Full text : Gesellschaftslehre

Gemeinschaftsnahe und gemeinschaftsferne Verhältnisse. 243

hier der zarte Regenbogen einer sittlichen Verbundenheit, nämlich einer
Gemeinsamkeit im formalen Wollen, die ein echtes Sozialphänomen ausmacht.


{m Vertrag ist eine spezifische Verbundenheit von geistiger Art enthalten,
 d. h. eine solche, die sich aus dem Sinn des Verhältnisses heraus
ergibt, die dem ganzen Verhältnis den Charakter des Sozialverhältnisses
sichert und der als Gesinnung beider beteiligten Personen die Vertragstreue
 entspricht. Und zwar können wir diese innere Verbundenheit nach
den folgenden vier Richtungen feststellen. Erstens ist darin enthalten
die Achtung vor dem Rechte des anderen. Von Achtung sprechen
aber kann man nur im Verhältnis zu Personen; einer Sache kann man
keine Achtung entgegenbringen, auch wenn man Pflichten gegen sie hat.
Wenn man von der Achtung vor einem tüchtigen Auto spricht, so ist das
entweder eine ungenaue Ausdrucksweise, oder der Gegenstand dieser
Achtung ist in der Auffassung vermenschlicht und dann zum möglichen
Gegenstand eines Sozialverhältnisses gemacht. Eng verbunden hiermit
ist der in der Vertragstreue enthaltene eigentümliche Tatbestand der G ebundenheit
 durch das eingegangene Verhältnis. Gebunden fühlen kann
man sich wiederum nur einer Person nicht einer Sache gegenüber; auch
wenn man Pflichten gegen eine Sache hat, so ist man zwar in seinem Verhalten
 ihr gegenüber gebunden, man ist aber nicht durch sie gebunden,
so wie man im Vertrag durch seinen Partner gebunden ist. Ferner ist
durch das Vertragsverhältnis für jeden Beteiligten ein Anspruch geschaffen
 auf Vollzug der ausbedungenen Leistung. Auch von einem Anspruch
 kann offenbar nur Personen gegenüber die Rede sein. Endlich
kommt hinzu (falls der Vertrag nicht sofort beiderseits realisiert ist) das
Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages in der Zukunft durch den
Partner. Auch Vertrauen kann man wiederum nur gegen Personen
hegen. Wenn ein Kapitän von dem Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit
seines Schiffes spricht, so liegt auch hier wieder entweder eine ungenaue
Ausdrucksweise oder eine Vermenschlichung in der Auffassung vor.

8. Das Gesagte gilt nicht nur für den Vertrag, sondern für den
ganzen Typus von Verhältnissen, von denen wir den Vertrag
 als einen besonderen Fall hier betrachtet haben: es gilt also für jede
„Kooperation‘“, mag diese ein Schauspiel oder ein Gespräch oder ein
Tausch sein. Es gilt das Gesagte mithin überall, wo mehrere Personen
in einem einheitlichen Verhalten oder Handeln ineinandergreifen, das
nach seinem Wesen nur durch ein solches Ineinandergreifen zustandekommen
 kann. Immer handelt es sich darum, daß ein bestimmter Sinn
verwirklicht und zu diesem Zweck eine bestimmte Ordnung innegehalten
 werden soll. Was die beteiligten Personen verbindet, ist die
            
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