Das Machtverhältnis.
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5. Wir wenden uns jegt der Frage zu, wie sich das Herrschafts-
verhältnis zum Gemeinschaftsverhältnis einerseits und zu dem Gegensat
von gesellschaftlichem und außergesellschaftlichem Verhältnis anderseits
verhält. Die Antwort lautet: in reiner Form schließt das Herrschafts-
verhältnis die Gemeinschaft aus und die Gesellschaft
ein. Das Herrschaftsverhältnis ist also seinem Wesen nach kein Ge-
meinschaftsverhältnis, aber auch kein Sachverhältnis, sondern ein außer-
gemeinschaftliches Sozialverhältnis. Das Gemeinschaftsverhältnis ist bei
dem reinen Typus ausgeschlossen wegen der eben besprochenen großen
Kluft, die das Herrschaftsverhältnis in sich enthält. Von den verschie-
denen Arten der Gemeinschaft ist dabei in erster Linie an die persön-
liche Gemeinschaft und die volle Gruppengemeinschaft gedacht, doch gilt
unser Sag in abgeschwächtem Maße auch für die abstrakte Form der
Gruppe. So konnte es zu einem vollen Nationalbewußtsein im moder-
nen Westeuropa erst nach Überwindung der ständischen Ordnung kom-
men. — Daß das Herrschaftsverhältnis ferner kein Sachverhältnis ist,
ergibt sich sofort aus dem wesentlichen Anteil der inneren Macht an
ihm. In der historischen Wirklichkeit tritt der Typus nicht immer rein
auf; wobei mitspricht, daß seine Träger, wo sie in anderen Kombinatio-
nen zu Gruppen zusammengeschlossen sind, in anderen Verhältnissen
zueinander stehen können als dem Herrschaftsverhältnis. Demgemäß
haben wir nach beiden Seiten mit Mischungen zu rechnen. Eine
Mischung mit der Gemeinschaft stellt das patriarchalische
Verhältnis dar, wie es in der Familie, im Verhältnis des Gesindes
zur Herrschaft, der Untertanen zur Obrigkeit, der Untergebenen zum
Vorgesegten bei ausgebildetem Ständewesen in weiter Verbreitung auf-
tritt. Das patriarchalische Verhältnis begegnet uns in den kleinen Krei-
sen, die durch tägliches Zusammenleben (z. B. auf einem Fronhof) mit-
einander verbunden sind. Es herrscht umsomehr, je einfacher die ganze
Gesittung und je geringer damit die Kluft in der Lebensführung ist!).
In diesen Verhältnissen kann eine Annäherung von beiden Seiten bis
zur vollen Gemeinschaft entstehen, wobei aber die Machtverschieden-
heit mit der in ihr enthaltenen Distanz das ganze Verhältnis in eigen-
tümlicher Weise färbt. Wir könnten das Verhältnis nach der hier ge-
gebenen Synthese als ein herrschaftliches Gemeinschaftsverhältnis be-
zeichnen und dadurch seine Verschiedenheit von dem reinen Verhältnis
andeuten. Denn das legte ist seiner Natur nach genossenschaftlicher
Art. Im patriarchalischen Verhältnis dagegen stehen sich Herrschende
1) Daß eine Kluft ein enges Verhältnis nicht notwendig ausschließt, kann man
z. B. an den engen Beziehuugen erkennen, die zwischen Mensch und Tier (z. B. Hund)
vorkommen.