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Zu Ziffer II der Anleitung Anm. 3.
Der Begriff „Betriebsunternehmer" deckt sich ferner auch nicht mit
dem Begriffe „selbstständiger Gewerbetreibender". Jeder selbstständige
Gewerbetreibende ist zwar Bctriebsunternehmer, aber nicht jeder Betriebsunternehmer
ist selbstständiger Gewerbetreibender, da es zahlreiche andere Betriebe
außer den gewerblichen giebt. Vergl. darüber Anm. zu XIV. Der Satz,
daß jeder selbstständige Gewerbetreibende auch Betriebsunternehmer ist, gilt
auch von den Hausgewerbetreibenden, jedoch hat deren Betrieb gewisse
besondere Eigenschaften, durch die sich die hausgewerblichen Betriebe von allen
übrigen unterscheiden; vergl. Anm. XIX 1.
In den §§. 2 und 8 des I. u. A.V.G., an die sich die Ziffer II der Anltg.
anschließt, ist die Bezeichnung „Betriebsunternehmer" im engeren Sinne gebraucht,
dergestalt, daß die Hausgewerbetreibenden darunter nicht mitbegriffen
werden, dagegen im §. 118 des I. u. A.V.G im weiteren Sinne, so daß auch
die Hausgewerbetreibenden mit darunter fallen, wie bei der Verhandlung über
das Gesetz im Reichstage ausdrücklich festgestellt morden ist. (Sten.Verh. S. 1968
A. B.) Die Unterscheidung der Hausgewerbetreibenden von den Betriebsunternehmern
im engeren Sinne ist von Bedeutung deshalb, weil der Befugniß der
letzteren, sich selbst zu versichern, und der Befugniß des Bundesrathes, die Versicherungspflicht
auf sie auszudehnen, engere Grenzen gezogen sind als bei den
Hausgewerbetreibenden; bei den Betriebsunternehmern ist die eine wie die
andere Befugniß abhängig davon, daß sie regelmäßig keinen Lohnarbeiter beschäftigen,
bei den Hausgewerbetreibenden verschlägt es nichts, ob sie überhaupt
Lohnarbeiter und wie viele sie deren beschäftigen. Vergl. darüber Anm. XIX 3.
Wo in den folgenden Anmerkungen von Betriebsunternehmern die Rede ist,
ist diese Bezeichnung im engeren Sinne verstanden, so daß die Hausgewerbetreibenden
nicht einbegriffen sind.
Der Geschäftsbetrieb mancher kleinen Unternehmer ist nun der Beschäftigungsart
von Lohnarbeiten: außerordentlich ähnlich; sie stehen zu ihren Auftraggebern
häufig in derartigen Beziehungen, daß es im Einzelfalle schwer
ist festzustellen, ob sie nicht etwa als Personen, die beschäftigt werden, und
demnach als versicherungspflichtige Lohnarbeiter zu erachten sind. Es wird
dieserhalb auf die eingehenden Erörterungen über diesen Punkt in Anm. I 12
S. 28ff. und Anm. II 6 S. 58 ff. verwiesen.
3. Nicht entscheidend dafür, ob Jemand als Betriebsunternehmer oder als
versicherungspflichtiger Lohnarbeiter zu gelten hat, ist der Umstand, daß der
Betreffende sich selbst als Betriebsunternehmer bezeichnet. Insbesondere ist
die von ihm bewerkstelligte Anmeldung eines selbstständigen Gewerbebetriebes
nicht ausschlaggebend. Allerdings bietet sie immerhin ein Moment, auf das
in Zweifelfällen Rücksicht zu nehmen ist (Rev.Entsch. des R.V.A. Nr. 96,
— s. Anm. 112 Ziffer 4 S. 38 — und Nr. 53 — s. Anm. II 6 Ziffer 1 S. 60),
aber weder für die Unterscheidung des Betriebsunternehmers vom Lohnarbeiter
noch für seine Unterscheidung vom Hausgewerbetreibenden ist die Anmeldung
unter allen Umständen ein sicheres Kennzeichen.
„Selbstverständlich kann eine Anmeldung dann von irgend welcher Bedeutung
nicht sein, wenn sie gerade zu dem Zwecke vorgenommen ist, um den
Betrieb als einen selbstständigen bei Ausführung der Arbeiterversicherungsgesetze
erscheinen zu lassen. Da zu der Anmeldung eines solchen auch derjenige
berechtigt ist, welcher einen wirklichen Betrieb nicht ausübt, so würde
dieser Fall nicht ausgeschlossen sein; es wäre aber dann, wenn der Zweck, den
Betrieb gerade mit Rücksicht auf die bezeichneten Gesetze als einen selbstständigen
darzustellen, hervortritt, die Anmeldung als nicht geschehen zu betrachten. Ausschlaggebendes
Gewicht würde er aber auch in zahlreichen anderen Fällen nicht
haben. Für die Frage, ob Lohnarbeiter oder Hausgewerbetreibender? deshalb
nicht, weil der selbstständige Gewerbetreibende zum Lohnarbeiter
werden kann, ohne daß es einer Wiederabmeldung des Gewerbe-