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242 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1925, TeilJ
b) bei Gegenständen der im de Ie zu g be⸗ Artikel 11
zeichneten Art auf die Hälfte der dort bezeichneten
88 Wechselsteuer
(8) Liegt in den Fällen des Abs. 2 zwischen dem
Tage, an dem der Kauf und dem Tage, an dem der
Verkauf zu erfüllen ist, ein Zeitraum von nicht mehr
als einem halben Monat, so ermäßigt sich die Steuer
auf die Hälfte der im Abs. 2 bezeichneten Beträge.
(4) Die Steuer beträgt mindestens 10 Reichspfennig.
Höhere Beträge sind auf volle 10 Reichspfennig auf
urunden.“
11. Im 8 62 erhält Abs. J folgende Fafsung:
/ 62
(1) Die Reichsregierung wird ermächtigt,
. die Steuer für die unter 852 Abs. 1 zu d, 8 57
Abs. 2 zu a fallenden Geschäfte zu ernäßigen,
2. die Steuer für Report-, Deport⸗, Kostgeschäfte
S 57) über Gegenstände der im 8 62 Abs. 1 zu
a bis o bezeichneten Art auf die Hälfte, im
Falle des 857 Abs. 3 auf ein Viertel zu ermäßigen,
3. die Vergünstigung des 867 Abs. 3 aufzuheben,
4. die Steuer für die unter 562 Abs. 1 zu e,f
fallenden Geschäfte zu ermäßigen oder aufzuheben,
5. die Steuer des 8 61 aufzuheben.“
., Das Wechselsteuergesetz vom 10. August 19283
rReichsgesetzbl. IS. 778) in der Fassung der Verord—
nung üͤber die Umstellung der Wechselsteuer auf Gold
om, 3. Januar 1924 (Gteichsgesetzbl. I S. 29 wird
vie folgt geändert:
Im 88 Abs. 1,2 wird
die Zahl „O,20“ durch die Zahl „O,10“,
» ,0,400 » 0,20“,
* 0,60 0,80
ersetzt.
2. Hinter 8 8 wird folgende neue Vorschrift als
8a eingefügt:
—
„F da
Die Steuer ermäßigt sich auf die Hälfte der im 88
vezeichneten Beträge bei Wechseln, die vom Inlaud auf
das Ausland gezogen und nur im Ausland zahlbar sind
Die Steuer bekrägt mindestens 10 Reichspfennig. Höhere
Beträge sind auf volle 10 Reichspfennig nach oben ab—
uurunden.“
3. Im 8 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte:
„der nach 88 Abs. 1, 3 zu bemessende Betrag'
durch die Worte:
„der nach g8 Abs. 1, 8 8a zu bemessende Betrag“
rsesrt
Artikel U
Grunderwerbsteuer
Artikel IV
Umsatzsteuer
81
Das Grunderwerbsteuergesetz wird dahin geändert:
Im 88 Abs. 1 Ziffer 7 werden hinter den
Worten „zum Zwecke der Zusammenlegung (Flur—
bereinigung)“ die Worte „der Ermöglichung einer
besseren landwirtschaftlichen Ausnützung von Grund⸗
ttücken in Gemengelage“ eingefügt.
Im 8 17 werden die Worte „vier vom Hundert'
durch die Worte „drei vom Hundert“ ersetzt.
Im 8 21 Abs. 3 Nr. 2 wird folgende Be—
timmung hinzugefügt:
Das Gleiche gilt für Anstalten, Einrichtungen
und Vermögensmassen der freien Wohlfahrtspflege,
die der Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen
Wohlfahrtspflege dienen; ferner für Träger der
Reichsversicherung und an ihre Stelle treteude Er—
atzkassen, Krankenkassen der selbständigen Hand—
werker sowie Vereinigungen von Trägern der
Reichsversicherung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen
oder satzungsmäßigen Aufgaben.
81
Das Umsatzsteuergesetz wird wie folgt geändert:
l. 82 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
7. Leistungen, soweit sie eine Steuerpflicht nach
dem Kapitalverkehrsteuergesetz Teil J Gesell⸗
schaftsteuer) begründen, oder soweit fuͤr sie
Vergütungen im Sinne des 817 Nr. 4 des
Korperschaftsteuergesetzes gewährt werden (Auf⸗
ichtsratsteuer).
83 Abs. J wird folgende neue Nr. 5 angefügt:
——— Künstler und Schriftsteller,
sofern die steuerpflichtigen Umsätze im Kalender—
jahr den Betrag von 6000 Reichsmark nicht
übersteigen.
Im 83 Abs. J wird folgende neue Nr. 6 angefügt:
6. Handlungsagenten und Makler, s ofern sie Bücher
führen, und die steuerpflichtigen Umsätze im
Kalenderjahr den Betrag von 6000 Reichsmark
nicht übersteigen.
t. 8 13 erhält folgende Fassung:
818
Die Steuer beträgt, soweit nicht in den folgenden
Vorschriften (8 15 und 21) höhere Sätze vorgesehen
—
Hundert des Entgelts.
Die Überschrift vor 8 16 wird durch das Wort
Herstellersteuer“ ersetzt.
Im 8156 Abs. 1. werden die Worte „10 vom
Zundert“ durch die Worte „7,8 vom Hundert
rsetzt.
2.
3
3.
82
Im g 36 des Finanzausgleichsgesetzes wird hinter
Abs. 2 folgende neue Vorschrift als Abs. 3 eingefügt:
„(83), Die Zuschläge dürfen nicht erhoben werden,
venn bei der Exrichtung einer inländischen Kapital-
gesellschaft der im 83 des Kapitalverkehrsteuergesetzes
bezeichneten Art oder bei der Erhöhung ihres Gesellfschafts-
kapitals Grundstücke in die Gesellfchaft gegen Gewaͤhrung
»on Gesellschaftsrechten eingebracht werden. Das Zu⸗
chlagsrecht der Länder, Gemeinden und Gemeinde—
»erbaͤnde bleibt unberührt, wenn die Grundstücksüber⸗
ragung der Gesellschaftsteuer nicht unterliegt“
2
)