Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

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11. Der Markt von Lübeck 
lichen Befugnisse öffentlich-rechtlicher Art auszudehnen auf Kosten des landesherrlichen 
Beamten, des Vogts, hat es seine Befugnisse so erweitert, daß es bald reif wurde, der Rat 
der Stadt zu sein. Das würde ihm aber wiederum kaum gelungen sein, wenn es nicht aus 
seiner Geschlossenheit als „soziale Körperschaft‘, nehmen wir an, als Gilde, mit ganz 
bestimmten, weitreichenden Zwecken — Fernhandelsgründung — die nötige Stoßkraft 
genommen hätte. Insofern ist eben die „Gildetheorie‘“‘, trotz ihrer erneuten Verfehmung 
durch von Below, doch von höchst wesentlicher Bedeutung für die Entstehung der Lübecker 
Ratsverfassung. Die temperamentvollen Äußerungen, mit denen von Below die Vertreter 
der Gildetheorie bedenkt (VSuWG XX, S. 134: „krankhafte Neigung‘; „„Leichtherzigkeit 
harmloser Gelehrter‘‘; „Ahnungslosigkeit ist in der Wissenschaft ebenso unerlaubt, wie 
in der Politik“) muß ich daher für meine Person entschieden ablehnen. Dabei hebe ich 
noch folgende Merkwürdigkeit hervor. Während ich jetzt als Hauptvertreter dieser leicht- 
herzigen und ahnungslosen ‚,Gildetheorie‘“ bezeichnet werde, hat derselbe von Below 1924, 
als er Otto Gierke wegen zu starker Vertretung des Einungsgedankens im Mittelalter 
rügte, sich auf mich gegen Gierke berufen, und bemerkt, daß das, was ich über die „Unter- 
nehmergilde‘“ sage, „etwas durchaus von der Auffassung Gierkes verschiedenes‘““ sei, 
(Hist. Zs., Bd. 129, S. 110). Das soll doch wohl bedeuten, daß auch nach von Belows Ansicht 
bei mir neben dem Einungsgedanken andere Momente zu ihrem Recht kommen, 
nämlich die Übertragung staatlicher Rechte. Warum dann 1927 diese völlig unzutreffende 
Charakterisierung meiner Stellung zu diesen Fragen? — Durchaus im Einklang mit 
meinen Ausführungen steht dem gegenüber das, was ganz neuerdings K. Frölich, Zs. d. 
Sav. Stift. G. A. Bd. 47, S. 379, ausführt: „Dort, wo eine Unternehmergründung in 
Betracht kommt, würde. .. damit zu rechnen sein, daß die Regelung, zu der man schritt, 
sich erklärt gerade aus den Zugeständnissen, welche den bei der Gründung mitwirkenden 
Unternehmern in der mit dem Markt oder Stadtherrn vor der Anlage des Ortes getroffenen 
Vereinbarungen gemacht sind. Man würde sich also die Sache so vorstellen können, daß 
den Unternehmern und ihrem Anhang für ihre Mühewaltung Vorrechte eingeräumt 
wurden, die sich teils auf das öffentlichrechtliche, teils auf das privatrechtliche 
erstreckten‘“ usw. 
8) Vtjschr. f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch. Bd. VII (1909), S. 433. — V. Below hat 
seinen Widerspruch gegen „Unternehmergilden‘“ aufrechterhalten. Was sich mir seit 
1921 im weiteren Verfolg meiner Studien an neuen Tatsachen und Zusammenhängen 
argeben hat, bestärkt mich nur in der Vermutung, daß tatsächlich Unternehmergilden 
bei den Gründungsunternehmerstädten des 12. Jahrhunderts wirksam gewesen sind. 
ich habe unten $. 272, Anm. 60 mich mit den allerneuesten Einwänden G. von Belows 
gegen das Vorhandensein von Unternehmerkonsortien mit zahlreichen (24) Mitgliedern 
auseinandergesetzt. Die zunächst merkwürdige Tatsache, daß Freiburg i. Br., Freiberg 
i. Sa. und auch Wien 24 Unternehmer bzw. ‚,jurati‘ aufweisen, scheint mir gerade auf 
eine gildeartige Organisation der Unternehmerverbände hinzuweisen. In Dänemark so gut 
wie in Deutschland und Flandern spielt die Zahl 12 im Gildewesen eine besondere Rolle; 
allerdings als Erwählte aus der Gilde, nicht etwa als deren Mitgliederzahl. Eine solche 
ist ja der Natur der Sache nach bei den alten Städten nicht auf eine bestimmte Zahl 
zu fixieren. Anders steht es, wenn man für die Zwecke einer Neugründung einen Unter- 
nehmerverband zu konstituieren hatte. Risiko- und Kostenverteilung (vgl. unten S. 273, 
Anm. 60) bedingten eine größere Zahl; sodann scheint man von vornherein auf die 
5ffentlichen Funktionen der Unternehmer Rücksicht genommen zu haben: Man denke 
an die 12 judices selecti der Gilde von Aire in Nordfrankreich, die als Urteilsfinder im 
gräflichen Gericht tätig sind und von der Schwurbrüderschaft gewählt wurden. (Vgl. 
M. Pappenheim, Krit. Vtjschr. f. Gesetzgebung und Verwaltung Bd. 34, 1892, S. 209ff.); 
man denke daran, daß die 24 jurati in Freiburg {. Ü., aber zweifellos auch in Freiburg 
i. Br. mit dem Schultheiß, der nicht zu ihnen gehörte, beim erblosen Nachlaß öffentliche 
Funktionen ausüben (Franz Beyerle, a. a. O. S. 126f.), und in Freiburg i. Br. jedenfalls
	        
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