VIIL Die Gründungsunternehmerstädte des 12. Jahrhunderts 277
auch S. 289f. auf das kümmerliche Ergebnis dieser Vielgründerei hingewiesen: kleinste,
nicht lebensfähige, sich gegenseitig hemmende Gebilde.
78) Über Thorn vgl. die grundlegende Arbeit von Semrau, Die Marktgebäude in der
Altstadt Thorn im 13. und 14. Jahrhundert (Mitt. d. Kopernikusvereins etc. Thorn,
24. Heft, Nr. 1), auch S. A, Thorn, 1916. — Über Breslau und seinen „‚,Ring‘ die sehr
aufschlußreiche Arbeit von H. Markgraf, Der Breslauer Ring (Mitt. aus dem Stadt-
archiv und der Stadtbibliothek zu Breslau Heft 1) 1894. — Der Breslauer ‚Ring‘, d. h.
Marktplatz, ist auch deshalb von besonderem Interesse, weil sich hier jene Gebundenheit
des Handwerks und Kleinhandels an und auf den Markt weit länger erhalten hat als in
Lübeck.
74) Vgl. die in der vorigen Anm, angeführte Literatur. — Die ursprünglichen Eigen-
:umsverhältnisse an den Marktbaulichkeiten geben zweifellos ein wichtiges Mittel an die
Hand, um Art und Alter einer Stadt feststellen zu können. Auch hier beschränke ich mich
auf die wirtschaftlich bedeutenderen Städte. Es lassen sich 4 Gruppen bilden:
ı. Eigentum des Stadtherrn oder anderer Grundherren in der Stadt (Klöster etc.).
50 alle alten Städte bis ins 12. Jahrhundert hinunter: Köln, Goslar etc.; in Köln, wo das
stadtherrliche Eigentum bereits im 12. Jahrhundert durchbrochen ist (vgl. Keutgen,
Ämter und Zünfte S. 140ff.), erinnert die Zinspflicht an den Erzbischof noch deutlich an
den alten Zustand, .
2. Eigentum der Gründungsunternehmer (Lübeck, Freiburg, Wien). Charakteristisch
‘Ur die bedeutenden Gründungen des 12. Jahrhunderts,
3. Eigentum der Stadt (Rostock, Stralsund, Wismar). Art der Eigentumsgestaltung
nei den jüngeren autonomen Stadtanlagen. 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts.
4. Eigentum des Landesherrn oder seiner Organe: 13. Jahrhundert.
Die bedeutenderen Städte der Gruppen 1 und 4 bringen es dahin, daß die Stadt das
Eigentum an den Marktbaulichkeiten erhält. (Beispiel: Goslar. Hier erwirbt die Stadt
in den 90er Jahren nach heftigem Streit mit den alten grundherrlichen Eigentümern die
Hallen und Bänke. Vgl. die für die Bedeutung, die man dieser Eigentumsfrage beimaß,
sehr lehrreiche Darstellung bei E. Schiller, Bürgerschaft und Geistlichkeit in Goslar.
5. 66ff.; insbesondere S. 711. Beispiele für Ostdeutschland: Thorn und Breslau. Siehe
oben Anm, 73). Da es in Städten der Gruppe 2 um 1200 auch üblich wird, daß
neue Marktbaulichkeiten nur noch von der Stadt errichtet werden dürfen, so ist bei den
bedeutenderen Städten gegen Ende des 13. Jahrhunderts der Zustand ziemlich allgemein
der, daß die Städte selbst grundsätzlich Träger dieses Eigentums sind; wieweit dann
durch Erwerb seitens der wirtschaftlich auf die Marktbaulichkeiten angewiesenen
Gewerbetreibenden in das städtische Eigentum erneut Bresche gelegt wird, kann hier
ausscheiden. — Aus diesen Feststellungen heraus dürften sich die Einwände erledigen,
lie G. v. Below in der Vtjschr. f. Soz. u. Wirtschaftsgesch. Bd. 18, S. 245ff., insbesondere
5. 248, gegen meine Verwendung der Eigentumsverhältnisse an Marktbaulichkeiten zum
Verständnis der Stadtentstchung und Weiterentwicklung erhoben hat.