Full text: Gesellschaftslehre

204 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
und Gehorchende gegenüber, die aber zugleich durch das Bewußtsein, der 
zleichen Gruppe anzugehören, und die damit verbundene Gesinnung der 
zegenseitigen Förderungsbereitschaft miteinander verknüpft sind. Das 
Bewußtsein, zu der Gruppe „dazuzugehören“, ist für den Lebensgehalt 
der abhängigen Glieder von größter Bedeutung, indem es sie vor einer 
Verengung auf ihre eigene kleine Person bewahrt und sie statt dessen 
an dem vollen Gehalt des größeren Ganzen teilnehmen läßt. An jedem 
Diener oder Angestellten, der von dieser patriarchalischen Gesinnung 
erfüllt ist, kann man die Erfahrung machen, wie sehr er sich durch dieses 
Teilhaben am Ganzen gehoben fühlt und bevorzugt ist vor demjenigen 
Angestellten, der von dieser Gemeinschaft nicht erfaßt ist. Man muß 
dabei bedenken, wie im persönlichen Zusammenleben das Machtverhält- 
nis, durch Sitte und Überlieferung als etwas Selbstverständliches ge- 
zeben, sich als solches nur im Hintergrunde des Bewußtseins bemerklich 
macht. Von einem Willen des einen Teiles, zu seinen Gunsten den an- 
dern zu benachteiligen, ist kaum im Bewußtsein etwas vorhanden, weil 
die eigene Vergünstigung ein für allemal durch Sitte und Recht ge- 
sichert ist und daher mit gutem Gewissen genossen werden kann. Trä- 
ger der Institutionen ist ferner, wie schon erwähnt, nicht der einzelne 
Bevorzugte, sondern die bevorzugte Teilgruppe als Ganzes. Hier, im 
Bereich des Kollektivlebens (genauer im Verkehr der Teilgruppen als 
solcher miteinander) macht sich daher umgekehrt in erster Linie das 
Machtverhältnis geltend. Wo das Verhältnis der herrschenden Schicht 
als eines Ganzen zu der gehorchenden als einem Ganzen in Frage steht, 
wo etwa ein Versuch vorliegt, am Herkommen zu rütteln, oder sich eine 
günstige Gelegenheit bietet, die eigenen Rechte zu erweitern, da wird 
das Verhältnis in erster Linie durch den Willen bestimmt, die eigene 
Lage auf Kosten des anderen zu verbessern. 
6. Nach der anderen Seite hin kann sich das Machtverhältnis auch 
dem Sachverhältnis nähern, wofern nämlich in dem Gan- 
zen die äußere Macht statt einer bloß akzessorischen eine wesentliche 
Bedeutung gewinnt. Endlich kann es auch als reines Sachverhältnis, 
speziell als reines Gewaltverhältnis auftreten. Dieses legtere Verhält- 
nis ist das einzige, auf das die bekannten populären naturalistischen Vor- 
stellungen vom Wesen der Macht zutreffen und das in unberechtigter 
Weise als Modell gedient hat für ihre Auffassung vom Wesen jeder 
Macht. In der Tat bildet jedoch das reine Sachverhältnis eine Aus- 
nahme. Nicht in jedem einzelnen Fall ist übrigens die Einordnung in 
die verschiedenen Typen sicher erkennbar. Unzweifelhaft zu den reinen 
Gewaltverhältnissen gehören Plünderungszüge oder Sklavenjagden und 
transporte; bei der legteren leuchtet die Gleichstellung des Menschen
	        
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