Full text: Gesellschaftslehre

238 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
herausgehoben und in einen ganz anderen Wirklichkeitsbereich ver- 
pflanzt. Mag es sich um ethische oder ästhetische Fragen oder um Tat- 
sachenurteile handeln, immer wird durch die Zustimmung das bis dahin 
rein Persönliche zum objektiv Berechtigten; und umgekehrt gehört schon 
ein hoher Grad von geistiger Selbständigkeit dazu, um bei fortgesegßtem 
Ausbleiben der Übereinstimmung nicht an der eigenen Überzeugung irre 
oder wenigstens unsicher zu werden. — Der Grund für diese Wirkung 
‘die wir hier in idealtypischer Reinheit dargestellt haben ohne Rücksicht 
auf ihre vielfachen tatsächlichen Trübungen) liegt offenbar in der Tat- 
sache, daß von Haus aus die Gruppe Träger der Objektivität ist: ihre 
Anschauungen und Stellungnahme sind von Haus aus die richtigen. Auch 
das bekannte Gewicht, welches. die Tatsache, daß alle Menschen in einer 
bestimmten Weise handeln oder daß „man“ in einer bestimmten Weise 
denkt, für jeden nicht völlig gewappneten Menschen besigt, weist in 
Jieselbe Richtung. Am stärksten ist die in Rede stehende Wirkung da, 
wo eine Gruppe in strengem Sinn, also ein Gemeinschaftsverhältnis be- 
steht. Bei den übrigen Sozialverhältnissen entspricht sie dem Grad der 
Gemeinschaftsnähe. Auf Menschen, die durch eine solche. Kluft von ein- 
ander getrennt sind, daß sie sich nicht. als Person, sondern als. Sache er- 
scheinen, wird die Tatsache der Übereinstimmung überhaupt keinen Ein- 
druck zu machen vermögen. Es muß vielmehr ein Sozialverhältnis mög- 
lich sein, es müssen sich die Seelen berühren können, damit die Überein- 
stimmung die angedeuteten Wirkungen auszuüben vermag. Es gilt das 
nicht nur für die Erzeugung des objektiven Charakters an den Erleb- 
nissen, sondern auch für die Tatsache der Steigerung durch Wechsel- 
wirkung: unter Menschen, die sich als absolut fremd gegeneinander füh- 
len, kann aus dem angedeuteten Grunde auch keine Wechselbeeinflussung 
eintreten. 
4. Wir wenden uns nun dem schon angekündigten Typus gemein- 
schaftsferner Verhältnisse zu, bei dem das (maßgebende) Bindemittel 
ganz anderer Art ist als in den bisher betrachteten Fällen. Wählen wir 
als Beispiel zwei völlig fremde und fernstehende Menschen, die durch 
einen Vertrag und durch weiter nichts miteinander verknüpft sind. Es 
leuchtet wohl ohne weiteres ein, daß ein Vertrag nur unter Personen 
möglich ist; wir haben es also mit einem Sozialverhältnis zu tun. Aber 
was verbindet hier die Menschen? Es kann das Band nur in der Tatsache 
des Vertrages selber liegen — also in dem Sinne, den dieser besigt, oder 
in der Ordnung der gegenseitigen Beziehungen, die er bedeutet. Wir 
haben es hier also mit einer Sinnverbundenheit oder Ordnungs- 
verbundenheit zu tun. Diese Verbindung aber ist geistiger. Art, wäh- 
rend die bisher betrachteten Bindemittel seelischer Art waren: hier ist
	        
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