Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 6. 
Die Berufungsklägerin macht hiegegen geltend, daß sie Gemeindebedienstete 
sei, weil sie Wartegcld beziehe und obrigkeitlich bestellt uitb verpflichtet sei. 
Ein Warkegeld, ivie es hier in Frage steht, erscheint aber nicht sowohl als 
ein Gehaltsbezug, als vielmehr als eine Entschädigungslcistung an einen selbst 
ständigen Gewerbetreibenden für seine Niederlassung an einem bestimmten Platze. 
Die Aussetzung eines Wartegelds seitens der Gemeinde und die damit zu 
sammenhängende obrigkeitliche Bestellung und Verpflichtung ist nur die auf 
dem Gesetze vom 22. Juli 1836 beruhende Bethätigung der der Gemeinde ob 
liegenden Fürsorge dafür, daß es im Gemeindebezirk nicht an einer Hebeamme 
fehlt, welche ihre Dienste bereit hält. Selbst wenn man übrigens in diesem Vcr- 
pflichtungsverhältniß zur Gemeinde ein Dienstverhältniß erblicken könnte, so würde 
dies die Versicherungspslicht nicht begründen. Denn es sind nicht alle Klassen 
von Gemeindebedicnsteten vcrsichernngspflichtig, sondern nur die unter §. 1 des 
Jnvaliditäts-Bersicherungsgesetzes fallenden. Es ist aber nicht ersichtlich, welcher 
von den dort genannten Personenklassen eine Gemeinde-Hebeamme angehören 
sollte, die nicht in einer gemeindlichen Anstalt, sondern im offenen Gewerbebetrieb 
ihre Dienste leistet. Die Gemeinde ist ihr gegenüber nicht Arbeitgeber und die 
Hebeamme der Gemeinde gegenüber nicht deren Arbeiterin, Gehilfin oder Be- 
tricbsbeamter." 
Bcrgl. auch die Entscheidung des Schiedsgerichtes zu Zielenzig vom 
2. Dezember 1891. Arbeiterversorgung IX. S. 129. 
Wegen der Nichtversichernngspflichtigkeit der Thätigkeit einer im König 
reiche Sachsen beschäftigten Leichenfrau hat das Reichs-Versicherung samt 
in seiner Sitzung vom 27. Juni 1892 (A. N. f. Sachsen l. Ş. 19) dahin ent 
schieden: „Vorab steht es außer Ziveifel, daß die Klägerin zu denjenigen Per 
sonen, denen sie ihre Dienste als Leichenwäscherin widmet, nicht in ein ver- 
sicherungspflichtigcs Arbeitsverhältniß tritt, da es an der das charakteristische 
Merkmal jeder versichernngspflichtigcn Thätigkeit bildenden persönlichen Ab 
hängigkeit der Arbeitnehmerin von ihren Auftraggebern fehlt. Es kann sich 
daher nur fragen, ob die Klägerin nicht als ein zur Verrichtung der Leichen 
schau angenommenes Organ der gemeindlichen Polizeiverwaltung und in dieser 
Eigenschaft versichernngspflichtige „Gehilfin" im Sinne des §. 1 Ziffer 1 des 
Jnvaliditäts- und Alterversicherungsgesetzcs (zu vergleichen XII der Anltg.) 
anzusehen sein möchte. Indessen ist mici) diese Frage zu verneinen. 
Allerdings sind nach dem sächsischen Gesetz vom 20. Juli 1850 die Ge 
meinden zur Anstellung von Leichenwäscherinnen verpflichtet, und es werden 
durch die Verordnung von demselben Tage und die dazu ergangene Instruk 
tion diesen Personen selbst einzelne Funktionen übertragen, ivelche in das Gebiet 
der Gesnndheitspolizei hineinragen. Insbesondere ist es die Leichenfrau, ivelche 
unter gewöhnlichen Umständen den zur Beerdigung erforderlichen Leichen- 
bestattungsschcin ausstellt. Daneben hat sie eine geivisse Verfügungsgewalt 
in Bezug auf die Art der Aufbahrung der Leiche bis zur Beerdigung, wie auch 
in Bezug ans solche Fälle, wo cs sich um mnthmaßlich schcintodte, schwangere 
oder solche Personen handelt, die an einer ansteckenden Krankheit oder eines 
anscheinend nicht natürlichen Todes gestorben sind. 
Jedoch bemerkt das Schiedsgericht gegenüber diesen Vorschriften mit 
Recht, daß es sich hier nirgends um eine Obliegenheit der Gemeinde handle, 
zu deren Verrichtung diese sich der Dienste der Lcichenwäscherin bediente. Viel 
mehr stehen durchgehends nur eigene Obliegenheiten der Lcichenwäscherin selbst 
in Frage, welche dieser vom Gesetzgeber mit Rücksicht ans die Art ihres Ge 
werbebetriebes auferlegt worden sind und die sie bei Gelegenheit der Ausübung 
desselben mit verrichtet. Diese Nebensächlichkeit der leichcnpvlizeilichen Funk 
tionen, ihr inniger Zusammenhang mit der eigcntlickien Berufsthätigkeit der 
Klägerin ergiebt sich auch daraus, daß die Klägerin für die ihr durch das 
bezeichnete Gesetz auferlegten Obliegenheiten keine Bezahlung empfängt, viel-
	        
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