Full text: Hansische Beiträge zur deutschen Wirtschaftsgeschichte

VI. Das älteste erhaltene deutsche Kaufmannsbüchlein 211 
unseres Büchleins noch in Brügge wohnte, oder ob er überhaupt mit dem Ludolf de monte 
unseres Büchleins identisch ist, scheint mir bei der Art seiner Geschäftsbeziehungen zu 
unseren Schwägern nicht recht wahrscheinlich. Wie sollte ein Brügger Bürger dazu 
kommen, für einen Lübecker Bürger, der in Flandern Tuche einkauft, diese Tuche als 
Kommissionär von Lübeck aus weiter nach Schonen zu vertreiben? Wahrscheinlicher 
hat man den Ludolf de monte unseres Büchleins im östlichen Hansegebiet beheimatet 
zu denken, wozu auch gerade seine Stellung in dem großen Getreidegeschäft weit besser 
passen würde. — Eine liebenswürdige Mitteilung von Herrn Kollegen Herbert Meyer 
dürfte diese Vermutung bestätigen: in dem ältesten Stralsunder Stadtbuch kommt ein 
Stralsunder Bürger und Ratmann Ludekinus de monte verschiedentlich vor; 
allerdings nur bis zum Jahre 1287 (Fabricius, Das älteste Stralsunder Stadtbuch II1, 
541; aus dem Eintrag IV, 282 geht nicht ohne weiteres hervor, daß Ludekin damals, 
1292, noch lebte). Dieser Ludekin ist um so mehr heranzuziehen, als ihm von mehreren 
Personen wegen Nichtbezahlung von Getreidelieferungen Liegenschaften verpfändet 
werden. Es handelt sich dabei um folgende Quanten: 20 Faß Asche und 4 Drömt Roggen, 
III, 76; 2 Last Roggen, III, 130; } Last Gerste, III, 209; 1 Last Gerste, III, 495; 1 Last 
Roggen, III, 534; 2 Last Roggen, III, 541. Allerdings, er selbst kommt nicht als der 
Ludekinus de monte des Handlungsbüchleins in Betracht; vermutlich aber sein Sohn 
der Enkel. Da in dem zweiten, von 1310 bis 1340 reichenden Stralsunder Stadtbuch kein 
Ludekinus de monte begegnet,. ist allerdings mit der Möglichkeit zu rechnen, daß unser 
Ludekin zwar mit dem Stralsunder Ratmann des ausgehenden 13. Jahrhunderts blut- 
mäßig und seinem Geschäft nach zusammenhängt, aber seinen Wohnsitz vielleicht weiter 
östlich ins Baltikum verlegt hat, Hier würden genealogisch-ortsgeschichtliche Forschun- 
gen, die vom Stralsunder Material auszugehen hätten, gewiß weiter führen; ich selbst 
kann sie jetzt nicht anstellen. Wie sehr Stralsund bereits im 13. Jahrhundert ein 
üblicher Platz war für Getreideverschiffung im großen, zeigen sehr anschaulich die 
Einträge Fabricius I, 81 und VI, 91. — Von weiterem Vorkommen des Namens ‚„‚de monte‘‘ 
im Ostseegebiet erwähne ich für das 14. Jahrhundert hier nur Wisby: Zs. f. Lüb. Gesch., 
Bd. 7, S. 11, Nr. 66. 
8) Ich bediene mich von hier an stets der Abkürzungen H. W. und ].C. für die beiden 
Schwäger. 
89) Damit sind die Getreideposten, über die J.C. als Kommissionär Ludolfs de monte 
zu verfügen hatte, noch nicht erschöpft. Auf der hinteren Umschlagseite unseres Büchleins 
macht H. W. noch eine Notiz über 13} weitere Last Getreide. S. oben, S. 203. — Schon 
hier möchte ich meine Zweifel gegen die in der Literatur übliche (z. B. Joh. Hansen, 
Beiträge zur Geschichte des Getreidehandels und der Getreidehandelspolitik Lübecks, 
S. 1 u. 5) geringe Wertung des lübisch-hansischen Getreidehandels aussprechen. Die 
Angaben unseres Büchleins sprechen jedenfalls für einen nicht unbedeutenden Getreide- 
nandel, der auf Lübeck hinzielte. Vgl. auch unten, S. 235, Anm, 7. 
%) Die übrigen Einträge auf f, 13 sind spätere Eintragungen; ursprünglich folgen das, 
was H. W. 1331 post Pascam im Sinne des oben Ausgeführten eintrug, und die weiteren 
Eintragungen aus dem Tuchverkauf von J. C’s. Hand unmittelbar aufeinander. 
2) Juni 15. 
%) Die Rechnung stimmt: von den 53 Stück, die H. W. dem J.C. in Lübeck hinterließ, 
hatte der letztere 6 Stück verkauft; H. W. selbst 1; 13 weitere waren an Ludolf de monte 
als sendeve Gut gegangen. Also: 53 — 20 = 33 Stück. 
%) Es ist möglich, daß eine besondere urkundliche Vollmacht in der Form der litera 
nemorialis vorlag, durch die der eine Schwager dem andern generelle Vertretungsbefugnis 
übertrug. Solche sind mehrfach erhalten, z. B. St. A. Lübeck, Interna 185c (1356, Mai 22); 
Interna Appendix Nr. 11 (1352, Mai 26). In der Regel beschränken sich aber diese Voll- 
machten auf Umschriften im Stadtbuch für Grundstücke und Renten. 
%) S. Anm. 125.
	        
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