Siebter Abschnitt,
Abhängigkeitsgrad zu erhalten. Es ist dies ein wesentliches Moment
der sogenannten urspünglichen Akkumulation.
Die Klasse der Lohnarbeiter, die in der letzten Hälfte des
14. Jahrhunderts entstand, bildete damals und im folgenden Jahr-
hundert nur einen sehr geringen Volksbestandteil, der in seiner
Stellung stark beschützt war durch die selbständige Bauernwirtschaft
auf dem Lande und die Zunftorganisation der Stadt. In Land und
Stadt standen sich Meister und Arbeiter sozial nahe. Die Unter-
ordnung der Arbeit unter das Kapital war nur formell, das heißt die
Produktionsweise selbst besaß noch keinen spezifisch kapitalistischen
Charakter. Das variable Element des Kapitals wog sehr vor über
sein konstantes. Die Nachfrage nach Lohnarbeit wuchs daher rasch
mit jeder Akkumulation des Kapitals, während die Zufuhr von Lohn-
arbeit nur langsam nachfolgte. Ein großer Teil des nationalen Pro-
dukts, später in. Akkumulationsfönds des Kapitals verwandelt, ging
damals noch ein in den Konsumtionsfonds des Arbeiters.
Die Gesetzgebung über die Lohnarbeit, von Haus aus auf Aus-
beutung des Arbeiters gemünzt und ihm in ihrem Fortgang stets
gleich feindlich,*? wird in England eröffnet durch das Statute of
Labourers Edward III, 1349. Ihm entspricht in Frankreich die
Ordonnanz von 1850, erlassen im Namen des Königs Jean. Die eng-
lische und französische Gesetzgebung laufen parallel und sind dem
Inhalt nach übereinstimmend. Soweit die Arbeitergesetze Verlänge-
rung des Arbeitstages zu erzwingen suchen, komme ich nicht auf sie
zurück, da dieser Punkt früher (achtes Kapitel, 5) erörtert,
Das Statute of Labourers (Arbeitergesetz) wurde erlassen auf
dringende Klage des Hauses der Gemeinen. „Früher“, sagt naiv ein
Tory, „verlangten die Armen so hohen Arbeitslohn, daß sie Industrie
und. Reichtum bedrohten. Jetzt ist ihr Lohn so niedrig, daß er eben-
falls Industrie und Reichtum bedroht, aber in anderer Weise und viel-
leicht gefährlicher als damals.“22 Ein gesetzlicher Lohntarif ward
festgesetzt. für Stadt und Land, für Stückwerk und Tagwerk. Die
ländlichen Arbeiter sollen sich aufs Jahr, die städtischen auf „offenem
Markt“ verdingen. Es wird bei Gefängnisstrafe untersagt, höheren
als den gesetzlichen Lohn zu zahlen, aber der Empfang höheren
Lohnes wird stärker bestraft als seine Zahlung. So wird auch noch
in Sect. 18 und 19 des Lehrlingsgesetzes von Elisabeth zehntägige
Gefängnisstrafe über den verhängt, der höheren Lohn zahlt, dagegen
einundzwanzigtägige Gefängnisstrafe über den, der ihn nimmt. Ein
Gesetz von 1360 verschärfte die Strafen und ermächtigte den Meister
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222 Wann immer die Gesetzgebung versucht, die Streitigkeiten zwischen
den Meistern und ihren Arbeitern zu schlichten, sind ihre Ratgeber stets die
Meister“, sagt A. Smith. „Der Geist der Gesetze ist das Eigentum“, sagt
Linguet.
225 „Sophisms of Free Trade. By a Barrister. London 1850“, p. 53. Er
setzt boshaft hinzu: „Wir waren stets bei der Hand, für den Anwender ein-
zuschreiten. Kann nichts geschehen für den Angewandten?“