Object: Finanzwissenschaft

B. II. Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer. 
271 
Prinzipien des Steuerwesens damit abschließen, daß hier oft wichtige 
und nebensächliche Gesichtspunkte vermischt werden. Von primärer 
Bedeutung für das Steuerwesen sind die folgenden Prinzipien: Das 
Prinzip der Gerechtigkeit, welches die gerechte Regelung des 
Verhältnisses der Steuerleistung zur Steuerkraft als höchstes Inter 
esse des Steuerwesens fordert; 2. Das Prinzip der Wirtschaft 
lichkeit, welches die Harmonie zwischen dem Steuerwesen und 
der Sozialökonomie fordert; 3. Das Prinzip der Sittlichkeit, 
welches die Übereinstimmung des Steuerwesens mit den Geboten 
der Ethik fordert; 4. Das Prinzip der Staatlichkeit, welches 
die Übereinstimmung des Steuerwesens mit den staatlichen Inter 
essen fordert. 
II. Abschnitt. 
Die Allgemeinheit der Steuer. 
1. Das Prinzip der Allgemeinheit der Steuer ist namentlich die 
historische Entwicklung geeignet zu beleuchten. Dieses Prinzip 
steht nämlich in diametralem Gegensatz zu dem Prinzip der Steuer 
freiheit des Adels in der vorrevolutionären Staatenwelt. Dieses 
Prinzip war damals berechtigt, als der Adel durch persönliche 
Leistungen in Heer und Amt dem Staate Opfer brachte. Mit dem 
Aufhören dieses Verhältnisses 1 ) war auch die Steuerfreiheit nicht 
mehr berechtigt. Hierzu kommt noch, daß lange Zeit die Steuer 
leistung nur ausnahmsweise und nur in geringem Maße in Anspruch 
genommen wurde, das Privilegium des Adels hatte daher keine 
übergroße Bedeutung. „Unter Karl VII. — sagt Tocqueville 2 ) — 
betrug die Taille 1,2 Millionen Livres, das Privilegium, hiervon be 
freit zu sein, war unbedeutend, gewann aber an Bedeutung, als die 
Taille unter Ludwig XVI. 80 Millionen Livres betrug.“ Unter 
solchen Umständen war die Steuerfreiheit des Adels unerträglich. 
„Es ist kein frivoles Wort — sagt Kossuth — sondern ernsteste 
*) Im Jahre 1696 sagt König Leopold 1, der Adel und die Geistlichkeit 
sind schon deshalb verpflichtet Steuern zu zahlen, da die adelige Insurrektion 
nicht mehr einberufen wird. Im Jahre 1751 figuriert die Besteuerung des Adels 
unter den königlichen Propositionen; neuerdings im Jahre 1764. Es handelte 
sich um eine Steuer von drei Gulden für jeden Adeligen. Auch diese Proposition 
mußte zurückgezogen werden, ein „solcher Sturm brach im Landtag aus. 
2 ) Ancien regime (Deutsche Übersetzung), 8. 101.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.