fullscreen: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

Erster Teil. 
Die Grundlagen. 
§ 35. Die Quellen des Zollrechts. 
1. Die Reichs v erfa ssung –~ R.V. ö vom 
11. s. 1919 bestimmt zunächst in Art. 6 Ziff. 6, daß die Zoll- 
gessetzgebung ausschließlich Sache des Reiches ist und stellt in 
Art. 82 Grundsätze über die Zollgrenze auf (näheres unten 
in § 5). Art. sz, der festlegt, daß die Zölle und Verbrauchs- 
steuern durch Reichsbehörden verwaltet werden, ist oben 
(S. 11) bereits erwähnt. 
2. Die Handels verträg e sind ihrem Wesen nach 
bereits erörtert worden (S. 12ff.). 
3. Das V er ein szollg e setz – V.Z.G. + vom 
1. 7. 1869, dessen Name schon bekundet, daß es noch aus der 
Zeit des deutschen Zollvereins stammt, ist auch heute noch das 
Grundgesetz für das deutsche Zollwesen. 
4. Das FZolltarifg esez – Z.T.G. – vom 
25. 12. 1902 ergänzt das V.Z.G. besonders durch zahlreiche 
Bestimmungen über Zollerleichterungen und -befreiungen. Der 
in ihm geregelte Rechtsstoff gehört seinem Wesen nach zu 
dem des V.Z.G. Beide Gesetze sind nur aus geschichtlichen 
Gründen getrennt, innerlich bilden sie eine Einheit. Der nach 
Inhalt und Umfang bedeutendste Teil dieses Gesetzes ist seine 
„Anlage“, der Zolltarif, von dessen ursprünglicher 
Fassung heute allerdings nur noch die Einteilung und Be- 
zeichnung der Waren, das sog. W ar en s ch ema , stehen- 
geblieben ist, während seine Zollsätze, besonders seit Kriegs- 
beginn, die verschiedensten Wandlungen durchgemacht haben. 
Die letzte größere Änderung der autonomen Sätze brachte das 
Zolländerungsgesetz (die sog. Tarifnovelle) vom 17. 8. 1925 
(R.G.BI. Teil I S. 261); die Vertragssätze der verschieden- 
sien Tarifnummern werden naturgemäß mit Abschluß jedes 
neuen Handelsvertrages mehr oder weniger weitgehend ge- 
ändert oder erweitert.
	        
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