I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
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Debatte stehenden Teil der Urkunde, der die Bestimmungen über das städtische Recht
anthält, wird die Begrenzung der Verfälschung auf die von Reincke-Bloch und mir
inkriminierten Sätze als endgültig zu gelten haben, zumal durch die obenstehenden Unter-
suchungen deren einheitliche Tendenz nachgewiesen ist.
s8) Hoffmann, Geschichte der Freien und Hansestadt Lübeck, S. 37. Detmar bringt
die Notiz zum Jahre 1226, wie er auch die Erlangung der Reichsfreiheit ein Jahr zu spät
ansetzt.
4) Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 67 und neuerdings F. Rörig, Die
Schlacht bei Bornhöved. Lübeck 1927, S. passim.
1) Vgl. Frensdorff, Stadt- und Gerichtsverfassung, S. 37.
1) So folgert Bloch, a. a. O. S. 12f., aus dem Vergleich mit dem Hamburger Privileg
von 1189. Bei der sehr zweifelhaften Art der Überlieferung dieser Urkunde — vgl. Bloch,
3. 13, Anm. 40 — ist aber Bestimmtes darüber nicht zu sagen.
47) Daß Bloch diesen letzten Satz nicht als interpoliert beanstandete, geschah offenbar
deshalb, weil er nicht mit den consules im Zusammenhang stand und Bloch den Zweck
der Fälschung ausschließlich in der Verdrängung der cives durch die consules sah.
ıs) Bloch, S. 8ff. — Vgl. auch Oppermann, a. a. O0. S, 69,
4) Bloch, S.11. — Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Beaufsichtigung des
Lebensmittelverkehrs auch in anderen Städten als Hauptfunktion in den Befugnissen
der Räte und ihrer Vorläufer begegnet. Vgl. Eberle, a. a. O. S. 7 (Halberstadt); S. of.
(Freiburg); S. 15 (Hagenau); S. 18 (Medebach); S. 21 (Lippstadt).
50) Über das Verhältnis des echten Barbarossaprivilegs zu dem Freibrief Herzog Hein-
richs vgl. kurz Draeger, a. a. O. S. 2; ausführlich Frensdorff, Stadt- und Gerichts-
verfassung, S. 32ff. Im einzelnen ändern sich einige Angaben bei Frensdorff infolge der
Tatsache, daß das echte Privileg nicht vorliegt, sondern nur die Verfälschung von 1225.
51) Nach dem Erscheinen von R. Köbners Buch, Die Anfänge des Gemeinwesens
der Stadt Köln, 1922, S. 412ff. möchte ich die Belege auf Norddeutschland spezialisieren
und anführen: Halberstadt (1105), Quedlinburg (1134), Medebach (1165), Cambray
1185), Lüttich (Ende d. 12. Jahrhunderts). — In der Beurteilung der Freiburger Nach-
richten über die Regelung des Lebensmittelverkehrs kann ich Köbner nicht zustimmen.
Ich schließe mich hier v. Below, Jhb. f. Nat. Ök. u. Stat., Bd. 120, S. 40 an: „Richtig
scheint an der von Köbner vorgenommenen Unterscheidung zu sein, daß die Recht-
sprechung über Maß und Gewicht (im Gegensatz zur Verwaltung) in Südwestdeutsch-
land mehr dem staatlichen [besser vielleicht: stadtherrlichen] Gericht, in Sachsen dem
Gemeindegericht [das scheint mir zweifelhaft, ich würde sagen: einer patrizisch-bürger-
lichen Behörde] zustand.“ — Ich habe deshalb keine Veranlassung, meine Ausführungen
über Freiburg i. Br. oben im Text (S. 18) zu ändern.
») Vgl. o. S. 16.
53) Vgl. auch Frensdorff, a. a. O0. S. 853.
54) Vgl. auch Frensdorff, a.a. 0. S. 76; dort wird auch auf die Möglichkeit der Ge-
fährdung der Interessen der Vertreter des Stadtherrn durch die „Geltendmachung jener
Befugnisse‘ hingewiesen. — Da das Barbarossaprivileg in der vorliegenden Gestalt ver-
unechtet ist, erhebt sich auch für diesen wichtigen Satz um so mehr die Frage, ob er zum
Bestandteile des echten Privilegs gehört hat, als auch er das Verhältnis zum stadtherr-
lichen judex berührt. Doch sprechen stichhaltige Gründe für die Echtheit, Die Anwendung
des Satzes ist urkundlich seit 1212 nachweisbar (s. oben S. 16); seine folgerichtige Weiter-
bildung hat er im Fragment-(Richten der consules über die Verletzungen der Beschlüsse
der Stadt) erhalten: hier wird die Tatsache, daß die Stadt Willküren ver-
schiedener Art ohne ein beschränktes Anwendungsgebiet erläßt, bereits
als selbstverständlich vorausgesetzt. Indem die Fälschung den fortgebildeten
Satz übernahm, gleichzeitig aber den Satz, welcher erst zur Bildung des Satzes des Frag-
ments den Anlaß gegeben hat, sind in ihr zwei Phasen der Entwicklung vorhanden,
Rärig. Hansische Beiträge.