1. Titel: Berpfligtung zur Leuftung. SS 245, 246. 33
Auch die Berzugszinjen aus einer Bertragsftrafe, die ein Reijender
gegenüber feinem faufmännijchen Prinzipal verwirkt hat, richten fich nach
8246. RGE. vom 1. Yuli 1902 bei Soergel, Kipr. 1903 S. 46.
Durh beiondere Gefebe8Svorf dritt: Solche Moriehriften enthalten für
das Necht der Schuldverhältnifle die 88 256, 288, 291, 347, 452, 641, 668,
675, 698, 820 2064f. 2, 849, für HandelSgejhäfte die SS 353—555 HOB. Der
regelmäßige Binsfuß beträgt hier vier Prozent, jofernm nicht ein
Anderes beffimmt ift. Cine andere Beftimmung enthalten:
«) OB. 5352. Zünf Prozent Jür A A .
3 360. Art, 50 und 51. Sechs Prozent für die Regre anfprüche des
WechfelinhHabers und des ten
Val. hiezu auch die SS 288, 291 BOB.
Durch Urteilsi pruch Sudikatzinjen): Auf diefe Binfen erftrecit fidh & 246
nicht, Hiefür gelten vielmehr folgende befondere VBejtimmungen:
x) Hinjen fönnen mir auf Antrag zugeiprochen werden; S 308 3BD.
Der Zinsfuß muß im Urteil augdrücklich beftinumt fein. Enthält
das Urteil feinen MAusipruch über die Höhe der zuerkannten Binten,
jo tritt nicht der gejebliche Zinsfuß Des S 246 ein; vielmehr nuß
N ED Des Urteil8 nach S 221 ZPO. beantragt oder, wenn die
3 des Abi. 2 bereits abgelaufen ft, eine neue lage wegen des
ya insanipruchs geftellt werden.
3. Als Fälligkeitstermin gilt für recht8gefhäftliche Zinfen mangel8 einer befonderen
Verabredung der wiederkehrende Yahrestag der N berinDunG („Hundert für Das
Sahr i val. au & 608, Darlehnszinfen).
. Nach dem BGB. Können Nebenanıprüche unabhängig vom Hauptanfpruche
Jelbftändig geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Binjen jeder Urt. Die felb-
tändige Einforderung der HZinjen it alio audh nad der Erfüllung des Haupt»
anfprucdhs auläfiig. Die Frage, ob darin, daß der Gläubiger das Kapital ohne Hinten
erhoben oder bei Empfang des Kapitals ohne Binfen vorbehaltslos eine Ymittung erteilt
N ein Verzicht auf die Binfen zu erblicfen Üt, muß nach den Umftänden des einzelnen
alle8 beantwortet werden; Die Kegel des PLR. ZI Sit. 11 88 843, 845, daß in der
vorbehaltsäloijen. Kapitalsquittung ein jolcher N zu erblicfen jet, ift nicht übernommen.
Sm übrigen ft der Binsanfpruch materte afzeijtorifich, obne Hauptichuld und
nach Aufhebung derfelben entiteht fein Binsanipruch. Wal. Bem. 5, d.
Eine {heinbare Ausnahme enthält S 803 für die ntif einer Schuldverfchreibung
auf den Inhaber ausgegebenen Zinsidheine die Ausnahme ijt nur jcheinbar, da die
Binsicheine jelbfit Inhaberpapiere Yind, Scholmeyer S. 19 Bem. 2).
5. Verjährung der Binfen.
a) Anfprüche auf Htückftände von Binfen verjähren in vier Jahren: 8 197.
b) NechtSfräftig feftgeftellte, zur Zeit Der (Erlaffung des Urteils bereits
fällige Binfen verjähren in Dreißig KYabhren, Fünftig fällia werdende in
vier Sahren: $ 218.
Wegen verjährter rücjtändiger Zinjen kann der Gläubiger, ungeachtet des
Deitehens einer Hypothef pder eines Pfandrechts, Keine Befriedigung
au8 dem bverhafteten Gegenftande Juchen: $ 228. a
Mit dem de verjährt der Anfpruch auf die Binfen, auch
wenn die für leßteren Anfpruch geltende hefondere Verjährung noch nicht
vollendet ijt: S$ 224.
5. Wöhrend des Kunkursberfabrens {ft der Binfenlauf gehemmt: 58 62, 63 RD.
„9. Die gemeinrechtliche (für Bayern jchon durch Art. 2 Des Gefebe8 vom 5. Dezember
ad aufgehobene) VBorfchrift, daß die rücktändigen Zinfen in ihrem ee Das
apital nicht überfteigen, ultra alterum tantum nicht hinausgehen dürfen, ift dem * 83.
Unbekannt; eben{o das Borrecht der Minderjährigen und des Fiskus, daß ihre Sor-
gen von der Fälligkeit an auch ohne Mahnung zu verzinjen find. DYDagegen ift die
eitimmung, daß der Käufer den nicht geftundeten Raufpreis von den kunt
an zu verzinfen hat, von welchem ihm die Nußunaen zufommen, auch in das BGB. aufs
Aendominen morden. $ 452,
as 8, Nebergangsbeitimmung. Nach Art. 170 E®. bleiben für ein Schuldverhältnis,
Di vor dem Inkrafttreten des BOB, entftanden ift, die bisherigen Gefebe maßgebend.
— Ööhe der gejeblichen Zinjen aus einem vor dem 1. Smniar 1900 entitandenen Cult:
NE würde daher nach dem She anche vom 14. November 1867 BOB. S. 159)
fen. für Bayern nach dem Gefeß vom 5. Dezember 1867 (®, u. BY. S. 249) zu bemeffen
. Für Bayern beftimmt jedoh das Gejeß über die durch die Einführung des
Staudinger. BGB. la (A@uhlenbect, Recht der Schuldverbältnifie), 5/6. Aufl .
Re)