht in
der Garantieprovision, auch Durchführungsprovision genannt, und
in der allfälligen Differenz zwischen dem Übernahmskurs und den
Verkaufskursen der abandonnierten oder fest übernommenen Stücke,
Das Emissionsinstitut legt die Wertpapiere an einem bestimmten Tage
zur Zeichnung auf. Um bei Überzeichnungen volle Zuteilung zu erhalten,
pflegt man zu majorieren, d. h. soviel mal mehr als tatsächlich beabsichtigt
zu zeichnen, so daß auch bei teilweiser Zuteilung die volle gewünschte
Anzahl resultiert. Allerdings muß bei Fehlschätzungen die gezeichnete Anzahl
übernommen werden; das bedeutet nicht selten trotz glänzenden äußeren
Erfolges der Zeichnung einen Mißerfolg der Emission, weil die zuviel
zugeteilten Stücke auf den Markt geworfen werden. Denn die Unterbringung,
das Placement der Effekten, muß sich den Absatz „in die letzte Hand‘
zum Ziele setzen. Gelingt dies nicht und bemächtigt sich die Spekulation
vorzeitig des neuen Wertpapieres, so sind Kursstürze die gewöhnliche Folge,
die wieder nur durch Stützungen seitens des Emissionsinstitutes behoben
32) Im Deutschen Reich entscheidet hierüber eine besondere Zulassungs-
stelle (s. Börsen); Aktien von Unternehmungen, die eben in eine Aktien-
gesellschaft umgewandelt worden sind, dürfen erst nach Ablauf eines Sperr-
jahres und nach Veröffentlichung der ersten Bilanz zum Börsenhandel
zugelassen werden ($ 41 Börsegesetz). In Österreich bestimmt der Finanz-
minister nach Anhörung der Börseleitung, welche Wertpapiere an den Börsen
börsemäßig gehandelt und im amtlichen Kursblatt notiert werden dürfen
(8 9 des Gesetzes vom 1. April 1875, betreffend die Organisierung der
Börsen). Eine Mindestzahl von Stücken, die in den Verkehr gesetzt werden
müssen, ist an allen Börsen Bedingung für die Zulassung, die sogenannte
Umsatzgarantie. In England entscheidet über die Cöte vollkommen autonom
die Börseleitung, in Frankreich die von den agents de change gewählte
chambre syndicale.