VIII. Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 265
122) Zur Frage der Wiener Erbbürger, Mitt. d. Ver. f. Gesch. d. Stadt Wien I, S. 29ff.
13) In: „Wien, sein Boden und seine Geschichte‘‘, 1924, S. 170. Es ist offenbar ein
Versehen, wenn es in Mitt. z. Gesch, d. Stadt Wien H. I, S. 26 heißt: Markgraf Albrecht I.
14) Die Anfänge der Stadt Wien, S. 17.
15) Die auch deshalb nicht geringer zu bewerten sein dürfte, weil sie in geschickter
Weise die Reste der römischen Lagerstraßen benutzt hat. Vgl. Novotny, Mitt. IV, S. 18,
16) Über die Stellung des Landesherrn zu Wien in wirtschaftlicher Hinsicht vor und
nach 1156 vgl. unten. S. 256.
17) Nicht durchschlagend ist m. E. auch die Erklärung, die v. Voltelini, Die Anfänge
der Stadt Wien, S. 63ff. gibt, daß nämlich die ständische Qualität den Ausschlag
gegeben habe in dem Sinne, daß die freie oder unfreie, dann aber adlige Herkunft die
Erbbürger allein in die Lage versetzt habe, städtisches Grundeigentum zu besitzen. Es
stand ja an sich kein Hindernis im Wege, daß auch andere Kreise, z. B. auch Handwerker,
Grundbesitz rechtlich erwerben konnten, wie das Groß für das 14. Jahrhundert näher
nachgewiesen hat. Warum gerade in diesem konkreten Falle eben nur jener kleine Kreis
der Erbbürger in den Besitz fast des ganzen Stadtareals gekommen war, ist m. E. mit
Motivierungen ständerechtlicher Art nicht zu erklären.
1) Vgl. Pauli, Die sog. Wieboldsrenten, 1865, S. 24.
1) Hach, Das alte Lübische Recht, 1839, S. 310, Artikel 127. Vgl. dazu Pauli a. a. 0.
Ss. 17ff.
20) Vgl. v. Voltelini, Anfänge, S. 94.
21) Mitt. d. Ver. f. Gesch, d. Stadt Wien I, S. 27ff. — Für Lübeck vgl. oben S. 247,
2) Vgl. die Bestimmung des ältesten Lübecker Stadtrechts (Datierung s. oben S. 136)
L.U.B. I, S. 40 und als Einzelfall die Ehe zwischen der Tochter des Lübecker Bürger-
meisters Tidemann Warendorp (Mitte des 14. Jahrhunderts) Mechtild und dem Ritter
Johann Tiesenhausen.
23) v. Voltelini, Anfänge, S. 68f.
24) Ebenda S. 69; Quellenstelle: Keutgen, Urkunden zur städtischen Verfassungs-
geschichte, S. 209, Abs. 19.
25) L.U.B. I, S. 40 und Hach, Das alte Lübische Recht, 1839, S. 189. — Es soll hier
nicht entschieden werden, ob diese Strafbestimmung nur die Abwanderung von beträcht-
licherem Bürgergut in der Form von Mitgift aus der Stadt verhindern soll, oder ob ihr
der Gedanke einer Mißheirat im ständischen Sinne zugrunde liegt. — Im 14. Jahrhundert
waren eheliche Verbindungen mit dem Adel dem Lübecker Bürgertum erwünscht.
2) Franz Beyerle, Untersuchungen zur Geschichte des älteren Stadtrechts von
Freiburg i. Br. etc. 1910, S. 123ff. — Auch dem neuesten Widerspruch v. Belows —
Ztschr. d. Ges. f. Beförderung der Geschichts- etc. -kunde von Freiburg etc. Bd. 39/40,
1927, S. 109ff. — gegenüber halte ich an dieser Beurteilung der Freiburger Vorgänge fest.
Im einzelnen habe ich zu diesen Ausführungen v. Belows Stellung genommen: unten
Anm. 60. Vgl. auch die Darstellung bei G. Seeliger, Artikel ‚‚Stadtverfassung‘“ in
Hoops Reallexikon Bd. IV, S. 253f., $ 20.
?7) Für Lübeck: s. oben S. 18 ff. — Für Wien: Stadtrecht von 1221. Druck: Keutgen,
Urkundenbuch S. 210, Absatz 28, — Dieser Paragraph ist m. E. nicht wörtlich in dem Sinne
zu interpretieren, als ob damals in Wien diese 24 eingesetzt und mit der Marktpolizei aus-
gestattet worden wären (so Lahusen, Zur Entstehung der Verfassung bayrisch-öster-
reichischer Städte, 1908, S. 70). Selbstverständlich hat auch in Wien genau wie in Lübeck
und Freiburg ein größerer Zeitraum zwischen der Zeit, wo der Vorläufer des Rats (ich
sage die Unternehmerbehörde) marktpolizeiliche Funktionen ausübte, und wo er sich mit
„universa, que ad honorem et utilitatem civitatis pertinent‘“ zu beschäftigen hatte,
gelegen. Der Fall liegt auch hier so, daß mittelalterliche Privilegien oft die Form einer
Verleihung annehmen, wo sie in Wirklichkeit nur längst Bestehendes aufführen und
damit sanktionieren. Das längst Bestehende ist hier jedenfalls die Ausübung der Markt-