III. Arbeitszeit — 88 11u. 2 137
3. Reinigung und Instandhaltung von Betriebsräumen,
Maschinen, Ofen und anderen Betriebseinrichtungen,
soweit sich die Arbeit während des regelmäßigen
Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche
Störung ausführen läßt;
4. Arbeiten von Vorarbeitern, Werkführern und sonst
bei Beaufsichtigung der Arbeitnehmer oder des Ar—
beitsvorganges Beteiligten, soweit ihre Tätigkeit
unerläßlich ist, um die Arbeiten vorzubereiten oder
abzuschließen oder die Arbeit zweier unmittelbar auf⸗
einanderfolgenden Schichten zu verbinden;
5. Beendigung der ordnungsmäßigen Bedienung der
Kundschaft;
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anderer Art,
deren Vornahme außerhalb der allgemeinen Arbeits—
zeit der Reichsarbeitsminister durch Verordnung für
zulässig erklärt. Der Reichsarbeitsminister darf in die
Verordnung nur solche Arbeiten aufnehmen, von
deren Vornahme die geregelte Tätigkeit eines Betriebs
oder einer Betriebsabteilung abhängt und deren Vor—
nahme außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit un—
erläßlich ist. Vor Erlaß der Verordnung ist der Reichs—
ausschuß für Arbeitsschutz zu hören.
(2) Unter die Nummern 1 bis 6 fällt auch die Beauf—
sichtigung der darin genannten Arbeiten.
6.
(8) Die UÜberschreitung der allgemein zulässigen Arbeits—
zeit darf bei den unter den Nummern 1 und bezeichneten
Arbeiten höchstens zwei Stunden, bei den unter den
Nummern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten höchstens eine
Stunde und bei der unter Nr.s bezeichneten Arbeit
höchstens zwanzig Minuten, bei Zusammentreffen ver—
schiedener Ausnahmen des Abs. Jkeinesfalls über zwei
Stunden täglich betragen. Bei den unter Nr. 6 be—⸗
zeichneten Arbeiten bestimmt der Reichsarbeitsminister
nach Anhörung des Reichsausschusses für Arbeitsschutz die
Höchstgrenze der zulässigen Überschreitung.