fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 83 
dienen, als Bestandteile des gewerblichen Betriebsvermögens zu behandeln. 
Bei Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft auf fremden Grundstücken, insbes. 
durch Pächter, kann das dem Wirtschafter gehörige Betriebsvermögen nur als 
solches nach § 2 Zisf. 2 BSt.G. in Betracht kommen, da das bewirtschaftete 
Grundvermögen solches des Eigentümers, nicht des Wirtschafters ist. 
B. Grundvermögen. Das Grundvermögen umfaßt nach § 2 Ziff. 1 
BSt.G. Grundstücke nebst Zubehör und nach § 3 Berechtigungen, für welche 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 
a) Grundstücke. Entsprechend der allgemeinen Absicht des BSt.G., den 
Begriff des steuerbaren Vermögens dem des pr. Erg.St.G. anzupassen, sind 
unter Grundstücken Liegenschaften und Gebäude zu verstehen. Dement- 
sprechend werden auch Gebäude, die auf einem fremden Grundstück errichtet 
und nach § 95 BGB. nicht als Bestandteil des letzteren gelten, als Grundvermögen 
zu behandeln sein, mährend sie bürgerlich-rechtlich nach RGZ. 55 S. 284,59 S. 19 
als bewegliche Sachen gelten (vgl. BGB. v. RG.Räten Amu. 1 zu § 95), 
sofern sie, wie bei Pächtern und Gewerbetreibenden, zum Betriebsvermögen 
gehören (vgl. pr. OVG. 57 S. 128). Würde die Ansicht des RG. auf die BSt. 
iibertragen, so wären sie, sofern sie nicht Betriebsvermögen sind, nur insoweit 
zum steuerbaren Vermögen zu rechnen, als sie sich unter dem Begriffe des „son 
stigen Vermögens" i. S. des § 2 Zisf. 3 und § 6 BSt.G. unterbringen ließen. 
Die von einem Mieter auf dem gemieteten Grundstück errichteten Gebäude 
werden regelmäßig nicht Bestandteile dieses Grundstücks (pr. OVG. 57 S. 128). 
to) Bestandteile. Daß zu den „Grundstücken" i. S. des § 2 Ziff. 1 auch 
alle Bestandteile gehören, ergibt sich ohne besondere Hervorhebung im Ges. 
aus dem Begriffe des „Bestandteiles" und gilt für „wesentliche" wie für „un- 
wesentliche" Bestandteile. „Zunächst muß eine Sache Bestandteil einer anderen 
sein, ehe überhaupt die Frage gestellt und entschieden werden kann, ob sie zu 
den wesentlichen Bestandteilen gehöre. Bestandteile einer Sache sind aber alle 
diejenigen körperlichen Gegenstände, welche entweder von Natur eine körperliche 
Einheit bilden oder durch Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt 
verloren haben, daß sie fortan, solange die Verbindung dauert, als ein Ganzes, 
als eine einheitliche Sache erscheinen. Zubehörstücke dagegen haben ihre Selb 
ständigkeit als bewegliche Sachen bewahrt und stehen nur in einem ihrer Be 
stimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis zu einer „Hauptsache" (§ 97 
BGB.). Entscheidend also für Beantwortung der Frage, ob eine Sache — 
gleichviel ob wesentlicher oder nicht wesentlicher — Bestandteil einer andern 
oder nur deren Zubehör sei, ist die Art der Verbindung. Um einem Gegenstände 
die Eigenschaft eines Bestandteils eines größeren Ganzen zuzusprechen, genügt 
mithin ein physischer oder mechanischer Zusammenhang, eine körperliche Ver 
bindung, die indessen nicht so beschaffen zu sein braucht, um an und für sich die 
Eigenschaft einer Sache als wesentlicher Bestandteil zu begründen. Die größere 
oder geringere Festigkeit der Verbindung (§93, § 94 Abs. 1 BGB.) ist dabei 
nicht entscheidend (RGZ. 63 S. 171 ff.)" (pr. OVG. VII-c 484 v. 21. Dez. 1908 
und viele andere). Auch unwesentliche Bestandteile einer Sache bilden einen 
Teil der Sache (pr. OVG. VII C 213 v. 22. Nov. 1909). 
Über die Bestandteile verhalten sich §§93—96 BGB., welche lauten: 
„§ 93. Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden 
können, ohne daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen ver 
ändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer 
Rechte sein. 
§ 94. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die 
mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbes. Gebäude, sowie
	        
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