Full text : Der Produktionsprozeß des Kapitals (1.1928)

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zur  Bienenfütterung  wurde  durch  die  Landeszentralbehörden  in  Verbindung ­
  mit  den  Jmkerverbänden  vorgenommen.  Im  Wirtschaftsjahre ­
  1916/17  werden  für  jedes  überwinterte  Volk  insgesamt  nur
K'/r  kg  versteuerten  und  unversteuerten  Zuckers  zugeteilt.
In  kleineren  Mengen  kommen  Zuckerzuteilungen  noch  in  Betracht
für  die  Weinzuckerung,  die  Herstellung  von  Kaffee  und
Getreidekaffee,  von  Säuglingsnährmitteln  und
Krankenkost,  von  obergärigem  Bier  (Berliner  Weißbier).
Zu  technischen  Zwecken  wird  Zucker  in  verschwindend  kleinen
Mengen  noch  für  die  Glas-  und  Spiegelindustrie,  zur  Herstellung  von
Buchwalzenmasfe,  Jsoliergefäßen,  Tinten,  Hektographenmasse,  Übertragungspapier, ­
  photographischem  Papier,  Klebstoffen,  künstlichem
Gummi,  Stempelfarben,  sowie  Farben  aller  Art,  zugeteilt.
Ungefähr  zwei  Drittel  der  für  die  Zucker  verarbeitenden  Gewerbe ­
  im  Wirtschaftsjahr  1916/17  vorgesehenen  Zuckermenge  werden
für  die  Herstellung  von  Ausstrich  Mitteln  verwendet.
IV.  Süßstoff.
Gleichzeitig  mit  der  Frage  einer  Einschränkung  des  Zuckerverbrauches ­
  im  Reiche  war  die  Frage  der  Zulassung  von  künstlichen  Süßstoffen ­
  aufgetaucht.  Schon  in  den  ersten  Monaten  des  Krieges  hatten
einige  Tageszeitungen  den  Vorschlag  gebracht,  die  gesetzlichen  Beschränkungen ­
  des  Saccharin-Verkaufes  und  -Verbrauches  für  die
Kriegsdauer  aufzuheben  und  Saccharin  allgemein  zuzulassen.  Damals
schrieb  die  „Deutsche  Zuckerindustrie"^)  folgendes:  „In  einigen  süddeutschen ­
  Zeitungen  wird  die  unglaubliche  Forderung  erhoben,  den
Saccharinverkaus  während  des  Krieges  allgemein  zuzulassen,  und
damit  begründet,  daß  ein  Zuckermangel  vorhanden  ist.  Letzteres  ist
nun  ganz  und  gar  nicht  der  Fäll,  und  darum  ist  es  nicht  zu  verstehen,
daß  man  gerade  jetzt,  wo  es  gilt,  der  ärmeren  Bevölkerung  Zucker
als  einen  vollwertigen  Nährstoff  darzubieten,  diesen  durch  das  Süßmittel
  Saccharin  ersetzen  möchte."
Achtzehn  Monate  später  hatten  sich  die  Verhältnisse  so  weit  entwickelt, ­
  daß  die  Reichsregierung  sich  gezwungen  sah,  der  Frage  der
Freigabe  von  Saccharin  näherzutreten.  Durch  Bekanntmachung  vom
30.  März  1916  wurde  der  Reichskanzler  ermächtigt,  Ausnahmen  von
den  Vorschriften  des  8  2  des  Süßstoffgesetzes  vom  7.  Juli  1902
zuzulassen.  In  der  Folgezeit  wurde  Saccharin  als  Ersatz  für  Zucker
9  „Deutsche  Zuckerindustrie",  Jahrgang  1914,  Seite  745.
            
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