Das Wesen der Gemeinschaft.
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tung und Auftreten, Mienen und Gebärden ebenso wie in dem ganzen
Stil seines Verhaltens, seiner Kundgebungen und Handlungen bekunden;
während im zweiten Fall jene Qualitäten durch ihr Gegenteil ersegt sind.
Nach seiner Entstehung betrachtet. braucht sich der eben geschilderte
Dauerzustand nicht an einer aktuellen Regung des Gemeinschaftsbewußtseins
zu entzünden. Es kann dem freilich so sein, und diese
Art der Entstehung drängt sich dem reflektierenden Bewußtsein zunächst
auf. Wir haben oben einige Beispiele dafür angeführt, wie ein tiefgreifendes
Erlebnis ein Gemeinschaftsverhältnis hervorrufen kann, das
dann nach dem ersten und ursprünglichen Aufleuchten in der Hauptsache
im Unterbewußtsein weiter lebt. Von den typischen Gemeinschaftsverhältnissen
gehören die Ehe, die Freundschaft und die Bünde hierher.
Im ganzen betrachtet ist dieser Typus aber nicht der überwiegende, besonders
für einfachere Verhältnisse. Überwiegend wird der Mensch vielmehr
in die Gemeinschaft hineingeboren, vor allem in die großen
Lebensgemeinschaften der Familie und Sippe und ebenso in die Lokalgruppe
und das Volk. Die Art, wie sich das Gemeinschaftsverhältnis
hier entwickelt, kann man als ein „Zusammenwachsen‘“ bezeichnen!) : der
einzelne wächst in die Gemeinschaft hinein, ohne daß ihm dieser Zustand
zunächst zum Bewußtsein kommt. Die Gemeinschaft besteht schon längst,
ehe sie durch ein Erlebnis ins helle Bewußtsein gehoben wird. Unbedingt
notwendig ist das Eintreten einer solchen Aktualisierung sogar
überhaupt nicht, ohschon es tatsächlich auf die Dauer selten ausbleiben
wird.
4. Wir wenden uns jegt zur Aktualisierung der Gemeinschaftsgesinnung.
Den Anlaß dazu gibt stets ein Erlebnis, das im Bereich
der Gemeinschaftsangelegenheiten gelegen ist (daß nicht alle Angelegenheiten
diesem Bereich angehören, werden wir unten erörtern). Wir können
dabei zwei Typen unterscheiden, je nachdem es sich um eine Angelegenheit
des Ganzen handelt, das zum Gemeinschaftsverhältnis zusammengeschlossen
ist, oder um eine Angelegenheit eines einzelnen beteiligten
Partners (oder mehrerer), die zugleich die Gruppe angeht. Im
ersteren Fall ist die Gruppe unmittelbar, im zweiten mehr mittelbar betroffen.
Den volleren Gehalt gewährt unter gleichen Umständen der erstere
Fall. Bei ihm verwirklicht sich wieder das Wesen des Gemeinschaftserlebnisses
am reinsten dann, wenn mehrere oder alle Partner in
einem einheitlichen Akte zusammenklingen, der sich auf eine Gemeinschaftsangelegenheit
bezieht. In diesem Fall regt sich das „Wirbewußtsein“.
und die Angelegenheit (z. B. ein Fest, das sich auf die umfaßte
1) Gerda Walther im Jahrbuch für Phänomenologie und philosophische Forschung,
Bd. VIS. 38