Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

VI Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 
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vorher sein Vater besaß®); er wird frühzeitig von Vater und Geschwistern 
abgeteilt worden sein. 
Unter den übrigen Nachfahren Hermanns tritt in kaufmännischer Tätig- 
keit nur noch sein Sohn Hermann hervor. Er wird das väterliche Geschäft 
weitergeführt haben. Denn es ist wohl kein Zufall, daß, als er seit 1358 wieder 
das Niederstadtbuch benutzt5?), derselbe Johann Paternostermaker sein 
erster Schuldner ist, der 1350, unmittelbar nach dem Tode des Vaters, dessen 
Erben 319 m. 8 ß. schuldete®®). Mit Johann Paternostermaker hat der Sohn 
unseres Hermann verschiedentlich Geschäfte abgeschlossen, und zwar sind 
as stets ansehnliche Beträge, die Paternostermaker schuldet: 1354: 247 m. d., 
1359: 558 m. d., 1360: 334 m. 10 ß und 468 m. d.,-1364: 433 m. 18 d., 1365: 
315 m. d.5%). Auch bei ihm scheint der Weiterverkauf baltischer Waren nach 
Frankfurt eine Rolle gespielt zu haben®). Ebenso hat er wie sein Vater die 
Beziehungen nach dem Westen gepflegt. Dabei passierte ihm allerdings 1360 
das Mißgeschick, in Westfalen gefangen gesetzt zu werden®); man wird 
daran erinnert, daß Kaufmannschaft treiben noch immer kein ganz unge- 
fährliches Gewerbe war. 1361 schließt er aber wieder in Lübeck Geschäfte ab; 
bei erneuter Abwesenheit in den Jahren 1364 und 1365 waren Johann, Sohn 
des Ratsherrn Johann Clingenberg, und Dietrich von Allen seine bevoll- 
mächtigten Vertreter). Den letzten Eintrag über ihn im Niederstadtbuch 
habe ich für das Jahr 1369 festgestellt. 
Das ist aber auch alles, was sich bei den Nachfahren unseres Hermann 
Warendorp an kaufmännischer Tätigkeit hat feststellen lassen. Was sonst 
an Nachrichten über sie vorhanden ist, weist nach einer anderen Richtung: 
schon in der Generation nach Hermann tritt der Rentner neben 
den Kaufmann. Rentner scheint Hermanns zweitältester Sohn Johann 
gewesen zu sein; außer seiner Beteiligung an der Vermögensauseinander- 
setzung von 1354 ist über ihn nur zu ermitteln, daß ihm 1351 sein Bruder 
Hermann Vollmacht für den Fall erteilte, daß die Vormünder ihrer Stief- 
zeschwister Hinrich und Taleke eine Teilung, jedoch nur für das väterliche 
Erbgut, wünschen sollten®). Er scheint zwischen 1354 und 1359 gestorben 
zu sein, da damals sein jüngerer Bruder Hermann allein Grundstücke ver- 
äußert, die 1354 ihnen gemeinsam zufielen. Der Sohn Hinrich aus zweiter 
Ehe erweist sich dagegen in aller Deutlichkeit als Typ des reinen Rentners. 
Zunächst blieben die Geschwister nach der Eltern Tode*) für das väter- 
liche Erbgut in Gemeinschaft, nur Geseke wird nicht mehr erwähnt; sie war 
damals wohl bereits verheiratet und abgeteilt. Von den übrigen Geschwistern 
nahmen die drei Brüder — „similiter in possessione sedentes‘‘ — auch noch 
bis 1354 gemeinsame Rentkäufe vor; vermutlich dann, wenn Renten aus 
dem Erbgut abgelöst waren. Im Herbst 1354 kam es zur Abteilung zwischen 
den Geschwistern aus beiden Ehen®). Es ist im Verhältnis zu dem, was in 
anderen Linien der Warendorp sich vererbte. ein bescheidener Vermögens-
	        
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