66
Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6.
Die Berufungsklägerin macht hiegegen geltend, daß sie Gemeindebedienstete
sei, weil sie Wartegcld beziehe und obrigkeitlich bestellt uitb verpflichtet sei.
Ein Warkegeld, ivie es hier in Frage steht, erscheint aber nicht sowohl als
ein Gehaltsbezug, als vielmehr als eine Entschädigungslcistung an einen selbst
ständigen Gewerbetreibenden für seine Niederlassung an einem bestimmten Platze.
Die Aussetzung eines Wartegelds seitens der Gemeinde und die damit zu
sammenhängende obrigkeitliche Bestellung und Verpflichtung ist nur die auf
dem Gesetze vom 22. Juli 1836 beruhende Bethätigung der der Gemeinde ob
liegenden Fürsorge dafür, daß es im Gemeindebezirk nicht an einer Hebeamme
fehlt, welche ihre Dienste bereit hält. Selbst wenn man übrigens in diesem Vcr-
pflichtungsverhältniß zur Gemeinde ein Dienstverhältniß erblicken könnte, so würde
dies die Versicherungspslicht nicht begründen. Denn es sind nicht alle Klassen
von Gemeindebedicnsteten vcrsichernngspflichtig, sondern nur die unter §. 1 des
Jnvaliditäts-Bersicherungsgesetzes fallenden. Es ist aber nicht ersichtlich, welcher
von den dort genannten Personenklassen eine Gemeinde-Hebeamme angehören
sollte, die nicht in einer gemeindlichen Anstalt, sondern im offenen Gewerbebetrieb
ihre Dienste leistet. Die Gemeinde ist ihr gegenüber nicht Arbeitgeber und die
Hebeamme der Gemeinde gegenüber nicht deren Arbeiterin, Gehilfin oder Be-
tricbsbeamter."
Bcrgl. auch die Entscheidung des Schiedsgerichtes zu Zielenzig vom
2. Dezember 1891. Arbeiterversorgung IX. S. 129.
Wegen der Nichtversichernngspflichtigkeit der Thätigkeit einer im König
reiche Sachsen beschäftigten Leichenfrau hat das Reichs-Versicherung samt
in seiner Sitzung vom 27. Juni 1892 (A. N. f. Sachsen l. Ş. 19) dahin ent
schieden: „Vorab steht es außer Ziveifel, daß die Klägerin zu denjenigen Per
sonen, denen sie ihre Dienste als Leichenwäscherin widmet, nicht in ein ver-
sicherungspflichtigcs Arbeitsverhältniß tritt, da es an der das charakteristische
Merkmal jeder versichernngspflichtigcn Thätigkeit bildenden persönlichen Ab
hängigkeit der Arbeitnehmerin von ihren Auftraggebern fehlt. Es kann sich
daher nur fragen, ob die Klägerin nicht als ein zur Verrichtung der Leichen
schau angenommenes Organ der gemeindlichen Polizeiverwaltung und in dieser
Eigenschaft versichernngspflichtige „Gehilfin" im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des
Jnvaliditäts- und Alterversicherungsgesetzcs (zu vergleichen XII der Anltg.)
anzusehen sein möchte. Indessen ist mici) diese Frage zu verneinen.
Allerdings sind nach dem sächsischen Gesetz vom 20. Juli 1850 die Ge
meinden zur Anstellung von Leichenwäscherinnen verpflichtet, und es werden
durch die Verordnung von demselben Tage und die dazu ergangene Instruk
tion diesen Personen selbst einzelne Funktionen übertragen, ivelche in das Gebiet
der Gesnndheitspolizei hineinragen. Insbesondere ist es die Leichenfrau, ivelche
unter gewöhnlichen Umständen den zur Beerdigung erforderlichen Leichen-
bestattungsschcin ausstellt. Daneben hat sie eine geivisse Verfügungsgewalt
in Bezug auf die Art der Aufbahrung der Leiche bis zur Beerdigung, wie auch
in Bezug ans solche Fälle, wo cs sich um mnthmaßlich schcintodte, schwangere
oder solche Personen handelt, die an einer ansteckenden Krankheit oder eines
anscheinend nicht natürlichen Todes gestorben sind.
Jedoch bemerkt das Schiedsgericht gegenüber diesen Vorschriften mit
Recht, daß es sich hier nirgends um eine Obliegenheit der Gemeinde handle,
zu deren Verrichtung diese sich der Dienste der Lcichenwäscherin bediente. Viel
mehr stehen durchgehends nur eigene Obliegenheiten der Lcichenwäscherin selbst
in Frage, welche dieser vom Gesetzgeber mit Rücksicht ans die Art ihres Ge
werbebetriebes auferlegt worden sind und die sie bei Gelegenheit der Ausübung
desselben mit verrichtet. Diese Nebensächlichkeit der leichcnpvlizeilichen Funk
tionen, ihr inniger Zusammenhang mit der eigcntlickien Berufsthätigkeit der
Klägerin ergiebt sich auch daraus, daß die Klägerin für die ihr durch das
bezeichnete Gesetz auferlegten Obliegenheiten keine Bezahlung empfängt, viel-