Full text : Gesellschaftslehre

92 Die sozialen Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft.
mit der Gleichgültigkeit verwechseln. Die legtere wird Gegenständen
 zuteil, die wir als völlig fremd empfinden, die uns gar nichts anvehen
 und deren Schicksal uns kalt läßt. Bei der Unparteilichkeit
bestehen diese Beziehungen nicht. In ihrem Wesen ist zwar eine gewisse
Distanz gegen ihr Objekt enthalten, aber sie steht diesem deswegen nicht
völlig fremd gegenüber. Völlige Fremdheit besteht z. B. nicht gegenüber
 den Genossen der eigenen Gruppe, denen man in manchen Situatiopen
 doch als Unparteilicher entgegenzutreten veranlaßt wird. Wenn
man die Gerechtigkeit als „kalt“ bezeichnet, so gilt dies Urteil nur in
Vergleich mit der Wärme der Liebesgesinnung. Verglichen mit dem Haß
lagegen besigt die Unparteilichkeit den Charakter der Anerkennung, der
Achtung vor der Person: wem man Gerechtigkeit zuteil werden läßt, der
besigt entweder von Haus aus einen Anspruch auf Gerechtigkeit, oder
man gesteht ihm eben mit der Einnahme jener Haltung einen solchen zu.
In engem Zusammenhang mit dem eben Gesagten besteht die Tatsache,
Jaß die Unparteilichkeit nicht als ein rein negatives Verhalten aufgefaßt
werden darf, das nur in einem Unterlassen von Liebe oder Haß bestände.
Das Vermeiden von zuviel oder zu wenig hat einen durchaus positiven
 Charakter. Deutlich zeigt sich das da, wo sie bedroht ist von Liebe
und Haß, von Abneigung und Zuneigung, von Voreingenommenheit, die
zurückgedrängt oder überwunden werden müssen. Bei stärkeren Spanaungen
 dieser Art besigt sie einen ausgesprochenen dynamischen Charakter
 und kann angesichts der geforderten Selbstüberwindung das Lob
verdienen, das in dem Worte Nietgsches enthalten ist. wonach die Gerechtigkeit
 die schwerste aller Tugenden ist.
Aus den eben angedeuteten Spannungen ergeben sich die bekannten
Grenzen, diefürdie Möglichkeit der Gerechtigkeit
bestehen. Man sagt in diesem Sinne mit Recht: niemand kann in eigeaer
 Angelegenheit Richter sein. Es ist dabei nicht nur an bewußte
 Parteilichkeit zu denken, derart, daß man durch eine
einfache Befragung des zum Richter Aufgeforderten über seine bestehende
 Parteilichkeit oder Unparteilichkeit sichern Aufschluß erhalten
könnte. Viel häufiger besteht angesichts des Überwiegens der unbewußten
 Zusammenhänge im Seelenleben eine unbewußte Voreinsgenommenheit,
 die man aus der Erkenntnis der ganzen Persönlichkeit
 oder aus den Verhältnissen erschließen kann. Zu den „eigenen“
Angelegenheiten gehören dabei nicht nur die persön lichen Angelegenheiten,
 sondern auch die Angelegenheiten derjenigen Gruppe,
mit denen sich der Richter innerlich im Sinne der Gemeinschaft
($ 20,4) verbunden fühlt und die er demgemäß als seine eigenen erlebt.
Während die Befangenheit in persönlichen Angelegenheiten auf einen
verhältnismäßig kleinen Kreis von Interessen beschränkt ist, umfaßt die
            
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