fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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8 *J. 
Hat der Bundesrat gemäß § 36 des Kriegssteuergesetzes 
vom 21. Juni 1916 oder gemäß § 40 des Gesetzes über eine 
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 
vom 26. Juli 1918 eine anderweite Berechnung des Friedens 
gewinns genehmigt, so ist diese Berechnung auch der Fest 
stellung des Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschäftsjahrs 
zugrunde zu legen. 
Entw. $ 22 «gleichlautend!. 
Inhalt. 
I. Inhalt des z Si 415 III. Der 2. Abs 41« 
II. Bedeutung des 1. Abs 416 
I. Der § 21 des vorliegenden Ges. ist, natürlich wieder abgesehen von der 
Ersetzung des vierten durch das fünfte Kriegsgeschäftsjahr, eine wörtliche Wieder 
holung des § 27 KAG. 1918. Er bezweckt in beiden Absätzen die Verhütung 
besonderer Härten, im Abs. 1 durch die Ermöglichung von Maßnahmen gegen 
Doppelbesteuerungen, im Abs. 2 durch Erstreckung der Anwendung der Härte 
paragraphen des KSt.G. und des KAG. 1918 auf die Veranlagung der KA. 1919. 
II. 1. Der 1. Abs. besagt zweierlei: 
a) Der § 24 KSt.G. findet auf die KA. 1919 Anwendung, d. h. die in 
jenem Ges. dem Reichskanzler erteilte Ermächtigung steht ihm auch für die 
KA. 1919 zu, der § 24 KSt.G., welcher lautet: „Der Reichskanzler kann zum 
Zwecke der Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch das Reich und durch 
außerdeutsche Staaten mit Zustimmung des Bundesrats Anordnungen treffen, 
die von den gesetzlichen Vorschriften über die Feststellung des abgabepflichtigen 
Mehrgewinns abweichen," bildet auch einen Bestandteil des KAG. 1919 mit 
der Maßgabe, daß statt „Bundesrats" zu lesen ist „Reichsrats". 
b) Anordnungen, die der Reichskanzler auf Grund des § 24 KSt.G., sei 
es gelegentlich der Veranlagung der KSt., sei es gelegentlich derjenigen der 
KA. für 1918, getroffen hat, gelten ohne weiteres auch für die Veranlagung 
der KA. für 1919. 
3. a) Eine die Anwendung des § 24 KSt.G. rechtfertigende Doppel 
besteuerung liegt nur vor, wenn dasselbe Steuerobjekt von mehreren Staaten 
mit gleichartigen Steuern belastet wird. Als gleichartig werden anzusehen sein 
nur einmalige, d. h. nicht periodisch regelmäßig wiederkehrende Steuern, 
durch die gerade der Geschäftsgewinn von Gesellschaften der im KSt.G. be 
zeichneten Art aus denselben Geschäftsjahren, deren Geschäftsgewinne den 
Gegenstand der KSt. bilden, deshalb abweichend von den ordentlichen Steuern 
erfaßt wird, weil er unter den durch den Weltkrieg geschaffenen besonderen 
Verhältnissen erzielt ist. Daß das ausländische Ges. den Geschäftsgewinn grund 
sätzlich ebenso auffaßt wie das KSt.G., ist aber nicht erforderlich. Es genügt 
überhaupt ein dem Geschäftsgewinne gleichartiger Gegenstand der Besteuerung. 
Ebenso ist der Begriff der Doppelbesteuerung i. S. des § 24 nicht davon ab* 
hängig, daß auch das ausländische Ges. die Steuer nach dem Mehrgewinn 
i. S. des KSt.G. bemißt. 
b) Zweck des § 24 KSt.G. ist, dem Reichskanzler zu ermöglichen, die Be 
messungsgrundlage so abzuändern, daß die bereits von der ausländischen Steuer 
getroffenen Werte von der inländischen verschont werden. Eine Änderung der 
Steuersätze steht dem Reichskanzler nicht zu.
	        
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