Erster Teil.
Die Grundlagen.
§ 35. Die Quellen des Zollrechts.
1. Die Reichs v erfa ssung –~ R.V. ö vom
11. s. 1919 bestimmt zunächst in Art. 6 Ziff. 6, daß die Zoll-
gessetzgebung ausschließlich Sache des Reiches ist und stellt in
Art. 82 Grundsätze über die Zollgrenze auf (näheres unten
in § 5). Art. sz, der festlegt, daß die Zölle und Verbrauchs-
steuern durch Reichsbehörden verwaltet werden, ist oben
(S. 11) bereits erwähnt.
2. Die Handels verträg e sind ihrem Wesen nach
bereits erörtert worden (S. 12ff.).
3. Das V er ein szollg e setz – V.Z.G. + vom
1. 7. 1869, dessen Name schon bekundet, daß es noch aus der
Zeit des deutschen Zollvereins stammt, ist auch heute noch das
Grundgesetz für das deutsche Zollwesen.
4. Das FZolltarifg esez – Z.T.G. – vom
25. 12. 1902 ergänzt das V.Z.G. besonders durch zahlreiche
Bestimmungen über Zollerleichterungen und -befreiungen. Der
in ihm geregelte Rechtsstoff gehört seinem Wesen nach zu
dem des V.Z.G. Beide Gesetze sind nur aus geschichtlichen
Gründen getrennt, innerlich bilden sie eine Einheit. Der nach
Inhalt und Umfang bedeutendste Teil dieses Gesetzes ist seine
„Anlage“, der Zolltarif, von dessen ursprünglicher
Fassung heute allerdings nur noch die Einteilung und Be-
zeichnung der Waren, das sog. W ar en s ch ema , stehen-
geblieben ist, während seine Zollsätze, besonders seit Kriegs-
beginn, die verschiedensten Wandlungen durchgemacht haben.
Die letzte größere Änderung der autonomen Sätze brachte das
Zolländerungsgesetz (die sog. Tarifnovelle) vom 17. 8. 1925
(R.G.BI. Teil I S. 261); die Vertragssätze der verschieden-
sien Tarifnummern werden naturgemäß mit Abschluß jedes
neuen Handelsvertrages mehr oder weniger weitgehend ge-
ändert oder erweitert.