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Zu Ziffer I der Anleitung Sinnt. 20.
Zur Binnenschiffahrt gehört auch die Schiffahrt mit Kähnen, Gondein
u. s. w., aber nicht die Fischerei (Begründung des Gesetzes über die
Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 S. 10,
Anleitung des Reichs-Versicherungsamtes, betreffend die Anmeldung der nach
dem eben bezeichneten Gesetze versicherungspflichtigen Betriebe unter Ziffer 5
>A. N. f. U.V. 1885 S. 160s). Als Schiffahrt gelten ferner nicht die im
§. 1 des eben genannten Ausdehnungsgesetzes neben dem Binncnschiffahrtsbetriebe
genannten anderen, mit der Benutzung der Binnenwasserstraßen zusammenhängenden
Betriebe, nämlich Baggerei-, Flößerei-, Prahm-,
Fährbetrieb und der Betrieb des Schiffsziehens (Treidelei). (Die in der
Binnenschiffahrt wie in den übrigen eben genannten Betrieben beschäftigten
Personen unterstehen der Unfallversicherung nur, wenn der Betrieb gewerbsmäßig
ist, dagegen der Inoaliditäts- und Altersversicherung auch dann,
wenn dies nicht der Fall ist.) , x
Personen der Schiffsbesatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt
sind, wenn sie gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind, nach dem I. u. A.V.G.
sämmtlich versicherungspflichtig, einerlei ob sie als Betriebsbeamte oder in
welcher anderen Stellung sie beschäftigt sind, und einerlei wie hoch ihr Jahresarbeitsverdienst
durch Lohn oder Gehalt ist. (Unfallversicherungspfltchtig sind
dagegen Betriebsbeamte, die zur Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt
gehören, nur dann, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt
2000 Mk. oder weniger beträgt, falls nicht die Bersicherungspflicht durch
statutarische Bestimmung auf Betriebsbeamte mit einem 2000 Mk. übersteigenden
Jahresarbeitsverdienste erstreckt sein sollte.) . ^
Wer zu den Personen der Schifföbesatzung gehört, ist für die Seesahrzeuge
bestimmt. Es ist diese Begriffsbestimmung in sinnentsprechender Weise
auch für die Binnenschiffahrt in Anwendung zu bringen. S. diese Begriffsbestimmung
Anm. XVII 4, 5.
Die im Baggerei-, Flößerei-, Prahm-, Fähr- und Treideleibetriebe beschäftigten
Personen unterstehen der Jnvaliditäts- und Altersversicherung zwar
ebenfalls, fallen aber nicht unter Ziffer 3 des §. 1, sondern unter Ziffer 1 oder 2;
in derartigen Betrieben beschäftigte Betriebsbeamte sind also nur dann versichcrungspflichtig,
wenn ihr Jahresarbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn den
Betrag von 2000 Mk. nicht überschreitet.
Auf die Personen der Schiffsbesatzung von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt
und die im Flößereibetriebc beschäftigten Personen beziehen sich zwei der
Ausnahmen, welche auf Grund der Bestimmung des §. 8 Abs. 3 des I. u. A.V.G.
getroffen sind.
1 Auf Grund der Vorschriften unter I B des Bundesrathsbeschlusses vom
27. November 1890/24. Dezember 1891 über den Ausschluß vorübergehender
Dienstleistungen von der Versicherungspflicht (s. S. 4) ist von
dem preußischen Ministerium für Handel und Gewerbe unterm 27. März
1891 bestimmt,
daß die übungsgemäß in Flößereibetrieben auf den ostpreußischen
Gewässern stattfindenden vorübergehenden Dienstleistungen der
russi ch-polnischen und galizischen Flößer nicht als eine
die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung angesehen werden
sollen.
2. Der Bundesrathsbeschluß vom 24. Januar 1893, denselben Gegenstand
betreffend (s. S. 6), schreibt unter c vor,
„daß Dienstleistungen des Personals ausländischer Schiffe, die im
Binnenschiffahrtsverkehre deutsche Wasserstraßen befahren, soweit nicht
diese Schiffe nach Entscheidung der Landeszentralbehorde oder, wenn
mehrere Bundesstaaten betheiligt sind, des Reichskanzlers im Jnlande