Full text: Gesellschaftslehre

Das Wesen der Gemeinschaft. 
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sagt, als wesenhaft empfunden wird. Wesenhaft z. B. ist nicht eine vor- 
übergehende leibliche Störung des einen Partners, und daher regt sich ihr 
gegenüber kein Gemeinschaftsbewußtsein; wohl aber ist es eine tief- 
gehende Erkrankung, die‘ den ganzen Menschen beeinträchtigt und viel- 
leicht dauernd zu schwächen droht, und in diesem Fall wird auch norma- 
lerweise sein Leid als mein Leid empfunden. Denken wir ferner an das 
Ausüben einer Berufstätigkeit, so wird dieser typischerweise der Ehe- 
partner mit einer gewissen Distanz gegenüberstehen: alle Einzelheiten an 
ihr werden von seinem Gemeinschaftsbewußtsein nicht mitumfaßt. wer- 
den. Wohl aber gilt das Legtere von der Berufstätigkeit als Ganzem: die 
etwa mit dem Beruf verbundene Ehre und Sozialstellung, die daraus ent- 
fließende Befriedigung, die Möglichkeit der Entfaltung und Verkümme- 
rung für die ausübende Persönlichkeit — alles das gehört wesenhaft zur 
Person und wird demgemäß in das Gemeinschaftsbewußtsein mit einbe- 
zogen. Wie wir überall zwischen wesentlich und unwesentlich unter- 
scheiden, so gilt das auch für unsere Auffassung vom Menschen: indem 
die Gemeinschaftshaltung sich dem Wesen des Menchen zuwendet, läßt 
sie dabei alles Unwesentliche außer Acht. Man kann den Sachverhalt 
auch so ausdrücken: in der persönlichen Gemeinschaft will jeder das Le- 
ben des andern teilen; aber es ist dabei die Haltung nur auf das Leben 
als ein Ganzes oder eine Einheit gerichtet, und es fragt sich daher, was 
gehört (in der Auffassung des Partners) zu diesem Ganzen oder dieser 
Einheit. Auch hier ergibt sich dieselbe Unterscheidung zwischen wesent- 
lich und unwesentlich. 
6. Wir haben nach dem Gesagten angesichts der eben festgestellten 
Einschränkung überall bei Gemeinschaften zu unterscheiden zwischen 
gemeinschaftlichen und persönlichen Angelegen- 
heiten. Das Gemeinschaftsverhältnis läßt stets einen Raum frei, der 
von persönlichen Angelegenheiten und Interessen ausgefüllt wird. Beim 
Staat z. B. sind wir in dieser Weise gewohnt zwischen öffentlichen und 
privaten Interessen zu unterscheiden, wenn auch hier die Abgrenzung 
nicht streng nach dem Erleben sondern nach objektiven Gesichtspunk- 
ten erfolgt. Es ist dabei zu betonen, daß ein Bereich persönlicher An- 
gelegenheiten im m e r vorhanden ist. Es wäre eine irrtümliche Vorstel- 
lung, daß in primitiven Verhältnissen der einzelne Mensch ganz in der 
Gruppe aufgeht, sodaß für alles Persönliche kein Raum bleibt. Wir 
gehen später ($ 28 und 37) auf diesen Punkt näher ein. Hier sei nur 
bemerkt: besonders stark entwickelt zeigt sich auf primitiven Stufen der 
Gemeinschaftscharakter jedenfalls bei der Berührung mit fremden Grup- 
pen und Menschen, weil dabei vermöge einer Tendenz zum komplexen 
und kollektivistischen Auffassen in jeder einzelnen Person die Gruppe
	        
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