emtsehlen sein, daß die Arbeiterschaft bzw. deren Vertreter gehört
verden.
Her wird auf die Bestimmung des Punktes c des 88 des B.
A.G. Hinzuweisen sein, welcher bezüglich der Betriebsausschüsse sagt:
„sie haben unter Mitwirkung der Fachorganisationen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer Zusätze zu den zwischen den bezeichneten Organi—
sationen abgeschlossenen Kollektivperträgen zu vereinbaren, soweit es
diese Kollektipperträge gestatten“
8 2. Grenzen des Arbeitsrechtes.
Jedes Recht, somit auch das Arbeitsrecht, hat Gültigkeit nur
innerhalb bestimmter Grenzen, die pers önlicher, räum—
lbicher und zeitlicher Natur sein können. Grenzen per—
sönlicher Natur. Im allgemeinen gilt das Arbeitsrecht, wie
jedes Recht, für alle innerhalb des Staatsterritoriums wohnhaften
Personen. Staatsverträge und völkerrechtliche Vereinbarungen können
jcdoch Ausnahmen von dieser Regel bedingen zu Gunsten der soge—
hannten „Exterritorialen“, das sind solche in dem Texritorium eines
Staates fich aufhaltende Personen, welche in einem anderen Staate
beheimatet sind und nicht den Gesetzen jenes Staates, in dem sie sich
aufhalten, sondern den Gesetzen des Heimatsstaates unterworfen sind.
Der Ort, wo sich ein „Exterritorialer“ in einem fremden Staat auf—
hält, gilt für den Exteritorialen bezüglich dessen rechtlicher Behandlung
sozusagen als Teil des Heimatsstaates! Zu den Exterritorialen gehört
in erster Linie der Chef und die Mitglieder einer ausländischen diplo⸗
matischen Vertretung, einschließlich der Mitglieder der Familien, das
ausländische Dienstpersonal, die Oberhäupter fremder Staaten, durch⸗
ziehende Truppen oder durchfahrende Kriegsschiffe. Konsulen werden
nur dann als Exterritorial zu behandeln sein, wenn in Staatsver—
trägen für diese Funktionäre die Exterritorialität ausdrücklich und
besonders vereinbart wurde, sonst gilt die Exteritorialität nur für die
diplomatische Vertretung. Das Arbeitsrecht ist nun kein einheitliches
Sonderrecht, sondern umfaßt Bestandteile verschiedener Rechtsgebiete,
so des bürgerlichen Rechtes, des Gewerberechtes, Strafrechtes, Ver—
waltungsrechtes usw. Es wird bezüglich der Frage der persönlichen
Grenzen des Arbeitsrechtes in jedem einzelnen Falle darauf ankom—
men, welchem Rechtsgebiete jene Bestimmung angehört, um die es sich
in dem konkreten Falle handelt. Bezüglich der rechtlichen Behand—
lung der „Exterritorialen“ wird immer beachtet werden müssen, daß
die Eigenschaft der Erterritorialität einen, persönlichen Strafaus—
schließungsgrund bildet, so daß auch in dem Falle, wenn eine Bestim—
mung des hierländischen Arbeitsrechtes auch auf einen Exterritoria—
len Anwendung findet, über den betreffenden Exterritorialen bei
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