Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  VI  der  Anleitung  Anm.  19.

Städten  an  demselben  Tage  in  verschiedenen  Hausern  niedere  häusliche  Dienste
voii  kurzer  Dauer  verrichten,  z.  B.  das  Reinigen  der  Wogungen  und  Melder
bei  verschiedenen  Arbeitgebern  derart  übernehmen,  daß  sie  zwar  täglich  bei
SÄ-  SSLļ  g
(in  der  Ernte  u.  s.  w.)  mithelfenden  Ehefrauen  von  Arbeitern,  oder  von  selbst,
ständigen  Handwerkern,  Büdnern  u.  s.  w.,  die  ebenfalls  gelegentlich  (z.  B.  in
der  Ernte)  gegen  Lohn  Arbeitshilfe  verrichten,  aber  nicht  berufsmäßig  Tagelöhnerei ­
  betreiben.  Berufsarbeiter,  welche  in  einem  ständigen  Arbeitsverhältniß
  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  stehen,  nebenher  (aber
nicht  etwa  im  Nebenberuf)  auch  bei  andern  Arbeitgebern,  ohne  ihr  ständiges
Arbeitsverhältniß  zu  unterbrechen,  einzelne  Dienste  verrichten,  sind  rucksichtlich
der  letzteren  von  der  Berstcherungspflicht  gleichfalls  befreit,  fo  daß  sur  diefe
Nebenarbeit  dann,  wenn  sie  in  der  Kalenderwoche  zuerst  verrichtet  wird,  von
dem  betreffenden  Arbeitgeber  Beiträge  nicht  zu  entrichten  sind  (vergl.  §.  100
des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889).  Dagegen  sind  Berufsarbelter,  deren
Berufsarbeit  darin  besteht,  daß  sie  bei  verschiedenen  Arbeitgebern
wechselnde  Dienste  verrichten  (z.  B.  städtische  Arbeitsleute,  Wegearbetter,  solche
landwirthschaftliche  Arbeiter,  welche  kein  ständiges  Arbeitsverhaltniß  haben,
sondem  bei  jedem  beliebigen  Arbeitgeber  in  Lohnarbeit  treten,  der  sie  gerade
braucht,  Hafenarbeiter  u.  s.  w.),  nach  wie  vor  versicherungspflichtig^
Dabei  muß  es  sich  aber  um  Arbeit  in  fremdem  Betriebe  handeln  wahrend
Personen,  welche  ein  selbstständiges,  für  eigene  Rechnung  betriebenes  Gewerbe
aus  der  Leistung  persönlicher  vorübergehender  Dienste  bei  verschiedenen  Personen ­
  machen,  z.  B.  selbstständige  Dienstmänner,  Koffertrager,
Fremdenführer,  Stiefelputzer  und  ähnliche  Gewerbetreibende,  als  Unternehmer ­
  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes  der  Versichern  gspflicht
nach  dem  Gesetz  nicht  unterliegen."  Das  Reichs-Versicherungsamt  hat  sich
in  zwei  Entscheidungen  mit  der  Versicherungspflicht  derartiger  Aufwärtennnen
beschäftigt,  zunächst  in  der  Entscheidung  vom  11.  Jun,  1891,  Rev.Entsch.
Nr  36,  sodann  in  derjenigen  vom  28.  März  1892  Rev.Entsch.  Nr.  130  Der
Fält  der  ersteren  ist  mit  dem  Vorhergesagten  vereinbar,  dagegen  steht  die
letztere  auf  einem  abweichenden  Standpunkte.  Sie  will  die  in  den  Bundesrathsvorschriften ­
  enthaltene  Ausnahme  von  der  Versicherungspflicht  auf  Diejenigen ­
  beschränkt  wissen,  „welche  zu  keiner  Dienstherrschaft  in  emem  dauernden
Arbeitsverhältnisse  stehen,  sondern  bei  unbestimmt  vielen  Arbeitgebern,  von
denen  sie  jedesinal  bestellt  iverden,  immer  nur  vorübergehend  und  auf  eine
kurze  Zeit  des  Tages  beschäftigt  werden",  also  wohl  im  Wesentlichen  auf  Dieicnigen,
  welche  „gewerbsmäßig  einzelne  Dienstleistungen  bei  wechselnden  Arbeitgebern ­
  übernehmen"  und  als  selbstständige  Betriebsunternehmer  ohnehin
der  Bersichernnqspflicht  nicht  unterliegen.  Es  handelt  sich  dabei  um  diejenigen
Personen,  welche  besonders  bei  gesellschaftlichen  Vergnügungen  die  Bedienung
der  Gäste  besorgen  und  deren  Thätigkeit  der  der  Lohndiener  gleicht  (si  Anm.  VU  8).
Die  beiden  Revisionsentscheidungen  lauten,  Rr.  36  (A.  N.  f-  5-1891
  S.  152),  betreffend  eine  Aufwartefrau,  die  m  einem  ständigen  Dienstverhältnisse ­
  täglich  von  7  Uhr  Morgens  bis  1  Uhr  Nachmittags  mit  der  ^ewirthschaftung
  eines  Haushalts  beschäftigt  war,  aber  die  ihr  wahrend  der
Nachmittagsstunden  freibleibende  Zeit  benutzte,  um  bei  anderen  Arbeitgebern
unregelmäßig  Aufwartedicnste  zu  verrichten:  „Nach  der  unter  l.  A.  4  des  Bundesrathsbeschlusses ­
  vom  27.  November  1890  gegebenen  Bestimmung  sind  vorübergehende ­
  Dienstleistungen  als  eine  die  Berstcherungspflicht  begründende  Be-
            
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