Das Machtverhältnis.
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im Kern richtig erfaßt: „Gestehen wir also, daß Stärke kein Recht gewährt,
und daß man nur verpflichtet ist, der rechtmäßigen Gewalt Gehorsam
zu leisten. Da Stärke kein Recht gewährt, so bleiben also die
Verträge als die einzige Grundlage jeder rechtmäßigen Gewalt unter
den Menschen übrig.“ Der hier gemeinte Urvertrag — „vielleicht nie
ausdrücklich ausgesprochen“ — seßt einen allgemeinen Willen voraus,
dem der Einzelne „als untrennbarer Teil des Ganzen“ seine Person und
seine ganze Kraft unterordnet. In der modernen Sprache ausgedrückt:
das Herrschaftsverhältnis beruht auf einem Gesamtwillen der Gruppe,
der die bestehende Gesellschaftsordnung mit ihrer Ungleichheit will,
und nicht auf einem Zwange oder sonstigen äußeren Einwirkungen. Wir
verfolgen diese Tatsache jetzt für die beiden Seiten des Herrschaftsverhältnisses,
seine aktuelle und seine chronische. Zunächst finden wir
unsern Sag bestätigt, wenn wir uns das Wesen des Befehles
klar machen. Der Befehl ist nicht nur, wie wir sagten, von der Leitung
durch den Führer verschieden, sondern ebenso vom bloßen Kommando
zu unterscheiden. Das Legßtere kann jemand rein vermöge äußerer
Kraft ausüben; dagegen gehört zum Begriff des Befehles die innere Berechtigung.
Das ergibt sich aus der Art, wie er Gehorsam findet: er
wirkt nicht durch Gewalt oder Befürchtung, sondern durch Respekt vor
den Geboten bei dem Gehorchenden. Was ihn unterscheidet von bloßer
Gewaltherrschaft, ist die Überzeugung vom Wert oder der Notwendigkeit
des Befehles: „Keine Möglichkeit zum Befehlen ohne den Willen, daß
das Anbefohlene dem Adressaten zur Norm werde““!).
Zum Befehlsverhältnis gehört ferner wesenhaft, daß auf beiden
Seiten das Bewußtsein der Verpflichtung zum Gehorsam besteht. Es
wird nämlich das Befehlsverhältnis hervorgerufen nicht durch den bloßen
einzelnen Akt der Befehlsverkündigung, sondern durch den Doppelvorgang
von Verkünden und Annehmen, mag sich auch das legstere stillschweigend
vollziehen. Beide Vorgänge bilden und schaffen eine Einheit,
nämlich einen gemeinschaftlichen Willen zur Durchführung des Befehles,
der begründet ist auf der Überzeugung seiner Notwendigkeit oder
seines Wertes. Neben der persönlichen Verbundenheit, die wir hier
voraussegen, besteht also eine Sinnverbundenheit mit den ihr wesenseigenen
Tatbeständen der Gebundenheit, der Achtung und des Vertrauens
($ 20,3): der Gehorchende hat Achtung vor dem Befehl und fühlt
sich durch ihn gebunden, und er vertraut auf den Wert des Befehles.
Der Befehlende fühlt sich seinerseits durch Vertrauen und Achtung des
1) Radbruch, Rechtsphilosophie, S. 161. Das Buch enthält an dieser Stelle überhaupt
treffende Ausführungen über die Natur der in den Gesetgen enthaltenen Befehle.