Full text: Gesellschaftslehre

126 Die sozialerr Anlagen des Menschen und das Wesen der Gesellschaft. 
wußtseins entsprechen. Ferner ist die Macht der Wiederho- 
lung anzuführen. Es ist eine alltägliche Erfahrung, daß Behauptungen, 
die zunächst abgelehnt werden, bei häufiger Wiederholung oft genug An- 
nahme finden, ohne daß, wie hier überall vorausgesegt sei, von einer 
logischen Begründung die Rede wäre. Vielmehr beruht die Wirkung 
lediglich auf der Macht der Wiederholung. Sie zeigt sich im großen auch 
im historischen Leben in der langsamen Annahme neuer Anschauungen. 
Die Grundvoraussegung der Darwinschen Lehre z. B., der Gedanke von 
der Veränderlichkeit der Arten und dem Hervorgehen der höheren aus 
den niederen, hat zunächst jahrzehntelang auch bei dem weiteren Publi- 
kum überwiegend Ablehnung erfahren. Wenn hierin dann eine Ände- 
rung eintrat, so kann sie nicht auf logische Ursachen zurückgeführt wer- 
den, sondern — abgesehen von dem Wechsel der Generationen — nur 
auf die auch im täglichen Leben zu beobachtende Macht der Wieder- 
holung. Eine völlig neue Mitteilung, die den herrschenden Denk- 
gewohnheiten widerspricht, erweckt zunächst ein Fremdheitsgefühl. Fer- 
ner fehlt einer derartigen Mitteilung zunächst jede Möglichkeit der An- 
knüpfung an Bekanntes, an Erlebtes, Beobachtetes oder Vernommenes. 
Bei mehrfacher Wiederholung aber werden sich schließlich einzelne Vor- 
stellungsinhalte finden, die eine Verknüpfung mit der neuen Behauptung 
ermöglichen, und dadurch wird diese allmählich in den Zusammenhang 
des Bewußtseins hineingezogen. — 
4. Neben der Gläubigkeit existiert als ebenso ursprünglich die ge- 
crade entgegengesegte Haltung, diejenige der grundsäglichen Ungläu- 
bigkeit. In idealtypischer Reinheit betrachtet besteht sie darin, daß 
man eine Meinung ablehnt ohne jeden sachlichen Grund, lediglich wegen 
der sie mitteilenden Person; und zwar nicht, weil diese aus sachlichen 
Gründen als unglaubwürdiger Gewährsmann erscheint, sondern rein trieb- 
haft wegen des Gesamteindrucks, der von ihr ausgeht im Sinne einer spe- 
zifischen abstoßenden Wirkung. So kann es einem Angeklagten vor Ge- 
richt oder einem von der Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen ihre 
Gebote Beschuldigten widerfahren, daß ihm nichts geglaubt wird ledig- 
lich deswegen, weil seine Person ein Gefühl der spezifischen Ablehnung 
hervorruft. Regelmäßig tritt dieser Zustand ein bei heftigen, die Lei- 
denschaften aufwühlenden Streitigkeiten. Der mit dem Haß verbundene 
Kampf (vergl. $ 10,4) macht den inneren Kontakt unmöglich und zer- 
stört die Fähigkeit und den Willen zum Verständnis. In diesem Zustand 
der Zugeschlossenheit ist dann auch bereits enthalten, daß der Kämp- 
fende keine Meinungen seines Gegners anzunehmen vermag: mit der 
Unfähigkeit den andern zu verstehen ist auch die Unfähigkeit ihm 
zu glauben untrennbar verbunden, weil beide Verhaltungsweisen aus
	        
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