242 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
zichtspunkt. Auch das Vertragsverhältnis bedeutet seinem Wesen nach
mehr als einen bloßen äußeren Tatbestand. Dieser ist vielmehr nur eine
Seite des Ganzen, ihm liegt zu Grunde eine bestimmte Gesinnung, näm-
lich die Gesinnung der Vertragstreue. _ Beide Partner wollen nicht nur
eine äußere Handlung (oder mehrere) vollziehen, sondern sie wollen ihr
eine besondere Form geben, sie gleichsam einer besonderen Kategorie
anterordnen. Der Vertrag ist in der Tat eine besondere Sozialkategorie,
ähnlich wie wir dies eben für den besonderen Fall des Tausches feststell-
ten. Der vertragsmäßige Erwerb ist seiner Natur nach vom Schenken und
Verzichten ebenso verschieden wie vom Rauben oder der ungeregelten
Ausübung der inneren oder äußeren Macht ($ 24) und zwar dadurch, daß
er einen beiderseitigen Willen zur Gegenseitigkeit in einer spezifischen
Form in sich enthält, die eine Sinneinheit bedeutet. Ein Vertrag ist näm-
lich nicht eine Summe von zwei einzelnen Willenserklärungen; vielmehr
set jede die andere voraus, sodaß sie ein Ganzes bilden. Auch die Aus-
führung eines Vertrages ist demgemäß nicht ein Neben- oder Nachein-
ander zweier getrennter Handlungen, sondern ein einheitlicher Akt, ein
Geben und Nehmen, das ein Ganzes bildet. Jede Handlung segt wieder-
um die andere voraus, sodaß beide zwei Seiten eines Vorganges bilden.
Dasselbe ergibt sich, wenn wir von den handelnden Personen ausgehen.
Was will jede von ihnen? Es wäre falsch zu sagen, jede will einen Ge-
genstand bekommen; Vielmehr will jede, daß Gabe gegen Gabe’ gegeben,
daß Leistung gegen Leistung vollzogen wird; jede will zugleich geben
und nehmen, jede will das Ganze. Ferner hat gegenseitig das Verhalten
des einen das Verhalten des anderen zur Voraussegung: jeder ist durch
den andern bestimmt — bestimmt nicht im kausalen sondern im norma-
tiven Sinne. Beide Partner wirken also in einer unauflöslichen Einheit
zusammen. Es handelt sich um einen Vorgang mit verteilten Rollen.
Und in dieser Einheit liegt der Sozialcharakter des Vertrages begründet:
beide Partner sind sinnverbunden im Zusammenspiel, wie die Schauspie-
ler, die zusammen ein Stück aufführen, im unverkümmerten Zustande
durch die Einheit dieses Stückes sozial verbunden sind. Ebenso wie in
dem legteren Falle jeder Schauspieler nicht seine Rolle sondern das
Ganze will, ebenso klingen die beiden Partner des Vertrages in einem
Wollen zusammen. Um das Rechtsverhältnis in seinem vollen Gehalt zu
erfassen, muß man also neben seiner realen auch seine ideelle, neben
seiner sachlichen auch seine formale Seite beachten. In dieser legteren
steckt sein tiefer sittlicher Gehalt. Diesen hat man im Rechtsverhältnis
schon immer mit Recht anerkannt und gefeiert. Er beruht eben auf jener
inneren, der transbiologischen Welt angehörenden Verbundenheit, die
in ihm enthalten ist: über dem prosaischen Erdreich des Nugens, in dem
das Rechtsverhältnis nach seiner biologischen Seite wurzelt, wölbt sich