280 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
ren hat die Impulsivität des Verhaltens in sittlicher Hinsicht einen viel größeren
Spielraum. Das impulsive Verhalten ist hier überwiegend zugleich ein sittliches Ver-
halten entsprechend der Wärme der Beziehungen, während im Gesellschaftsverhältnis
die Impulsivität gerade zur Durchbrechung der sittlichen Interessen führt, so daß
zu deren Wahrung, d. h. mindestens zur Aufrechterhaltung der bürgerlichen Ordnung
and zur Wahrung der Möglichkeit des Zusammenlebens eine Regelung nötig ist. Da-
gegen ist in der Gemeinschaft für eine förmliche Regelung der gegenseitigen Be-
ziehungen wenig Bedürfnis. Wo eine solche doch in Gemeinschaftskreisen besteht, da
hat sich entweder die Gemeinschaft zu einem Gesellschaftsverhältnis abgeschwächt (z.
B. bei der Erbteilung) oder es wird einer solchen Möglichkeit vorgebeugt (z. B. einem
Kampfverhältnis durch Reglung gewisser Verhältnisse) oder es handelt sich um die
Beziehungen zu einer objektiven Welt, in der z. B. die religiösen und magischen Ge-
bote verwurzelt sind. — Innerhalb der Gesellschaftsverhältnisse herrschen Sitte und
Recht in erster Linie im Anerkennungsverhältnis. Kampf und Herrschaft sind an sich
vorwiegend durch die bloße Impulsivität bestimmt; was hier normiert wird, ist vor
allem ihre Einschränkung, womit wir wieder ins Anerkennungsverhältnis zurücklenken.
In diesem also kulminiert die Regelung, während sie von da nach beiden Seiten hin
aber aus entgegengesegten Ursachen an Stärke abnimmt.
Ungeregelte Verhältnisse bilden eine Ausnahme im menschlichen Le-
ben. Sie treten nur unter besonderen Umständen und in der Regel nur
vorübergehend auf. Sie sind dann durchweg zugleich Sachverhältnisse,
insbesondere reine Gewaltverhältnisse. Dahin gehören die Plünderungs-
züge unter fremden Stämmen, die nur eine gelegentliche Berührung be-
deuten; während da, wo sie zu einer dauernden Eroberung führen, der
neue Zustand der Herrschaft bald feste Formen annimmt. Die Sklaverei
hat ebenso im allgemeinen einen patriarchalischen Charakter. Nur wo
ihr Menschenmaterial einer anderen Rasse angehört, kann die Existenz
eines reinen Gewaltverhältnisses in Frage kommen; aber auf die Dauer
werden die Strafen und. die ganze Art der Behandlung auch hier eine
Tendenz zur Regelung haben, gleichviel ob das Sachverhältnis dabei über-
schritten wird oder nicht. Selbst der Krieg unter den Völkern des euro-
päischen Kulturkreises bedeutet noch ein geregeltes Verhalten. Das zeigt
schon das Verhalten des Siegers im okkupierten Lande: dem reinen Ge-
waltzustande wird alsbald ein Ende gemacht, Bedarfsgegenstände werden
den Einwohnern auf die Dauer nicht mit Gewalt, sondern nach einem ge-
regelten Verfahren fortgenommen, verbotene Handlungen in derselben
Weisebestraft und schließlich überhaupt eine planmäßige Verwaltung ein-
zesebBt. Ähnlich ist allgemein bei dem Vörgange der Eroberung das Ver-
hältnis beider Völker zueinander nur im Anfang ein reines Gewaltverhält-
nis; bei längerem Zusammenleben wird sich auch ohne ausdrückliche For-
mulierung ganz von selbst ein geregelter Zustand einstellen. Das hat
schon Rousseau erkannt (Gesellschaftsvertrag, Reclamausgabe S. 7): „Der
Stärkste ist nie stark genug, immerdar Herr zu bleiben, wenn er seine
Stärke nicht in Recht und den Gehorsam nicht in Pflicht verwandelt. Da-