VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 273
ist eigentlich auch nur die Überzeugung, daß 24 Unternehmer eine Unmöglichkeit seien,
der Grund, weshalb die 24 mercatores personati von Freiburg i. Br. nicht Gründungs-
unternehmer gewesen sein dürfen. Wenn ich trotz Belows neuestem Einspruch für Frei-
burg i. Br. dabei bleibe, daß hier ein Unternehmerkonsortium von 24 Fernhändlern bei
der Arbeit gewesen ist, so vertrete ich ja damit nur die Ansicht Franz Beyerles, eines
Forschers, der sich ja nach Belows eigenen Worten ‚‚alten Ruhm auf dem Gebiete der
Erforschung der Freiburger Verhältnisse erworben hat‘ (S. 114). Der Hauptruhm der
Beyerleschen Arbeit scheint mir aber gerade in jenem von Below befehdeten Kapitel
über die Vierundzwanzig zu liegen, das bei dem Stande der Freiburger Überlieferung etwas
Hypothetisches behalten mußte, aber durch meinen „Markt von Lübeck‘*, durch Kötzschkes
Feststellungen über Freiberg i. Sa. und endlich meine jetzigen Ergebnisse über Wien
so gesichert ist, wie es wohl selten möglich ist. Ich wiederhole also: Für nicht weniger
als drei Städte ist die Zahl 24 nicht etwa als typische Zahl des Rats, sondern
des Unternehmerkonsortiums belegt: Freiberg i. Sa., Freiburg i. Br. und
Wien. Vgl. auch noch das unten S. 276, Anm. 71 über Brünn Mitgeteilte. Ich möchte
hinzufügen, daß sie für Lübeck höchstwahrscheinlich auch zutreffen wird, wenn auch eine
genaue Zahl nicht anzugeben ist. — Auf geringere Zahlen weisen andere Quellen hin:
so die 12 jurati in Freiburg i. U., welche die macella und die perticae für verschiedene
andere Handwerker zu errichten und gegen einen in ihre Tasche fließenden Zins ausztut-
leihen haben. Beyerle hat auch hier das Verdienst gehabt, diese Stelle in ihrer Bedeutung
zu erkennen; die neuerlichen Einwände von Belows (a. a. O. S. 114f.) verkennen zunächst,
daß sich diese Quelle nicht nur auf die Metzger bezieht; sodann aber, daß es sich auch
hier bei den Einnahmen aus den Marktbaulichkeiten um Vergütung für die Unternehmer
handelt, nicht etwa um eine Vergütung an den Rat. Die Zahl von 24 und 12 Unternehmern
wird umsoweniger als besonders groß zu gelten haben, wenn man bedenkt, daß 1106 zur
Anlage von einigen hundert Marschhufen nicht weniger als 6 Unternehmer mit dem
Bremer Erzbischof jenen so oft mißverstandenen Vertrag schlossen. Die hohe Zahl der
Unternehmer ist geradezu selbstverständlich bei diesen Gründungen, wo Initiative
und Risiko bei den Unternehmern selbst liegen; wo diese Unternehmer noch dazu
höchstwahrscheinlich eine beträchtliche Geldsumme aufzubringen hatten, um von den
„Landesherren‘“ den notwendigen Grund und Boden, die notwendige Summe von Rechten
verschiedener Art, die zu einer gesunden Entwicklung ihres Unternehmens notwendig
waren, geradezu zu erkaufen (vgl. dazu oben S. 110, Anm. 39). Die Zahl von 24 Unterneh-
nern verliert dann alles Überraschende. Ich möchte glauben, daß v. Below auch hier
viel zu sehr von der Vorstellung befangen ist, daß diese Unternehmer des 12. Jahrhunderts
nichts anderes sind als jene locatores namentlich des 13. Jahrhunderts, die als landes-
herrliche Beamte Gründungen vornehmen. Wenn ich von der Beweiskräftigkeit meiner
eigenen Arbeiten ganz absehe, so haben doch gerade in allerletzter Zeit andere Arbeiten
auf die Notwendigkeit einer weit größeren Differenzierung hingewiesen. Franz Beyerle
hat auf den Gegensatz ‚„‚herrschaftlicher und autonomer Marktanlage‘ hingewiesen
(Marktfreiheit und Herrschaftsrechte in oberrheinischen Stadtrechtsurkunden, Festgabe
der Jurist. Fak. der Universität Basel für Paul Speiser, 1926, S. 66, Anm. 72; S. 78ff.)
und H. Jecht hat die großen wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen
Städten glücklich hervorgehoben (VSWG. Bd, XIX, S. 48ff.). R. Kötzschke, einer der
besten Kenner des deutschen Kolonisationsgebiets, hat in seiner Allgemeinen Wirtschafts-
geschichte, 1924, S. 455, den Gegensatz von Handelsgründungen und Ackerbaustädten
im Osten knapp aber scharf umrissen. Ein wirklicher Fortschritt für die Erkenntnis
der Stadtgeschichte des 12. und 13. Jahrhunderts ist aber m. E. nur möglich, wenn
man sich diese qualitativen und quantitativen Unterschiede immer vor Augen hält;
aber nicht auf Grund von so gleichmachenden Vorstellungen, von denen Belows Polemik
affensichtlich (vgl. a. a. O. S. 110) ausgeht. Aus demselben Grunde ist es ein Schlag
ins Leere, wenn Below ebenda bemerkt, es sei „unmöglich, schlechthin zu behaupten,
Rörig. Hansische Beiträge.