fullscreen : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  I  der  Anleitung  Sinnt.  20.

Zur  Binnenschiffahrt  gehört  auch  die  Schiffahrt  mit  Kähnen,  Gondein
  u.  s.  w.,  aber  nicht  die  Fischerei  (Begründung  des  Gesetzes  über  die
Ausdehnung  der  Unfall-  und  Krankenversicherung  vom  28.  Mai  1885  S.  10,
Anleitung  des  Reichs-Versicherungsamtes,  betreffend  die  Anmeldung  der  nach
dem  eben  bezeichneten  Gesetze  versicherungspflichtigen  Betriebe  unter  Ziffer  5
>A.  N.  f.  U.V.  1885  S.  160s).  Als  Schiffahrt  gelten  ferner  nicht  die  im
§.  1  des  eben  genannten  Ausdehnungsgesetzes  neben  dem  Binncnschiffahrtsbetriebe
  genannten  anderen,  mit  der  Benutzung  der  Binnenwasserstraßen  zusammenhängenden ­
  Betriebe,  nämlich  Baggerei-,  Flößerei-,  Prahm-,
Fährbetrieb  und  der  Betrieb  des  Schiffsziehens  (Treidelei).  (Die  in  der
Binnenschiffahrt  wie  in  den  übrigen  eben  genannten  Betrieben  beschäftigten
Personen  unterstehen  der  Unfallversicherung  nur,  wenn  der  Betrieb  gewerbsmäßig ­
  ist,  dagegen  der  Inoaliditäts-  und  Altersversicherung  auch  dann,
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist.)  , x
Personen  der  Schiffsbesatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschiffahrt
sind,  wenn  sie  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt  sind,  nach  dem  I.  u.  A.V.G.
sämmtlich  versicherungspflichtig,  einerlei  ob  sie  als  Betriebsbeamte  oder  in
welcher  anderen  Stellung  sie  beschäftigt  sind,  und  einerlei  wie  hoch  ihr  Jahresarbeitsverdienst ­
  durch  Lohn  oder  Gehalt  ist.  (Unfallversicherungspfltchtig  sind
dagegen  Betriebsbeamte,  die  zur  Besatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschifffahrt ­
  gehören,  nur  dann,  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt ­
  2000  Mk.  oder  weniger  beträgt,  falls  nicht  die  Bersicherungspflicht  durch
statutarische  Bestimmung  auf  Betriebsbeamte  mit  einem  2000  Mk.  übersteigenden
Jahresarbeitsverdienste  erstreckt  sein  sollte.)  .  ^
Wer  zu  den  Personen  der  Schifföbesatzung  gehört,  ist  für  die  Seesahrzeuge ­
  bestimmt.  Es  ist  diese  Begriffsbestimmung  in  sinnentsprechender  Weise
auch  für  die  Binnenschiffahrt  in  Anwendung  zu  bringen.  S.  diese  Begriffsbestimmung ­
  Anm.  XVII  4,  5.
Die  im  Baggerei-,  Flößerei-,  Prahm-,  Fähr-  und  Treideleibetriebe  beschäftigten ­
  Personen  unterstehen  der  Jnvaliditäts-  und  Altersversicherung  zwar
ebenfalls,  fallen  aber  nicht  unter  Ziffer  3  des  §.  1,  sondern  unter  Ziffer  1  oder  2;
in  derartigen  Betrieben  beschäftigte  Betriebsbeamte  sind  also  nur  dann  versichcrungspflichtig,
  wenn  ihr  Jahresarbeitsverdienst  an  Gehalt  oder  Lohn  den
Betrag  von  2000  Mk.  nicht  überschreitet.
Auf  die  Personen  der  Schiffsbesatzung  von  Fahrzeugen  der  Binnenschifffahrt ­
  und  die  im  Flößereibetriebc  beschäftigten  Personen  beziehen  sich  zwei  der
Ausnahmen,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  des  §.  8  Abs.  3  des  I.  u.  A.V.G.
getroffen  sind.
1  Auf  Grund  der  Vorschriften  unter  I  B  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
27.  November  1890/24.  Dezember  1891  über  den  Ausschluß  vorübergehender ­
  Dienstleistungen  von  der  Versicherungspflicht  (s.  S.  4)  ist  von
dem  preußischen  Ministerium  für  Handel  und  Gewerbe  unterm  27.  März
1891  bestimmt,
daß  die  übungsgemäß  in  Flößereibetrieben  auf  den  ostpreußischen
Gewässern  stattfindenden  vorübergehenden  Dienstleistungen  der
russi  ch-polnischen  und  galizischen  Flößer  nicht  als  eine
die  Versicherungspflicht  begründende  Beschäftigung  angesehen  werden
sollen.
2.  Der  Bundesrathsbeschluß  vom  24.  Januar  1893,  denselben  Gegenstand
betreffend  (s.  S.  6),  schreibt  unter  c  vor,
„daß  Dienstleistungen  des  Personals  ausländischer  Schiffe,  die  im
Binnenschiffahrtsverkehre  deutsche  Wasserstraßen  befahren,  soweit  nicht
diese  Schiffe  nach  Entscheidung  der  Landeszentralbehorde  oder,  wenn
mehrere  Bundesstaaten  betheiligt  sind,  des  Reichskanzlers  im  Jnlande
            
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