fullscreen: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Arbeitergesetze. 
927 
Diäten. Weiter ist die Verwendung der Strafgelder, die Com- 
petenz der städtischen Obrigkeiten geregelt, die Privilegien 
einzelner Städte und Grafschaften werden erhalten etc., schliess- 
lich wird noch das Recht der Verhaftung entlaufener Lehr- 
linge und Arbeiter geordnet. 
Ich habe das ganze Gesetz ausführlich excerpirt, da das- 
selbe zwar im Laufe der Zeit immer lässiger ausgeführt, aber 
erst unter Georg IM. der Hauptsache nach formell abgeschafft 
wurde, 
Unverkennbar ist in dem Gesetze die Tendenz, in allen 
Gewerben inel. der Landwirthschaft einen regelmässigen Fort- 
yang der Production zu sichern, den Interessen der Arbeiter 
wie der Arbeitgeber gerecht zu werden, in allen. Gewerben 
Mangel wie Ueberfluss der Kräfte zu verhüten und gelernte 
dauernd engagirte Kräfte zu sichern. Das ganze Volk, mit 
Ausnahme der vermögenden Familien, soll zwangsweise zur 
Arbeit erzogen werden, der Ausgelernte aber sein Gewerbe 
überall betreiben dürfen. Das Gesetz ist eine Organisation 
der Arbeit im Allgemeinen und im Interesse aller Betheiligten, 
das gleichmässig Anarchie und exclusiven Monopolgeist bekämpft 
und die gewerblichen Verhältnisse durchweg unter die Juris- 
dietion und Aufsicht der Friedensrichter und Stadtmagistrate, 
d.h. der Organe der selfgovernmentalen Staatsverwaltungs- 
Organe stellt. Mögen die Zwangsrechte gegen Arbeiter und 
Lehrlinge uns heutzutage zu hart erscheinen, so entsprachen 
sie damals dem Geiste der Zeit und unzweifelhaft litt der 
Arbeiterstand eben durch die allmälig einreissende Nach- 
(ässigkeit in der Ausführung des Gesetzes, welche dadurch 
leicht gemacht war, dass verschiedene Vorschriften für be- 
stimmte ausdrücklich benannte Gewerbe gegeben waren, also 
auf andere nicht angewendet werden konnten und dass das 
Gewerbewesen in incorporirten Städten und Marktstädten be- 
zsonders geregelt war, welche Anordnungen für das platte Land 
nicht galten. Das in dem Gesetz nicht erwähnte aber gleich- 
zeitig hestehende seit EAuard III und YVILM eingeführte Ver- 
1 2. und 3. Eduard VI. ec. 15 (1548) bestraft alle Verkäufer von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.