276 VIII, Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts
unter dem Eindruck des Rietschelschen Aufsatzes stehenden Ausführungen bei v. Volte-
lini, Anfänge Wiens, S. 115, nicht zu eigen machen,
%) Franz Beyerle, Marktfreiheit und Herrschaftsrechte in oberrheinischen Stadt-
rechtsurkunden, Festgabe der Jur. Fakultät der Universität Basel für Paul Speiser, 1926,
5. 39ff., insbesondere S. 82.
*) Was natürlich nicht ausschließt, daß Gründungen ausgesprochen herrschaftlicher
Art auch ins 12, Jahrhundert zurückreichen, und umgekehrt im 13. auch noch Gründungen
durch bürgerliche Initiative und ‚Organisation vorkommen. Zu letzteren rechne ich
außer Wismar, Rostock, Stralsund, Riga, Dorpat und Reval namentlich mit Zycha die
ersten deutschen Städte in Böhmen aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts. Vgl. oben
5. 275, Anm. 68, Insbesondere verweise ich auf die 24 jurati, die in Brünn seit 1240
nachweisbar sind. Ich führe die wichtigste Stelle aus dem Privileg Wenzels von 1243 an:
„Decrevimus etiam, ut 24 civium jurati de mercatu et aliisque ad honorem et
utilitatem pertinent vivitatis, quorum ordinationem nec judex nec cives nec
alter quisquam irritabit. Quod si presumpserit attemptare, solvat judici penam ab
eisdem statutam. Precipimus insuper, ut aput quemcumque unventum fuerit injusta
mensura, vel injusta ulna, vel aliquid injustum genus ponderis, judici solvat 5 talenta‘‘.
Beachtenswert ist weiter die strafrechtliche Sonderstellung, die in Brünn wie in Wien die
‚„„honestiores civitatis‘“ einnehmen. — Die Stellung der Brünner 24 jurati mit ihren
Funktionen auf dem Gebiet der Verwaltung und des Gerichts z. B. im Vergleich mit
den Freiburger „conjuratores fori‘, die dann später ‚consules‘‘ werden, ist so augen-
scheinlich, daß man auch hier dieselbe Entstehungsart: durch bürgerliches Unternehmer-
konsortium mit Funktionen auf dem Gebiet von Verwaltung und Gericht annehmen
muß, Das Privileg ist abgedruckt: Cod. diplom. Moraviae III. Nr. 33. — Ferner ist an die
„Jurati montium‘“ von Iglau zu erinnern, die 1234 ‚das erstbekannte Iglauer Berg-
gerichtsurteil‘“ finden (Zycha, a. a. 0. Bd. 53, S. 143; Zitat nicht auffindbar), in deren
Händen „auch die Bergverwaltung lag“. — Endlich ist noch, als einen späten Ausläufer,
auf die Gründung der Neustadt um St. Gallus von Prag zu erinnern, deren „„constructio“
durch den Münzmeister Eberhard und seine „amici‘“ in die Wege geleitet wurde. „Deren
Aufgabe war es alsdann, die schematisch vermessenen Hofstätten um den geräumigen
Neumarkt auszuteilen‘“ (Zycha, Prag, Prag 1912, S. 212). Diese Gründung erfolgte vor 1253.
Als Entgelt erhielten die Gründer auch hier die Marktbaulichkeiten; so hat man doch wohl
zweifellos das „„‚habere salas‘‘ aufzufassen. Dazu erhielt aber vermutlich eine der beteiligten
Familien das Patronatsrecht von St. Gallus. Es sei hier nur gestreift, daß der Besitz
des Patronatsrechts an der Marktkirche in Orten wie Freiburg i. Br. und Lübeck auch
mit den Gründungsvorgängen zusammenhängen wird. — Ich möchte hier immerhin die
Frage aufwerfen, ob nicht das starke Betonen der sozialen Differenzierung innerhalb der
deutschen Bürgerschaft von Prag, das Vorhandensein der cives majores, honestiores,
potiores, wie es Zycha, Prag, S. 173 eingehend nachgewiesen hat, doch weniger die Folge
„der rasch fortschreitenden Entwicklung“ ist, als auch hier bereits bei der Einwanderung
der deutsch-kaufmännischen Bevölkerung vorhanden war, und auf Vorgänge bei der
Entstehung hinweist, von denen dann die Gründung der Neustadt um St. Gallus nur ein
schwacher Nachklang gewesen wäre,
7?) Vgl. z. B. P. Schweizer, Habsburgische Stadtrechte und Städtepolitik, Festgaben
zu Ehren Max Büdingers, 1898, S. 225ff.; Liesegang, Niederrheinisches Städtewesen
(Gierkes Untersuchungen H. 52) S. 32ff.; W. Spieß, Die Entstehung der deutschen
Städte etc., Dt. Gbll.Bd. XX, S. 103ff.; hier auch (S. 103, Anm. 2) der Hinweis auf reichs-
rechtliche Bestimmungen über das Anlegen von Städten zugunsten der domini terrae. —
Sehr aufschlußreich sind die Untersuchungen über die böhmischen Städte von Zycha
(vgl. oben S. 38, Anm. 88). Hier wird anschaulich geschildert, wie sehr die Landes-
herrn des 13. Jahrhunderts das Anlegen von Städten unter dem Gesichtspunkt betrieben,
möglichst hohen Gewinn schon beim Gründungsakt selbst herauszuschlagen; hier aber