Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  3.

Der  Begriff  „Betriebsunternehmer"  deckt  sich  ferner  auch  nicht  mit
dem  Begriffe  „selbstständiger  Gewerbetreibender".  Jeder  selbstständige
Gewerbetreibende  ist  zwar  Bctriebsunternehmer,  aber  nicht  jeder  Betriebsunternehmer ­
  ist  selbstständiger  Gewerbetreibender,  da  es  zahlreiche  andere  Betriebe
außer  den  gewerblichen  giebt.  Vergl.  darüber  Anm.  zu  XIV.  Der  Satz,
daß  jeder  selbstständige  Gewerbetreibende  auch  Betriebsunternehmer  ist,  gilt
auch  von  den  Hausgewerbetreibenden,  jedoch  hat  deren  Betrieb  gewisse
besondere  Eigenschaften,  durch  die  sich  die  hausgewerblichen  Betriebe  von  allen
übrigen  unterscheiden;  vergl.  Anm.  XIX  1.
In  den  §§.  2  und  8  des  I.  u.  A.V.G.,  an  die  sich  die  Ziffer  II  der  Anltg.
anschließt,  ist  die  Bezeichnung  „Betriebsunternehmer"  im  engeren  Sinne  gebraucht, ­
  dergestalt,  daß  die  Hausgewerbetreibenden  darunter  nicht  mitbegriffen
werden,  dagegen  im  §.  118  des  I.  u.  A.V.G  im  weiteren  Sinne,  so  daß  auch
die  Hausgewerbetreibenden  mit  darunter  fallen,  wie  bei  der  Verhandlung  über
das  Gesetz  im  Reichstage  ausdrücklich  festgestellt  morden  ist.  (Sten.Verh.  S.  1968
A.  B.)  Die  Unterscheidung  der  Hausgewerbetreibenden  von  den  Betriebsunternehmern ­
  im  engeren  Sinne  ist  von  Bedeutung  deshalb,  weil  der  Befugniß  der
letzteren,  sich  selbst  zu  versichern,  und  der  Befugniß  des  Bundesrathes,  die  Versicherungspflicht ­
  auf  sie  auszudehnen,  engere  Grenzen  gezogen  sind  als  bei  den
Hausgewerbetreibenden;  bei  den  Betriebsunternehmern  ist  die  eine  wie  die
andere  Befugniß  abhängig  davon,  daß  sie  regelmäßig  keinen  Lohnarbeiter  beschäftigen, ­
  bei  den  Hausgewerbetreibenden  verschlägt  es  nichts,  ob  sie  überhaupt
Lohnarbeiter  und  wie  viele  sie  deren  beschäftigen.  Vergl.  darüber  Anm.  XIX  3.
Wo  in  den  folgenden  Anmerkungen  von  Betriebsunternehmern  die  Rede  ist,
ist  diese  Bezeichnung  im  engeren  Sinne  verstanden,  so  daß  die  Hausgewerbetreibenden ­
  nicht  einbegriffen  sind.
Der  Geschäftsbetrieb  mancher  kleinen  Unternehmer  ist  nun  der  Beschäftigungsart ­
  von  Lohnarbeiten:  außerordentlich  ähnlich;  sie  stehen  zu  ihren  Auftraggebern ­
  häufig  in  derartigen  Beziehungen,  daß  es  im  Einzelfalle  schwer
ist  festzustellen,  ob  sie  nicht  etwa  als  Personen,  die  beschäftigt  werden,  und
demnach  als  versicherungspflichtige  Lohnarbeiter  zu  erachten  sind.  Es  wird
dieserhalb  auf  die  eingehenden  Erörterungen  über  diesen  Punkt  in  Anm.  I  12
S.  28ff.  und  Anm.  II  6  S.  58  ff.  verwiesen.
3.  Nicht  entscheidend  dafür,  ob  Jemand  als  Betriebsunternehmer  oder  als
versicherungspflichtiger  Lohnarbeiter  zu  gelten  hat,  ist  der  Umstand,  daß  der
Betreffende  sich  selbst  als  Betriebsunternehmer  bezeichnet.  Insbesondere  ist
die  von  ihm  bewerkstelligte  Anmeldung  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebes
nicht  ausschlaggebend.  Allerdings  bietet  sie  immerhin  ein  Moment,  auf  das
in  Zweifelfällen  Rücksicht  zu  nehmen  ist  (Rev.Entsch.  des  R.V.A.  Nr.  96,
—  s.  Anm.  112  Ziffer  4  S.  38  —  und  Nr.  53  —  s.  Anm.  II  6  Ziffer  1  S.  60),
aber  weder  für  die  Unterscheidung  des  Betriebsunternehmers  vom  Lohnarbeiter
noch  für  seine  Unterscheidung  vom  Hausgewerbetreibenden  ist  die  Anmeldung
unter  allen  Umständen  ein  sicheres  Kennzeichen.
„Selbstverständlich  kann  eine  Anmeldung  dann  von  irgend  welcher  Bedeutung ­
  nicht  sein,  wenn  sie  gerade  zu  dem  Zwecke  vorgenommen  ist,  um  den
Betrieb  als  einen  selbstständigen  bei  Ausführung  der  Arbeiterversicherungsgesetze ­
  erscheinen  zu  lassen.  Da  zu  der  Anmeldung  eines  solchen  auch  derjenige ­
  berechtigt  ist,  welcher  einen  wirklichen  Betrieb  nicht  ausübt,  so  würde
dieser  Fall  nicht  ausgeschlossen  sein;  es  wäre  aber  dann,  wenn  der  Zweck,  den
Betrieb  gerade  mit  Rücksicht  auf  die  bezeichneten  Gesetze  als  einen  selbstständigen
darzustellen,  hervortritt,  die  Anmeldung  als  nicht  geschehen  zu  betrachten.  Ausschlaggebendes ­
  Gewicht  würde  er  aber  auch  in  zahlreichen  anderen  Fällen  nicht
haben.  Für  die  Frage,  ob  Lohnarbeiter  oder  Hausgewerbetreibender?  deshalb
nicht,  weil  der  selbstständige  Gewerbetreibende  zum  Lohnarbeiter
werden  kann,  ohne  daß  es  einer  Wiederabmeldung  des  Gewerbe-
            
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