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kostet. Die Vorteile, welche hieraus für die einzelnen Administrations-Geschäfte
entstehen, sind augenscheinlich. Endlich gewährt
4. die Städte-Ordnung den Städten die Möglichkeit einer ungemessenen Ver⸗
vollkommnung ihres gesellschaftlichen Zustandes, sofern sie verständig wollen und
die Mittel besitzen, das was sie verständig wollen, in Ausführung zu bringen.
Wir wollen uns nun noch darüber klar zu werden versuchen, woher
die in der Städteordnung verwirklichten Grundideen stammen.
Hier hat in neuerer Zeit der schon erwähnte Historiker Max Leh—
mann es unternommen, aufzuzeigen, daß jener Gedankenschatz zu einem
erheblichen Teile aus der französischen Gesetzgebung entnommen ist,
zwar nicht aus der Kaiserzeit, sondern aus dem Ideenkreise der fran—
zoͤsischen Revolution, besonders aus der Zeit der „Constituante“ (1789 bis
1791). Natürlich hat Lehmann nicht behaupten wollen, daß der
Freysche Entwurf eine Kopie der neufranzösischen Stadtverfassung sei.
Aber es wird von ihm auf zahlreiche Anklänge an diese hingewiesen.
Im einzelnen kann hier nicht wiedergegeben werden, wie er seinen Nach—
weis führt, nur einige Beispiele aus seinen Feststellungen: Frey selbst
sei dem Ideenkreise der franzoͤsischen Revolution lebhaft zugetan gewesen;
aber auch Stein habe französische Gesetze aus dem Jahre 1789 gekannt.
Weiter sei der Grundgedanke des oben (S. 100) zitierten 8110 der Städte—
ordnung: daß die Repräsentanten an keine Instruktionen gebunden, also
Repräsentanten der Gesamtbürgerschaft im vollsten Sinne sind, sehr deut—
lich dem Artikel eines französischen Gesetzes von jener Zeit nachgebildet.
Ferner: die Mittel, die Frey angewandt, um die Städte aus der Ab—
hängigkeit der Justiz und des Militärs zu befreien, seien dieselben,
durch die die Constituante Frankreich zu regenerieren gehofft hätte:
„Trennung der Gewalten“, Trennung der Verwaltung von der Justiz,
Rechtsprechung durch ein besonderes Personal usw.
Diese neue Auffassung über den Ursprung eines Teiles der Grund⸗
gedanken der Städteordnung ist nun auf Grund der Autorität von
Lehmanns bedeutendem Werke fast allgemein in der Literatur auf—
genommen worden; sie ist heute daselbst überall zu finden.
Demgegenüber hat in neuester Zeit von Meier mit Nachdruck darauf
hingewiesen, daß eine Nachahmung der franzöfischen Gesetzgebung nicht
oorliege, daß die Stein schen Reformen vielmehr aus ureigenem deutschen
Geiste geschaffen seien, aus den Keimen, die in einer auch schon vor
1806 begonnenen, wenn auch langsam sich entwickelnden altpreußischen
Reformtätigkeit in den Boden gelegt seien, aus der Begeisterung
deutsche Vorzeit, aus der sittlichen und religiösen Erneuerung ENoweae
jahre im Gegensatz zu französischem Rationalismus und Kepolitis- N
mus. Er weist ferner auf die fundamentalen Unterschiede Wad ersitat
französischen Gesetzen der Revolutionszeit und der Steins 8 ädte⸗ *
ordnung hin. 2 —XW
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