Full text : Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

[V. Außenpolitische und innerpolitische Wandlungen in der Hanse 151

wurde auch zum erstenmal jenes System örtlicher Abwehrmaßnahmen ausgebildet
 oder in Anwendung gebracht, das uns unter dem Namen Gästerecht
geläufig ist.
Es ist hier nicht der Ort, zu untersuchen, wie weit die Maßnahmen der
preußischen Städte, insbesondere Danzigs zur Beschränkung des englischen
Handels, mit dem ersten Kampfe der Gesamthanse um ihre Privilegien in
London zusammenhängen. Darüber kann jedenfalls kein Zweifel bestehen,
daß eben damals den englischen Kaufleuten in Danzig die ersten Schwierigkeiten
 gemacht wurden??). Man wollte den Engländern den Verkauf des
Tuches im kleinen verbieten, ihnen den Handel mit Nichtbürgern unterbinden
 und sie dem Stapelzwang der Einfuhrhäfen, z. B. Elbings, unterwerfen.
 Kam es aber zu Abmachungen, wie etwa 1388, dann wurde den
Engländern freie Handelsbetätigung in Preußen wieder eingeräumt, nicht ohne
Hinweis auf das Gegenseitigkeitsverhältnis. Dennoch gewann in der Praxis
die Ausübung des Gästerechts immer mehr an Boden. Noch ringt das freiheitliche
 Prinzip der Frühzeit mit dem fremdenfeindlichen der
Spätzeit; aber die Zukunft stand unter dem Zeichen der örtlichen
Abwehr des fremden Kaufmanns. Und zwar im Sinne einer allgemeinen
Erschwerung des Gästehandels. Denn war es schon ein mißlich Ding, den
Handel der Engländer in den hansischen Städten zu erschweren und gleichzeitig
 auf die Einhaltung der hansischen Privilegien in England zu drängen,
so wäre es ja noch mißlicher gewesen, die Engländer allein mit fremdenfeindlichen
 Maßnahmen zu treffen, dagegen fremde Konkurrenten, die man
weniger fürchtete, frei ausgehen zu lassen. Sehr wohl war man sich dessen
in den preußischen Städten bewußt. Als sie 1397 erneut den Gewandschnitt
der Engländer verbieten wollen, wird betont, daß man dann ein generelles
Verbot für den Gewandschnitt der Fremden erlassen müsse, „uff das dy
Engelischen nicht dorfen clagin, das man is in alleyne vorboten habe‘‘2%),
Hatte man also zur Abwehr eines besonders unerwünschten Konkurrenten
zu den Mitteln des Gästerechts gegriffen, so wurde man notwendigerweise
zu allgemeinen Verboten geführt, wenn anders man sein Vorgehen einigermaßen
 mit bestehenden allgemeinen Normen rechtfertigen wollte.
Und in den Städten selbst war zu Ende des 14. Jahrhunderts der Boden
für eine solche fremdenfeindliche Politik grundsätzlicher Art aufs beste vorbereitet.
 Daß sie bei den Zünften und den Vertretern des Kleinhandels
populär war, bedarf keiner besonderen Begründung. Die Elbinger Gewandschneider
 hatten z. B. keinen geringen Anteil an dem Zustandekommen der
Bestimmungen gegen den Gewandschnitt der Engländer, und die zähe Beharrlichkeit
 der Lübecker Krämerzunft hat den Nürnbergern den Aufenthalt
 in Lübeck verleidet. Auffallender ist zunächst ein anderes. Der die Ratspolitik
 noch immer leitende Fernhandel kam Wünschen solcher Art jetzt
überraschend weit entgegen. Das erklärt sich einmal aus dem Bestreben der
            
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