Full text: Gesellschaftslehre

Das Anerkennungsverhältnis. 
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lich nur, wenn es adäquat erlebt wird. Diese Bedingung kann für die außer- 
europäischen Kulturen durchweg als erfüllt gelten; die Ausnahmen treten viel mehr 
innerhalb der europäischen Kultur als außerhalb ihrer auf. 
1. Das Anerkennungsverhältnis zeigt sich in seiner reinsten Form 
außerhalb der Gemeinschaft. Man darf aber daraus nicht schließen, daß 
es in ihr fehlt; im Gegenteil: Gemeinschaften, in denen das Anerken- 
nungsverhältnis gar nicht auftritt, bilden die Ausnahme; nur solche von 
rein persönlichem Charakter würden hierher zählen. Vielmehr gehört 
es zum Wesen der Gruppe, daß sie eine Lebensordnung besitgt; und diese 
bedeutet eine Regelung des im übrigen impulsiv bestimmten Lebens, die 
die Beziehungen der einzelnen zueinander und zum Ganzen im Sinne 
eines Rechtsverhältnisses abgrenzt. Innerhalb der Familie stehen Ge- 
schwister von früh auf (z. B. bei Teilungen) auch im Rechtsverhältnis 
gegeneinander. Ebenso schafft jeder Fall der Erbschaft zwischen den 
Familienmitgliedern ein solches. Es gibt ferner keinen Stamm ohne 
derartige Ordnung und Regelung, mögen diese auch von unserm Stand- 
punkt aus betrachtet mehr den Charakter der Sitte als des Rechtes be- 
sigen. Es kann auch sein und wird bei tieferen Stufen die Regel bilden, 
daß diese Ordnung allgemein stillschweigend befolgt wird, sodaß gar kein 
Streit und damit kein Anlaß zur Aktualisierung des Rechtsverhältnisses 
eintritt; aber es besteht dieses in seiner stillschweigenden Anerkennung 
dennoch. 
Überhaupt ist das Anerkennungsverhältnis in niedrigen Kulturen 
ganz überwiegend vom Gemeinschaftsleben umschlos- 
sen und in dieses eingebettet, sodaß es uns nicht in reiner, sondern in 
einer gleichsam gemischten Form entgegentritt. Schon in den Benennun- 
gen, die einzelne Forscher den einschlägigen Erscheinungen gegeben 
haben, ohne über eine soziologische Schulung zu verfügen, spiegelt sich 
diese Tatsache. Wie charakteristisch ist es, wenn Heinrich Schurzg vom 
Geschenkhandel primitiver Völker spricht (Urgeschichte der Kultur, 
S. 382): der fremde Kaufmann oder Reisende macht bei seiner Ankunft 
dem Herrscher Geschenke, für die die Sitte eine entsprechende Gegen- 
leistung verlangt. Oder zwei Stämme, die sich treffen, tauschen Güter 
gegeneinander aus, nicht in der Form eines regelrechten Tausches, bei 
dem das einzelne genau abgewogen wird, sondern in Form eines Gesamt- 
geschenkes, das durch ein entsprechendes erwidert wird. Die Berührung 
beschränkt sich in solchen Fällen nicht auf das Geschäftliche, sondern hat 
zugleich den Charakter einer freundschaftlichen Geselligkeit, die den 
Grundton des ganzen Verhältnisses bestimmt. Ähnliche Beobachtungen 
machte Thurnwald in Melanesien: „Dienstleistungen bei den Eingebore- 
nen haben stets den Charakter persönlicher Gefälligkeit, indem man 
wieder auf Gegendienst rechnet. Doch wird Dienst gegen Dienst genau 
Vierkandt, Gesellschaftslehre. 
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