Full text : Gesellschaftslehre

Das Anerkennungsverhältnis.

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um einen hinreichenden Reiz für das Auftreten eines Rechtsverhältnisses
abzugeben. Es hat fast etwas Wunderbares, wie sich die Verfassung der
Achtung, der Gebundenheit und des Vertrauens gegenüber völlig Fremden
 auf beiden Seiten mit völliger Sicherheit in dieser Situation einstellt;
zumal wenn man bedenkt, wie stark sonst namentlich auf niederen Kulturstufen
 die Neigung ist, den Fremden nicht als ein Sozialwesen sondern
als eine bloße Sache zu behandeln ähnlich etwa wie ein jagdbares Wild.

2. Wir wenden uns jegt zur historischen Verbreitung
des Anerkennungsverhältnisses, Sein klassischer Boden ist das Wirtschaftsleben,
 gleichviel, ‚ob es mit persönlichen Beziehungen gemeinschaftsnäherer
 Art verbunden ist, oder ob solche dabei fehlen. So
herrscht unser Verhältnis in der Beziehung des Käufers zum Verkäufer,
soweit dieses unter der Herrschaft der Sitte steht und unter ihrem Einfluß
 das Verhältnis von Leistungen und Gegenleistungen von beiden Seiten
 als angemessen und gerecht empfunden wird und keinerlei Absicht
auf einer Seite besteht, über diese Grenzen hinauszugehen und einen
etwaigen Zustand der Schwäche auszunuten. Begriffe wie derjenige des
redlichen Kaufmanns oder des angemessenen Preises oder ein Ausdruck
wie „Treu und Glauben“ sind für diese Herrschaft der Sitte im Geschäftsleben
 bezeichnend. Namentlich das Handwerk älterer Zeiten gehört
 hierher. Auch der Handel bei den Naturvölkern zählt zu einem Teil
hierher. — In der modernen Kultur ist das Anerkennungsverhältnis sowohl
 im öffentlichen wie im Wirtschaftsleben weit verbreitet. Wo im
Verhältnis von Käufer und Verkäufer keine Bewucherung, keine rücksichtslose
 Ausnugung der Lage zu eigenen Gunsten und ebenso kein
Kampf um den Preis stattfindet, herrscht noch heut im Geschäftsleben
unser Verhältnis, besonders im Gewerbe und Kleinhandel: hier besteht
der Wille, Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis
 zu halten und nicht weniger, aber auch nicht mehr zu fordern als der
Sachlage angemessen ist — im Sinne des justum pretium*). Auch das
Verhältnis der Angestellten zum Arbeitgeber gehört im Bereich des modernen
 Geschäftslebens hierher, soweit es nicht geradezu ein Kampfverhältnis
 geworden ist: man gibt etwas und darf dafür eine angemessene
Gegenleistung erwarten. — Das öffentliche Leben hat in kleineren
 Dimensionen durchweg einen Gemeinschafts- oder gemeinschaftsähnlichen
 Charakter. Unser moderner Staat steht dazu in einem ausgesprochenen
 Gegensatz: das Gemeinschaftsverhältnis bezieht sich hier nur auf
die abstrakte Einheit des Staates, ohne die in Betracht kommenden Einzelpersonen
 zu umfassen, und ist zugleich stark abgeschwächt angesichts

1) Vgl. Jaroslaw, Geschäft u. Ideal, Jena 1912 S. 34 u. 48.
            
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