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11. Der Markt von Lübeck
lichen Befugnisse öffentlich-rechtlicher Art auszudehnen auf Kosten des landesherrlichen
Beamten, des Vogts, hat es seine Befugnisse so erweitert, daß es bald reif wurde, der Rat
der Stadt zu sein. Das würde ihm aber wiederum kaum gelungen sein, wenn es nicht aus
seiner Geschlossenheit als „soziale Körperschaft‘, nehmen wir an, als Gilde, mit ganz
bestimmten, weitreichenden Zwecken — Fernhandelsgründung — die nötige Stoßkraft
genommen hätte. Insofern ist eben die „Gildetheorie‘“‘, trotz ihrer erneuten Verfehmung
durch von Below, doch von höchst wesentlicher Bedeutung für die Entstehung der Lübecker
Ratsverfassung. Die temperamentvollen Äußerungen, mit denen von Below die Vertreter
der Gildetheorie bedenkt (VSuWG XX, S. 134: „krankhafte Neigung‘; „„Leichtherzigkeit
harmloser Gelehrter‘‘; „Ahnungslosigkeit ist in der Wissenschaft ebenso unerlaubt, wie
in der Politik“) muß ich daher für meine Person entschieden ablehnen. Dabei hebe ich
noch folgende Merkwürdigkeit hervor. Während ich jetzt als Hauptvertreter dieser leicht-
herzigen und ahnungslosen ‚,Gildetheorie‘“ bezeichnet werde, hat derselbe von Below 1924,
als er Otto Gierke wegen zu starker Vertretung des Einungsgedankens im Mittelalter
rügte, sich auf mich gegen Gierke berufen, und bemerkt, daß das, was ich über die „Unter-
nehmergilde‘“ sage, „etwas durchaus von der Auffassung Gierkes verschiedenes‘““ sei,
(Hist. Zs., Bd. 129, S. 110). Das soll doch wohl bedeuten, daß auch nach von Belows Ansicht
bei mir neben dem Einungsgedanken andere Momente zu ihrem Recht kommen,
nämlich die Übertragung staatlicher Rechte. Warum dann 1927 diese völlig unzutreffende
Charakterisierung meiner Stellung zu diesen Fragen? — Durchaus im Einklang mit
meinen Ausführungen steht dem gegenüber das, was ganz neuerdings K. Frölich, Zs. d.
Sav. Stift. G. A. Bd. 47, S. 379, ausführt: „Dort, wo eine Unternehmergründung in
Betracht kommt, würde. .. damit zu rechnen sein, daß die Regelung, zu der man schritt,
sich erklärt gerade aus den Zugeständnissen, welche den bei der Gründung mitwirkenden
Unternehmern in der mit dem Markt oder Stadtherrn vor der Anlage des Ortes getroffenen
Vereinbarungen gemacht sind. Man würde sich also die Sache so vorstellen können, daß
den Unternehmern und ihrem Anhang für ihre Mühewaltung Vorrechte eingeräumt
wurden, die sich teils auf das öffentlichrechtliche, teils auf das privatrechtliche
erstreckten‘“ usw.
8) Vtjschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch. Bd. VII (1909), S. 433. — V. Below hat
seinen Widerspruch gegen „Unternehmergilden‘“ aufrechterhalten. Was sich mir seit
1921 im weiteren Verfolg meiner Studien an neuen Tatsachen und Zusammenhängen
argeben hat, bestärkt mich nur in der Vermutung, daß tatsächlich Unternehmergilden
bei den Gründungsunternehmerstädten des 12. Jahrhunderts wirksam gewesen sind.
ich habe unten $. 272, Anm. 60 mich mit den allerneuesten Einwänden G. von Belows
gegen das Vorhandensein von Unternehmerkonsortien mit zahlreichen (24) Mitgliedern
auseinandergesetzt. Die zunächst merkwürdige Tatsache, daß Freiburg i. Br., Freiberg
i. Sa. und auch Wien 24 Unternehmer bzw. ‚,jurati‘ aufweisen, scheint mir gerade auf
eine gildeartige Organisation der Unternehmerverbände hinzuweisen. In Dänemark so gut
wie in Deutschland und Flandern spielt die Zahl 12 im Gildewesen eine besondere Rolle;
allerdings als Erwählte aus der Gilde, nicht etwa als deren Mitgliederzahl. Eine solche
ist ja der Natur der Sache nach bei den alten Städten nicht auf eine bestimmte Zahl
zu fixieren. Anders steht es, wenn man für die Zwecke einer Neugründung einen Unter-
nehmerverband zu konstituieren hatte. Risiko- und Kostenverteilung (vgl. unten S. 273,
Anm. 60) bedingten eine größere Zahl; sodann scheint man von vornherein auf die
5ffentlichen Funktionen der Unternehmer Rücksicht genommen zu haben: Man denke
an die 12 judices selecti der Gilde von Aire in Nordfrankreich, die als Urteilsfinder im
gräflichen Gericht tätig sind und von der Schwurbrüderschaft gewählt wurden. (Vgl.
M. Pappenheim, Krit. Vtjschr. f. Gesetzgebung und Verwaltung Bd. 34, 1892, S. 209ff.);
man denke daran, daß die 24 jurati in Freiburg {. Ü., aber zweifellos auch in Freiburg
i. Br. mit dem Schultheiß, der nicht zu ihnen gehörte, beim erblosen Nachlaß öffentliche
Funktionen ausüben (Franz Beyerle, a. a. O. S. 126f.), und in Freiburg i. Br. jedenfalls