EB
So werden unter dem Ausdruck Heimarbeiter wirtschaftlich
verschiedene Bevölkerungsgruppen zusammengefasst.
Aus dieser Verschiedenheit ergibt sich auch
die nicht einheitliche. Stellung der Heimarbeiter in
2 der Krankenversicherung. Die überwiegende Mehrheit
N der obligatorischen Krankenversicherungsgesetze erklärt
e die Heimarbeiter für versicherungspflichtig. Im Einzelnen
e bestehen erhebliche Besonderheiten. So können z. B.
Y nach dem britischen Gesetz bestimmte Gruppen von
t Heimarbeitern im Verordnungswege für versicherungsfrei
erklärt werden. Von den Gesetzen, die eine beschränkte
1 Arbeitnehmerversicherung eingeführt haben, unterstellt
n nur das ungarische die Heimarbeiter der Versicherungs-‚pflicht.
Die freiwilligen Krankenversicherungssysteme machen
zwischen Unselbständigen und Selbständigen keinen Unterschied
; die Heimarbeiter erwerben die Mitgliedschaft bei
Hilfskassen unter denselben Bedingungen wie alle übrigen
Zulassungswerber.
Die Ungeklärtheit des Begriffs des Heimarbeiters und
seine abweichende Behandlung in den verschiedenen
obligatorischen Krankenversicherungsgesetzen veranlasst
uns, die Regierungen zu befragen, ob bei der Einbeziehung
von Heimarbeitern in den Umfang der Krankenversicherung
bestimmte Beschränkungen vorzusehen sind.
Kurzfristige Dienstleistungen. — Das Dienstverhältnis
eines Arbeitnehmers kann nach der Natur der Sache oder
durch den Arbeitsvertrag auf so kurze Zeit bemessen sein,
dass es sich von den sonstigen Dienstverhältnissen unterscheidet.
Hierher gehört das Dienstverhältnis des Saisonarbeiters,
der nur in bestimmten Jahreszeiten Lohnarbeit
übernimmt, das Dienstverhältnis von unregelmässig,
nach der Natur der Beschäftigung oder nach Parteienvereinbarung
auf kurze Zeit von einem Arbeitgeber
Beschäftigten und endlich das Dienstverhältnis von ab-