ENGLAND
Inhalt im einzelnen
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ohne Unsere Erlaubnis Handelsgeschäfte zu machen oder Handelsverkehr zu
unterhalten, und da durch Unsere Verordnung vom 5. August, die sich auf
Handelsgeschäfte mit dem Feinde bezog, gewisse Arten von Geschäften mit
dem Deutschen Reiche zu machen, verboten war, und da durch § 2 Unserer
Verordnung vom 12. August 1914 die besagte Verordnung vom 5. August 1914
auch auf Österreich-Ungarn für anwendbar erklärt worden war, und da es
wünschenswert ist, die in den früheren Verordnungen ausgesprochenen Verbote
zu wiederholen und auszudehnen und zu diesem Zwecke die Verordnung vom
5. August 1914 und § 2 der Verordnung vom 12. August 1914 zu widerrufen
und durch diese Verordnung zu ersetzen, und da es ratsam und notwendig ist,
alle Personen, die in Unseren Ländern wohnen und ein Geschäft betreiben, an
ihre Pflichten und Obliegenheiten gegen Uns, Unsere Krone und Regierung
zu erinnern, haben wir auf Anraten Unseres Geheimen Staatsrats es für an
gezeigt erachtet, diese Königliche Verordnung zu erlassen und bestimmen hiermit
wie folgt: .
Der Ausdruck „feindliches Land“ in dieser Verordnung bedeutet die
Gebiete des Deutschen Reiches und der Doppelmonarchie Österreich-Ungarn,
sowie alle Kolonien und abhängigen Gebiete derselben.
Der Ausdruck „Feind“ in dieser Verordnung bedeutet Personen oder
Personengemeinschaften irgendeiner Nationalität, welche in dem feindlichen
Lande wohnhaft sind oder Geschäfte betreiben, umfaßt aber nicht Personen
feindlicher Nationalität, welche in dem feindlichen Lande weder wohnen noch
Geschäfte betreiben. Im Falle von inkorporierten Körperschaften wird der
feindliche Charakter nur denjenigen beigelegt, welche in einem feindlichen
Lande inkorporiert sind.
Die folgenden Verbote treten jetzt in Wirksamkeit (soweit nicht nach
den nachfolgenden Bestimmungen Lizenzen erteilt werden können):
1. Es ist verboten, Geldbeträge an einen Feind oder zu dessen Vorteil zu
zahlen.
2. Es ist verboten, bezüglich der Zahlung einer Schuld oder einer sonstigen
Geldsumme einen Vergleich mit einem Feinde abzuschließen oder für
derartige Zahlungen Sicherheit zum Besten eines Feindes zu leisten.
3. Es ist verboten, bei dem Trassieren, Akzeptieren, der Zahlung,
Präsentierung zum Akzept oder zur Zahlung, der Begebung
oder sonstigen Verfügung über ein begebbares Papier für einen Feind
tätig zu sein.
4. Es ist verboten, ein begebbares Papier, welches von einem Feinde oder
für einen Feind innegehalten wird, zu akzeptieren, zu zahlen oder sonst
wie darüber zu verfügen. Dieses Verbot soll jedoch keine Anwendung
finden auf Personen, die keinen vernünftigen Grund zu der Annahme
haben, daß das Papier von oder für einen Feind innegehalten wird.
5. Es ist verboten, neue Geschäfte in Aktien oder sonstigen Effekten mit
einem Feinde einzugehen oder derartige bereits entrierte Geschäfte durch
zuführen.