Object: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

III. Arbeitszeit — 88 11u. 2 137 
3. Reinigung und Instandhaltung von Betriebsräumen, 
Maschinen, Ofen und anderen Betriebseinrichtungen, 
soweit sich die Arbeit während des regelmäßigen 
Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche 
Störung ausführen läßt; 
4. Arbeiten von Vorarbeitern, Werkführern und sonst 
bei Beaufsichtigung der Arbeitnehmer oder des Ar— 
beitsvorganges Beteiligten, soweit ihre Tätigkeit 
unerläßlich ist, um die Arbeiten vorzubereiten oder 
abzuschließen oder die Arbeit zweier unmittelbar auf⸗ 
einanderfolgenden Schichten zu verbinden; 
5. Beendigung der ordnungsmäßigen Bedienung der 
Kundschaft; 
Vorbereitungs- und Ergänzungsarbeiten anderer Art, 
deren Vornahme außerhalb der allgemeinen Arbeits— 
zeit der Reichsarbeitsminister durch Verordnung für 
zulässig erklärt. Der Reichsarbeitsminister darf in die 
Verordnung nur solche Arbeiten aufnehmen, von 
deren Vornahme die geregelte Tätigkeit eines Betriebs 
oder einer Betriebsabteilung abhängt und deren Vor— 
nahme außerhalb der allgemeinen Arbeitszeit un— 
erläßlich ist. Vor Erlaß der Verordnung ist der Reichs— 
ausschuß für Arbeitsschutz zu hören. 
(2) Unter die Nummern 1 bis 6 fällt auch die Beauf— 
sichtigung der darin genannten Arbeiten. 
6. 
(8) Die UÜberschreitung der allgemein zulässigen Arbeits— 
zeit darf bei den unter den Nummern 1 und bezeichneten 
Arbeiten höchstens zwei Stunden, bei den unter den 
Nummern 3 und 4 bezeichneten Arbeiten höchstens eine 
Stunde und bei der unter Nr.s bezeichneten Arbeit 
höchstens zwanzig Minuten, bei Zusammentreffen ver— 
schiedener Ausnahmen des Abs. Jkeinesfalls über zwei 
Stunden täglich betragen. Bei den unter Nr. 6 be—⸗ 
zeichneten Arbeiten bestimmt der Reichsarbeitsminister 
nach Anhörung des Reichsausschusses für Arbeitsschutz die 
Höchstgrenze der zulässigen Überschreitung.
	        
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