Full text: Der Produktionsprozeß des Kapitals (1.1928)

Siebter Abschnitt, 
Abhängigkeitsgrad zu erhalten. Es ist dies ein wesentliches Moment 
der sogenannten urspünglichen Akkumulation. 
Die Klasse der Lohnarbeiter, die in der letzten Hälfte des 
14. Jahrhunderts entstand, bildete damals und im folgenden Jahr- 
hundert nur einen sehr geringen Volksbestandteil, der in seiner 
Stellung stark beschützt war durch die selbständige Bauernwirtschaft 
auf dem Lande und die Zunftorganisation der Stadt. In Land und 
Stadt standen sich Meister und Arbeiter sozial nahe. Die Unter- 
ordnung der Arbeit unter das Kapital war nur formell, das heißt die 
Produktionsweise selbst besaß noch keinen spezifisch kapitalistischen 
Charakter. Das variable Element des Kapitals wog sehr vor über 
sein konstantes. Die Nachfrage nach Lohnarbeit wuchs daher rasch 
mit jeder Akkumulation des Kapitals, während die Zufuhr von Lohn- 
arbeit nur langsam nachfolgte. Ein großer Teil des nationalen Pro- 
dukts, später in. Akkumulationsfönds des Kapitals verwandelt, ging 
damals noch ein in den Konsumtionsfonds des Arbeiters. 
Die Gesetzgebung über die Lohnarbeit, von Haus aus auf Aus- 
beutung des Arbeiters gemünzt und ihm in ihrem Fortgang stets 
gleich feindlich,*? wird in England eröffnet durch das Statute of 
Labourers Edward III, 1349. Ihm entspricht in Frankreich die 
Ordonnanz von 1850, erlassen im Namen des Königs Jean. Die eng- 
lische und französische Gesetzgebung laufen parallel und sind dem 
Inhalt nach übereinstimmend. Soweit die Arbeitergesetze Verlänge- 
rung des Arbeitstages zu erzwingen suchen, komme ich nicht auf sie 
zurück, da dieser Punkt früher (achtes Kapitel, 5) erörtert, 
Das Statute of Labourers (Arbeitergesetz) wurde erlassen auf 
dringende Klage des Hauses der Gemeinen. „Früher“, sagt naiv ein 
Tory, „verlangten die Armen so hohen Arbeitslohn, daß sie Industrie 
und. Reichtum bedrohten. Jetzt ist ihr Lohn so niedrig, daß er eben- 
falls Industrie und Reichtum bedroht, aber in anderer Weise und viel- 
leicht gefährlicher als damals.“22 Ein gesetzlicher Lohntarif ward 
festgesetzt. für Stadt und Land, für Stückwerk und Tagwerk. Die 
ländlichen Arbeiter sollen sich aufs Jahr, die städtischen auf „offenem 
Markt“ verdingen. Es wird bei Gefängnisstrafe untersagt, höheren 
als den gesetzlichen Lohn zu zahlen, aber der Empfang höheren 
Lohnes wird stärker bestraft als seine Zahlung. So wird auch noch 
in Sect. 18 und 19 des Lehrlingsgesetzes von Elisabeth zehntägige 
Gefängnisstrafe über den verhängt, der höheren Lohn zahlt, dagegen 
einundzwanzigtägige Gefängnisstrafe über den, der ihn nimmt. Ein 
Gesetz von 1360 verschärfte die Strafen und ermächtigte den Meister 
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222 Wann immer die Gesetzgebung versucht, die Streitigkeiten zwischen 
den Meistern und ihren Arbeitern zu schlichten, sind ihre Ratgeber stets die 
Meister“, sagt A. Smith. „Der Geist der Gesetze ist das Eigentum“, sagt 
Linguet. 
225 „Sophisms of Free Trade. By a Barrister. London 1850“, p. 53. Er 
setzt boshaft hinzu: „Wir waren stets bei der Hand, für den Anwender ein- 
zuschreiten. Kann nichts geschehen für den Angewandten?“
	        
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