Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 179 
wahrscheinlicher ist, das Interesse seiner nach dem Westen gesandten An- 
gestellten durch Beteiligung am Geschäft in bescheidenen Grenzen zu 
beleben. Der juristischen Form nach handelt es sich in allen drei Fällen um 
die als vera societas bezeichnete stille Gesellschaft, bei der Hermann Waren- 
dorp die Rolle des Kapitalisten, den Kontrahenten die des Unternehmers 
zufällt. Am Kapital waren beide Parteien regelmäßig zur Hälfte beteiligt; 
einmal wird auch das gemeinsam zu tragende Risiko und der Gewinn zu 
gleichen Teilen erwähnt. Namen der Kontrahenten und Höhe des gemein- 
samen Kapitals sind dabei folgende: 
Borchard de Losinge 30 Ib. groß. Turonensium. 
Hermann Rinckenrode 200 m. d. 
Hinrich Albus de Warendorp??) 54 Ib. groß. Turonensium. 
Dazu kommt noch ein Fall des Jahres 1346. Damals bekennt Richard de 
Hamborch, daß alles Geld, das er, Thideko de Stenvorde und Thideko 
Longus in gemeinsamem Besitz haben („simul habent‘), zur Hälfte mit 
Gewinnbeteiligung Hermann Warendorp zugehöre. Der Fall liegt also 
genau wie die drei des Jahres 1336, nur daß hier statt eines drei Unternehmer 
Hermann Warendorp gegenüberstehen?!), Wenn der Form nach hier Unter- 
nehmer und Kapitalist scharf geschieden sind, so möchte ich doch annehmen, 
daß diese „Unternehmer“ in der Hauptsache Angestellte Hermann Waren- 
dorps waren, die nach seinen Direktiven zu handeln hatten?®), Ich möchte 
sogar für sicher halten, daß die Summen, über die diese „Unternehmer‘“‘ 
als Angestellte ihres Chefs zu verfügen hatten, ungleich höher waren als die 
hier genannten, im Verhältnis zu den Einzelumsätzen Hermann Waren- 
dorps im Niederstadtbuch ungemein bescheidenen Beträge. Jedenfalls zeigt 
schon dieser eine Fall der Verwertung von Notizen aus dem Lübecker 
Societätenregister der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts, wie unzutreffend 
gerade hier die Schlüsse sind, die W. Sombart aus ihnen gezogen hat: nach 
Sombart soll die commenda das Zeugnis des handwerksmäßigen Handels par 
exellence sein; bei ihr stehe der Geldbesitzer „noch außer jedem Konnex mit 
der Handelstätigkeit selbst‘; außerdem verrieten die Einlagen durch ihre 
Niedrigkeit, daß es sich nur um Handelsbetätigungen im „Rahmen hand- 
werksmäßigen Geschäftsumfangs‘ handle?*), Die Geldgeber des Societäten 
registers sind eben, wie Hermann Warendorp, in erster Linie selbst Kauf- 
ieute, und zwar Einzelkaufleute, und in diesem ihren eigenen Geschäftsbetrieb 
setzen sie bei einem einzigen Geschäft oft Beträge in einer Höhe um, welche 
das Anlagekapital von irgendeiner dieser kleinen Nebenverabredungen der 
commendae oft um ein Vielfaches übertreffen. Hier wird wieder einmal 
offenbar, wie irreführend Schlüsse aus isoliert aus ihrem organischen Zu- 
sammenhang gerissenen Quellenstellen sind; wie notwendig gerade auf dem 
Gebiete der Wirtschaftsgeschichte die Beachtung der strengen Gesetze der 
historischen Quellenkritik ist. — 
A
	        
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