II. Der Markt von Lübeck
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dürgern; für all dies verweise ich auf den letzten dieser Beiträge, insbesondere auch auf
S. 273, Anm. 60.
57) Was sich mit der Vormundschaftstheorie der mittelalterlichen Legisten sehr wohl
vertrug. Vgl. Otto Gierke, Deutsches Genossenschaftsrecht Bd. 3, S. 396ff.; insbe-
sondere S. 398: „‚Hieraus aber ergab sich im Gegensatz zu der Idee einer Gesamtvollmacht
eine vom Gesamtwillen durchaus unabhängige Vertretungsmacht.‘“ — Vgl. auch für
Dortmund: ‚„Burgenses bezeichnete während dieser Periode nicht bloß die einzelnen
Mitglieder der Bürgerschaft, sondern auch das sie vertretende und in gewissem Umfange
regierende Organ.“ (Frensdorff, Dortmunder Statuten, S.LI.) — Für Saint Omer:
Doren, Kaufmannsgilden, S. 61: „Mit diesen burgenses kann hier, wie so oft, nur die
Vertretung der Bürgerschaft, der Rat, gemeint sein, der sich jedenfalls aus den reichen
Kaufmannsgeschlechtern der Gilde rekrutierte, und ihre Interessen zur Geltung brachte.“
58) Gegenüber der Auffassung von Siegfried Rietschel, Markt und Stadt, S. 168,
Georgvon Below, a. a. O0. S. 12, Hans Eberle, Beiträge zur Bestellung der städtischen
Organe des deutschen Mittelalters, Freiburger Diss. 1914, S. 36f., ist bisher nur für
Freiburg i. Br. die Bedeutung der dortigen Unternehmergilde erkannt worden (Gothein,
Flamm, Oppermann sowie namentlich Franz Beyerle), ohne sich aber — wie die
eben zitierten Bemerkungen von Belows bezeugen — unbestritten durchsetzen zu
können.
59) Als Parallelerscheinung auf dem Gebiete der ländlichen Kolonisation sei abermals
mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß der berühmte Vertrag des Jahres 1106, den der
Erzbischof von Bremen zur Kolonisierung der Elbmarschen abschließt, nicht mit den
Ansiedlern selbst, wie immer noch fälschlich behauptet wird, sondern mit einem Kon-
sortium von sechs Unternehmern abgeschlossen wird. Dem Erzbischof gegenüber mögen
sie als Vertreter der Masse der Ansiedler gelten; dieser selbst stehen sie als übergeordnetes
Organ gegenüber.
60) Über ein Mitbestimmungsrecht des „populus‘“ bei der Anlage der der Unternehmer:
gilde gehörenden Marktbaulichkeiten in Flumet in Savoyen siehe oben, S. 112, Anm. 54.
%1) Vgl. auch oben S. 27f.
$1a) Hier habe ich auf den neuesten Einwand einzugehen, den von Below gegen die
„Gildentheorie‘“ erhebt, der mir erst während der Drucklegung zu Gesicht kam. Er
findet sich einmal in „Vergangenheit und Gegenwart‘, 1927, S.315ff. und VSuWG. XX,
5. 132ff, An letzterer Stelle hat von Below seine Ansicht so formuliert: „Das eben ist der
Hauptfehler der Gildetheorie, daß sie gar zu leichtherzig das Hervorgehen von staatlichen
der gemeindlichen Verfassungskörpern aus sozialen Vereinigungen behauptet.‘ Ich
vegreife nicht, wie von Below mir gegenüber diesen Vorwurf erheben konnte. Ich betone
doch, und habe es bereits 1915 getan, daß das Unternehmerkonsortium von vornherein
von Heinrich dem Löwen mit Befugnissen öffentlich-rechtlicher Art ausgestattet war!
Daß die private Unternehmervereinigung von Anfang an eben durch diese Übertragung
obrigkeitlicher Funktionen durch Heinrich den Löwen eine Behörde war! (Vgl. oben,
Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung S. 23). Der Keim der späteren vollen
obrigkeitlichen Gewalt des aus dem Unternehmerkonsortium hervorgegangenen Rats
beruht also doch nach meiner eigenen Darstellung auf der Übertragung durch den Landes-
herrn. Noch mehr als in späteren Zeiten, wo auch von Below es zugibt, daß der Landes-
herr „einzelnen Personen‘ (Verg. u. Geg., S. 316) staatliche oder Gemeindeämter über-
trage haben, war in der Frühzeit, dem 12. Jahrhundert, der Landesherr zu weitgehenden
Konzessionen an die aller Wahrscheinlichkeit nach gildemäßig organisierten Unter-
nehmerkonsortien genötigt, wenn anders diese das Risiko der Gründung übernehmen
sollten oder wollten. Es ist eben nicht so, wie von Below meint, daß der Landesherr mit
den Unternehmern nur über „ein Geschäft akkordiert habe“ (Verg. u. Geg., S. 316);
es handelte sich um einen ganzen Komplex von Vereinbarungen und Bevollmächtigungen.
indem nun das Lübecker Unternehmerkonsortium es sehr bald verstand, seine ursprüng-
Rörig, Hansische Beiträge.