108 IIL. Teil. Italien.
IN. Aufsicht über „feindliche“ Geschäftslirmen, Sequestration und Liquidation.
Dekret vom 8. August 1916, veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom
10. August 1916.
Art. 1. Der Aufsicht der Regierung und eventuell der Sequestration
und der Liquidation werden unterstellt alle kaufmännischen Geschäfte im
Königreich Italien, welche von Angehörigen eines mit Italien in Feindschaft
stehenden Staates oder von Angehörigen eines mit einem Solchen Staate verbün-
deten Staates geführt werden oder diese in den bezüglichen Geschäften überwiegende
Interessen haben.
Art. 2. Der Präfekt wird, nachdem er die Finanzverwaltung!) darüber an-
gehört hat, gestützt auf die eingezogenen Auskünfte, durch besondere Verfügung
erklären, welche Geschäfte nach dem Art. 1 der Aufsicht zu unterstellen sind.
Gegen solche Verfügung ist eine Beschwerde — die indessen keine aufschiebende
Wirkung hat — an das Handelsministerium möglich, das im Einverständnis mit
dem Ministerium des Innern und der Justiz und des Kultus entscheidet. Ein
weiteres Rechtsmittel, an welche Behörde es auch sei, gibt es nicht.
Art. 3. Die Aufsicht wird ausgeübt unter der Kontrolle des Finanzver-
verwalters (d. h. des intendente di finanza) von einer Person, die von ihm be-
zeichnet wird und unter den Staatsbeamten der betreffenden Provinz auszuwählen
ist. Die mit der Aufsicht betrauten Personen haben das Recht, zu jeder Zeit
von allen Büchern und Dokumenten der Firma Einsicht zu nehmen.
Art. 4. Wer dem Aufsichtsbeamten die von ihm in Ausübung seines Amtes
verlangte Auskunft verweigert, ist nach Art. 435 des Stratgesetzbuches zu strafen 2).
Art. 5. Wenn der Präfekt, nach Anhörung der Finanzverwaltung, es für an-
gezeigt erachtet, so kann er in seiner Verfügung die Sequestration von Ge-
schäften anordnen, die der Aufsicht unterstellt sind, indem er einen Sequester
(Zwangsverwalter) ernennt —- amministratore sequestratario -— und zwar aus
der Mitte der im Dienste stehenden oder pensionierten Staatsbeamten. Er kann
in einem solchen Falle die Fortführung des Geschäftes verfügen und zwar durch
den Zwangsverwalter unter Aufsicht des Finanzverwalters oder einer von ihm
beauftragten Person. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates
Beschwerde geführt werden beim Handelsministerium, welches im Einverneh-
men mit dem Minister des Innern und des Justiz- und Kultusministers entscheidet.
Die Verfügung, durch welche die Sequestration angeordnet wird, kann vor Ab-
lauf der Beschwerdefrist und während der Anhängigkeit der Beschwerde nicht
ausgeführt werden, es sei denn, daß der Handelsminister selbst anders bestimmt.
Art. 6. Der Zwangsverwalter vertritt das Geschäft. Tür alle Geschäfte,
welche außerhalb der gewöhnlichen Geschäftsführung liegen, muß er vom Finanz-
verwalter (intendente di finanza) besondere Ermächtigung erhalten. Alle drei
Monate hat er der Finanzverwaltung einen Rechenschaftsbericht abzulegen,
welche zuständig ist, ihn provisorisch zu genehmigen. Der definitive Rechen-
schaftsbericht muß innerhalb eines Monates nach Friedensschluß vorgelegt werden
und ist nach den gesetzlichen Formen der zuständigen Justizverwaltung auf eine
Eingabe des Zwangsverwalters zu genehmigen.
Art. 7. Der Zwangsverwalter hat innerhalb 15 Tagen eine Abschrift der
Verfügung, durch die er ernannt wurde, der Gerichtskanzlei einzureichen, damit
sie registriert und im Gerichtssaale, im Gemeindesaale und den Lokalitäten der
nächsten Börse angeschlagen werde.
1) Die intendenza di finanza ist die Provinzial-Finanzverwaltung,
?) Buße bis 50 Lire bei Weigerung und Buße von 100 bis 500 Lire bei unwahrer
Auskunft,