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resp. ber Arbeitsstellung, während im Uebrigen die Vertragsbedingungen
entweder traditionell oder aber in der Arbeits- resp. Fabrikordnung
vom Arbeitgeber einseitig festgelegt sind und von dem neu eintretenden
Arbeiter einfach acceptirt werden müssen. Dieses Verhältniß ist um so mehr
gegeben, als die nothwendige Einheitlichkeit des Betriebes eine individuelle
Verschiedenheit bezüglich Arbeitszeit, Lohnzahlung, Strafen rc. kaum şş
läßt. Um so mehr muß aber verlangt werden, daß diese Arbeits-
Bedingungen in einer Arbeits-Ordnung klar und bestimmt nieder
gelegt sind, damit der Arbeiter sich sowohl vor Eintritt wie auch während
seiner Thätigkeit bezüglich seiner Stellung, seiner Rechte wie seiner
Pflichten genau unterrichten kann, und der Willkür des Arbeit
gebers wie seiner Beamten möglichst Schranken gezogen sind. In dieser
Erwägung haben sowohl die Schweiz wie Oesterreich den Erlaß einer
Arbeitsordnung, wenigstens in den Fabriken, zur Pflicht gemacht,
auch genauer die Punkte bezeichnet, welche in der Arbeitsordnung
geregelt sein müssen, und die Genehmigung derselben vorgesehen. Die
Schweiz will außerdem auch noch, daß den Arbeitern vorher Ge'
legenheit gegeben werde, sich über dieselbe auszusprechen.
Das Schweizer Bundesgesetz bestimmt:
Art. 7. Der Fabrikbesitzer ist verpflichtet, über die gesammte Arbeitsordnung, ^
Fabrikpolizei, die Bedingungen des Ein- und Austritts und die Ausbezahlung des Lohn^
eine Fabrik-Ordnung zu erlassen.
Wenn in einer Fabrik-Ordnung Bußen angedroht werden, so dürfen dieselben du-
Hälfte des Tagelohnes des Gebüßten nicht übersteigen.
Die verhängten Bußen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unterstützung-"
lassen zu verwenden.
Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbene Stosse fallen nicht unter den
Begriff „Bußen".
Die Fabrikbesitzer sollen im Weitern auch wachen über die guten Sitte«
und den öffentlichen Anstand unter den Arbeitern und Arbeiterinnen in der Anstalt.
Art. 8. Die Fabrik-Ordnungen und deren Abänderungen sind der
Genehmigung der Regierung des betreffenden Cantons zu unterstellen. Diese wird
die Genehmigung nur ertheilen, wenn dieselben nichts enthalten, was gegen die gesetzliche"
Bestinunungen verstößt.
Bevor die Genehmigung ertheilt wird, soll den Arbeitern G e l e g e n h e i
gegeben worden sein, sich über die sie betreffende Verordnung a u s z u s p r e ch e
Die genehmigte Fabrik-Ordnung ist für den Fabrikbesitzer und die Arbeiter ver
bindlich; Zuwiderhandlungen seitens des Erstern fallen unter Art. 19 (Strafbestimmungen)
des Gesetzes.
Wenn sich bei der Anwendung der Fabrik-Ordnung Uebelstände herausstellen, so kann
die Cantonsregierung die Revision derselben anordnen.
Die Fabrik-Ordnung ist, mit der Genehmigung der Cantonsregierung versehen, ,n
großem Druck und an ausfälliger Stelle in der Fabrik anzuschlagen und jedcw
Arbeiter bei seinem Dienstantritt besonders zu be händigen.
Um die Durchführung der Bestimmungen, namentlich bezüglich bestimmter Arbeitev-
kategorien (Wöchnerinnen, Jugendlichen rc.) zu sichern, haben nach Art. 6 die Fabrikbesitzer