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Zu Ziffer VI der Anleitung Anm. 19.
Städten an demselben Tage in verschiedenen Hausern niedere häusliche Dienste
voii kurzer Dauer verrichten, z. B. das Reinigen der Wogungen und Melder
bei verschiedenen Arbeitgebern derart übernehmen, daß sie zwar täglich bei
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(in der Ernte u. s. w.) mithelfenden Ehefrauen von Arbeitern, oder von selbst,
ständigen Handwerkern, Büdnern u. s. w., die ebenfalls gelegentlich (z. B. in
der Ernte) gegen Lohn Arbeitshilfe verrichten, aber nicht berufsmäßig Tagelöhnerei
betreiben. Berufsarbeiter, welche in einem ständigen Arbeitsverhältniß
zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, nebenher (aber
nicht etwa im Nebenberuf) auch bei andern Arbeitgebern, ohne ihr ständiges
Arbeitsverhältniß zu unterbrechen, einzelne Dienste verrichten, sind rucksichtlich
der letzteren von der Berstcherungspflicht gleichfalls befreit, fo daß sur diefe
Nebenarbeit dann, wenn sie in der Kalenderwoche zuerst verrichtet wird, von
dem betreffenden Arbeitgeber Beiträge nicht zu entrichten sind (vergl. §. 100
des Gesetzes vom 22. Juni 1889). Dagegen sind Berufsarbelter, deren
Berufsarbeit darin besteht, daß sie bei verschiedenen Arbeitgebern
wechselnde Dienste verrichten (z. B. städtische Arbeitsleute, Wegearbetter, solche
landwirthschaftliche Arbeiter, welche kein ständiges Arbeitsverhaltniß haben,
sondem bei jedem beliebigen Arbeitgeber in Lohnarbeit treten, der sie gerade
braucht, Hafenarbeiter u. s. w.), nach wie vor versicherungspflichtig^
Dabei muß es sich aber um Arbeit in fremdem Betriebe handeln wahrend
Personen, welche ein selbstständiges, für eigene Rechnung betriebenes Gewerbe
aus der Leistung persönlicher vorübergehender Dienste bei verschiedenen Personen
machen, z. B. selbstständige Dienstmänner, Koffertrager,
Fremdenführer, Stiefelputzer und ähnliche Gewerbetreibende, als Unternehmer
eines selbstständigen Gewerbebetriebes der Versichern gspflicht
nach dem Gesetz nicht unterliegen." Das Reichs-Versicherungsamt hat sich
in zwei Entscheidungen mit der Versicherungspflicht derartiger Aufwärtennnen
beschäftigt, zunächst in der Entscheidung vom 11. Jun, 1891, Rev.Entsch.
Nr 36, sodann in derjenigen vom 28. März 1892 Rev.Entsch. Nr. 130 Der
Fält der ersteren ist mit dem Vorhergesagten vereinbar, dagegen steht die
letztere auf einem abweichenden Standpunkte. Sie will die in den Bundesrathsvorschriften
enthaltene Ausnahme von der Versicherungspflicht auf Diejenigen
beschränkt wissen, „welche zu keiner Dienstherrschaft in emem dauernden
Arbeitsverhältnisse stehen, sondern bei unbestimmt vielen Arbeitgebern, von
denen sie jedesinal bestellt iverden, immer nur vorübergehend und auf eine
kurze Zeit des Tages beschäftigt werden", also wohl im Wesentlichen auf Dieicnigen,
welche „gewerbsmäßig einzelne Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern
übernehmen" und als selbstständige Betriebsunternehmer ohnehin
der Bersichernnqspflicht nicht unterliegen. Es handelt sich dabei um diejenigen
Personen, welche besonders bei gesellschaftlichen Vergnügungen die Bedienung
der Gäste besorgen und deren Thätigkeit der der Lohndiener gleicht (si Anm. VU 8).
Die beiden Revisionsentscheidungen lauten, Rr. 36 (A. N. f- 5-1891
S. 152), betreffend eine Aufwartefrau, die m einem ständigen Dienstverhältnisse
täglich von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags mit der ^ewirthschaftung
eines Haushalts beschäftigt war, aber die ihr wahrend der
Nachmittagsstunden freibleibende Zeit benutzte, um bei anderen Arbeitgebern
unregelmäßig Aufwartedicnste zu verrichten: „Nach der unter l. A. 4 des Bundesrathsbeschlusses
vom 27. November 1890 gegebenen Bestimmung sind vorübergehende
Dienstleistungen als eine die Berstcherungspflicht begründende Be-