91
zur Bienenfütterung wurde durch die Landeszentralbehörden in Verbindung
mit den Jmkerverbänden vorgenommen. Im Wirtschaftsjahre
1916/17 werden für jedes überwinterte Volk insgesamt nur
K'/r kg versteuerten und unversteuerten Zuckers zugeteilt.
In kleineren Mengen kommen Zuckerzuteilungen noch in Betracht
für die Weinzuckerung, die Herstellung von Kaffee und
Getreidekaffee, von Säuglingsnährmitteln und
Krankenkost, von obergärigem Bier (Berliner Weißbier).
Zu technischen Zwecken wird Zucker in verschwindend kleinen
Mengen noch für die Glas- und Spiegelindustrie, zur Herstellung von
Buchwalzenmasfe, Jsoliergefäßen, Tinten, Hektographenmasse, Übertragungspapier,
photographischem Papier, Klebstoffen, künstlichem
Gummi, Stempelfarben, sowie Farben aller Art, zugeteilt.
Ungefähr zwei Drittel der für die Zucker verarbeitenden Gewerbe
im Wirtschaftsjahr 1916/17 vorgesehenen Zuckermenge werden
für die Herstellung von Ausstrich Mitteln verwendet.
IV. Süßstoff.
Gleichzeitig mit der Frage einer Einschränkung des Zuckerverbrauches
im Reiche war die Frage der Zulassung von künstlichen Süßstoffen
aufgetaucht. Schon in den ersten Monaten des Krieges hatten
einige Tageszeitungen den Vorschlag gebracht, die gesetzlichen Beschränkungen
des Saccharin-Verkaufes und -Verbrauches für die
Kriegsdauer aufzuheben und Saccharin allgemein zuzulassen. Damals
schrieb die „Deutsche Zuckerindustrie"^) folgendes: „In einigen süddeutschen
Zeitungen wird die unglaubliche Forderung erhoben, den
Saccharinverkaus während des Krieges allgemein zuzulassen, und
damit begründet, daß ein Zuckermangel vorhanden ist. Letzteres ist
nun ganz und gar nicht der Fäll, und darum ist es nicht zu verstehen,
daß man gerade jetzt, wo es gilt, der ärmeren Bevölkerung Zucker
als einen vollwertigen Nährstoff darzubieten, diesen durch das Süßmittel
Saccharin ersetzen möchte."
Achtzehn Monate später hatten sich die Verhältnisse so weit entwickelt,
daß die Reichsregierung sich gezwungen sah, der Frage der
Freigabe von Saccharin näherzutreten. Durch Bekanntmachung vom
30. März 1916 wurde der Reichskanzler ermächtigt, Ausnahmen von
den Vorschriften des 8 2 des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902
zuzulassen. In der Folgezeit wurde Saccharin als Ersatz für Zucker
9 „Deutsche Zuckerindustrie", Jahrgang 1914, Seite 745.