I
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8 *J.
Hat der Bundesrat gemäß § 36 des Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 oder gemäß § 40 des Gesetzes über eine
außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918
vom 26. Juli 1918 eine anderweite Berechnung des Friedens
gewinns genehmigt, so ist diese Berechnung auch der Fest
stellung des Mehrgewinns des fünften Kriegsgeschäftsjahrs
zugrunde zu legen.
Entw. $ 22 «gleichlautend!.
Inhalt.
I. Inhalt des z Si 415 III. Der 2. Abs 41«
II. Bedeutung des 1. Abs 416
I. Der § 21 des vorliegenden Ges. ist, natürlich wieder abgesehen von der
Ersetzung des vierten durch das fünfte Kriegsgeschäftsjahr, eine wörtliche Wieder
holung des § 27 KAG. 1918. Er bezweckt in beiden Absätzen die Verhütung
besonderer Härten, im Abs. 1 durch die Ermöglichung von Maßnahmen gegen
Doppelbesteuerungen, im Abs. 2 durch Erstreckung der Anwendung der Härte
paragraphen des KSt.G. und des KAG. 1918 auf die Veranlagung der KA. 1919.
II. 1. Der 1. Abs. besagt zweierlei:
a) Der § 24 KSt.G. findet auf die KA. 1919 Anwendung, d. h. die in
jenem Ges. dem Reichskanzler erteilte Ermächtigung steht ihm auch für die
KA. 1919 zu, der § 24 KSt.G., welcher lautet: „Der Reichskanzler kann zum
Zwecke der Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch das Reich und durch
außerdeutsche Staaten mit Zustimmung des Bundesrats Anordnungen treffen,
die von den gesetzlichen Vorschriften über die Feststellung des abgabepflichtigen
Mehrgewinns abweichen," bildet auch einen Bestandteil des KAG. 1919 mit
der Maßgabe, daß statt „Bundesrats" zu lesen ist „Reichsrats".
b) Anordnungen, die der Reichskanzler auf Grund des § 24 KSt.G., sei
es gelegentlich der Veranlagung der KSt., sei es gelegentlich derjenigen der
KA. für 1918, getroffen hat, gelten ohne weiteres auch für die Veranlagung
der KA. für 1919.
3. a) Eine die Anwendung des § 24 KSt.G. rechtfertigende Doppel
besteuerung liegt nur vor, wenn dasselbe Steuerobjekt von mehreren Staaten
mit gleichartigen Steuern belastet wird. Als gleichartig werden anzusehen sein
nur einmalige, d. h. nicht periodisch regelmäßig wiederkehrende Steuern,
durch die gerade der Geschäftsgewinn von Gesellschaften der im KSt.G. be
zeichneten Art aus denselben Geschäftsjahren, deren Geschäftsgewinne den
Gegenstand der KSt. bilden, deshalb abweichend von den ordentlichen Steuern
erfaßt wird, weil er unter den durch den Weltkrieg geschaffenen besonderen
Verhältnissen erzielt ist. Daß das ausländische Ges. den Geschäftsgewinn grund
sätzlich ebenso auffaßt wie das KSt.G., ist aber nicht erforderlich. Es genügt
überhaupt ein dem Geschäftsgewinne gleichartiger Gegenstand der Besteuerung.
Ebenso ist der Begriff der Doppelbesteuerung i. S. des § 24 nicht davon ab*
hängig, daß auch das ausländische Ges. die Steuer nach dem Mehrgewinn
i. S. des KSt.G. bemißt.
b) Zweck des § 24 KSt.G. ist, dem Reichskanzler zu ermöglichen, die Be
messungsgrundlage so abzuändern, daß die bereits von der ausländischen Steuer
getroffenen Werte von der inländischen verschont werden. Eine Änderung der
Steuersätze steht dem Reichskanzler nicht zu.