Full text: Der Handelskrieg von England, Frankreich und Italien gegen Deutschland und Österreich-Ungarn

  
2. Kapitel. Rechtliche Folgen des Handels- und Vertragsverbotes, 59 
l’importance depasserait de beaucoup les previsions qui pouvaient &tre raisonnable- 
ment faites & l’6poque de la convention. 
La resiliation est prononcee selon les circonstances avec ou Sanß dommages-in- 
t6röts. 
Über die Gesellschaftsverträge siehe unten 6. Kapitel. 
5. Verträge mit französischen Versicherungsgesellschaften. 
Das „Journal du Droit International‘® schreibt darüber zutreffend: 
„Unter der großen Anzahl der in Frankreich ansässig gewordenen Deutschen, 
Österreicher und Ungarn befinden sich viele Kunden französischer Versicherungsge- 
sellschaften. Jeden Monat kommen nun einige der zum Inkasso übergebenen Quittungen 
mit dem Vermerk zurück: „Deutscher, nach seiner Heimat abgereist, Vermögen, se- 
questriert.‘“ Die Rechtslage ist hierbei folgende: 
Die zwischen französischen Versicherungsgesellschaften und Staatsangehörigen 
einer jetzt feindlichen Macht abgeschlossenen Verträge sind nur dann vollkommen- 
rechtsgültig, wenn sie vor Kriegsausbruch abgeschlossen wurden, wobei noch diejenigen, 
welche bei Kriegsausbruch noch keine Betätigung erfahren hatten, durch gerichtliche 
Entscheidung aufgehoben werden können. 
Die rechtsgültigen Kontrakte bleiben zwar in Kraft, nur sind die daraus fließenden 
Verpflichtungen bis zum Ende der Feindseligkeiten aufgehoben. Im Prinzip muß also 
der Versicherer seine Prämie zahlen und die Gesellschaft für etwaige Schäden aufkommen. 
Zahlt der Versicherer seine Prämie nicht regelmäßig, so ist die Gesellschaft für einen 
etwaigen Schaden nicht haftbar. Dies ist das Prinzip, es hat indessen durch die abnormen 
Verhältnisse eine Erschwerung erfahren. Durch die verschiedenen Moratorien sind 
bei Aufrechterhaltung der Haftpflicht der Versicherungsgesellschaften den Versicher- 
ten Stundungen für die Zahlung ihrer Prämien gewährt worden. Diese kommen 
jedoch für die Angehörigen feindlicher Staaten nicht in Betracht. Deren Lage 
ist demnach theoretisch die folgende: 
Sie sind rechtlich verpflichtet, ihre Prämien bei Fälligkeit zu zahlen. 
Dagegen dürfen ihnen gemäß Verfügung vom 27. September 1914 die Ver- 
sicherungsgesellschaften vor Friedensschluß keine Entschädigungsgelder 
überweisen. Andererseits ist es auch den Versicherten sozusagen unmöglich, die 
Prämien zu bezahlen. Sonach können die in den Policen wegen Nichtzahlung ent- 
haltenen Klauseln in Anwendung kommen, ebenso wie die Versicherungskompagnien 
gegen die Policeninhaber klagbar werden können. 
Die Erledigung der Angelegenheit würde nun keine weiteren Schwierigkeiten 
bieten,‘ wenn nicht noch dritte Personen dazwischenträten, nämlich die Sequester. 
Diesen liegt die Pflicht ob, dafür zu sorgen, daß französische Gläubiger feindlicher Staats- 
angehöriger so wenig als möglich geschädigt werden und daß von dem sequestrierten 
Besitztum nichts in die Hände der letzteren gelangt. Die Sequester würden sich somit 
den Versicherungsgesellschaften, gegenüber genau so zu verhalten haben wie gewöhn- 
lichen Gläubigern gegenüber, indem sie die Prämien aus den in ihren Händen befind- 
lichen Aktiven bezahlen, über die sie nach Ermessen und Bedarf verfügen können. 
Anderenfalls würden die Versicherten feindlicher Nationalität den (womöglich an der 
Front stehenden) Franzosen gleichgestellt sein und die Versicherungsgesellschaften 
Sich ihnen gegenüber in ungünstigerer Lage als den französischen Kunden gegenüber 
befinden; denn die letzteren können nach Beendigung des Krieges jedenfalls leichter 
wegen der rückständigen Prämienzahlung belangt werden, als die feindlichen Ausländer. 
Die Sequester müssen also die fälligen Prämien zahlen‘. 
  
  
  
  
 
	        
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