zusammengefaßt waren, waren amerikanische Gesell-
schaften. Der Sitz ihrer Leitung war in Amerika und
sie waren den Gesetzen des Bundes und der Einzel-
staaten unterworfen. Wenn aber ein Ozeanschiffahrts-
trust geschaffen werden sollte, so mußte er sowohl
Gesellschaften amerikanischer Nationalität umfassen,
wie auch solche, deren Schiffe unter dem Union Jack
und gegebenenfalls auch unter den Flaggen von Staa-
ten des europäischen Festlandes fuhren. Er würde
also eine internationale Korporation sein, und zwar
die erste ihrer Art. Es waren zwar schon früher viel-
fach Abkommen zwischen Fabrikanten derselben
Waren in verschiedenen Staaten abgeschlossen worden,
aber noch nie Abkommen, die amerikanische und aus-
ländische Gesellschaften unter eine einheitliche Lei-
tung bringen sollten.
Infolgedessen wies Morgan seine Rechtsberater an,
nachzuforschen, ob die Gesetze der Vereinigten Staa-
ten etwa die Organisation eines Zusammenschlusses
von amerikanischen, englischen und europäischen
Schiffahrtsgesellschaften verböten. Die Nachforschung
erforderte nicht viel Zeit. Ihr Ergebnis war, daß der
Bildung eines internationalen Schiffahrtstrusts durch
die amerikanischen Gesetze kein Hindernis in den Weg
gelegt würde, Auch die englischen Gesetze sagten
nichts über ein Verbot, britische Gesellschaften unter
die Leitung einer ausländischen Dachgesellschaft zu
stellen. Was die für die Finanzierung eines solchen
Trusts notwendigen Summen betraf, so waren sie un-
gleich geringer als die, die zur Bildung der United
States Steel notwendig gewesen waren.
Im Frühjahr 1903 war der Plan des Schiffahrtstrusts
soweit gediehen, daß die Eintragung vorgenommen
werden konnte, Der Plan sah die Übernahme des ge-
samten Aktienkapitals der nachstehend aufgezählten
==
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