204 Die Abstufung der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“).
und Gehorchende gegenüber, die aber zugleich durch das Bewußtsein, der
zleichen Gruppe anzugehören, und die damit verbundene Gesinnung der
zegenseitigen Förderungsbereitschaft miteinander verknüpft sind. Das
Bewußtsein, zu der Gruppe „dazuzugehören“, ist für den Lebensgehalt
der abhängigen Glieder von größter Bedeutung, indem es sie vor einer
Verengung auf ihre eigene kleine Person bewahrt und sie statt dessen
an dem vollen Gehalt des größeren Ganzen teilnehmen läßt. An jedem
Diener oder Angestellten, der von dieser patriarchalischen Gesinnung
erfüllt ist, kann man die Erfahrung machen, wie sehr er sich durch dieses
Teilhaben am Ganzen gehoben fühlt und bevorzugt ist vor demjenigen
Angestellten, der von dieser Gemeinschaft nicht erfaßt ist. Man muß
dabei bedenken, wie im persönlichen Zusammenleben das Machtverhält-
nis, durch Sitte und Überlieferung als etwas Selbstverständliches ge-
zeben, sich als solches nur im Hintergrunde des Bewußtseins bemerklich
macht. Von einem Willen des einen Teiles, zu seinen Gunsten den an-
dern zu benachteiligen, ist kaum im Bewußtsein etwas vorhanden, weil
die eigene Vergünstigung ein für allemal durch Sitte und Recht ge-
sichert ist und daher mit gutem Gewissen genossen werden kann. Trä-
ger der Institutionen ist ferner, wie schon erwähnt, nicht der einzelne
Bevorzugte, sondern die bevorzugte Teilgruppe als Ganzes. Hier, im
Bereich des Kollektivlebens (genauer im Verkehr der Teilgruppen als
solcher miteinander) macht sich daher umgekehrt in erster Linie das
Machtverhältnis geltend. Wo das Verhältnis der herrschenden Schicht
als eines Ganzen zu der gehorchenden als einem Ganzen in Frage steht,
wo etwa ein Versuch vorliegt, am Herkommen zu rütteln, oder sich eine
günstige Gelegenheit bietet, die eigenen Rechte zu erweitern, da wird
das Verhältnis in erster Linie durch den Willen bestimmt, die eigene
Lage auf Kosten des anderen zu verbessern.
6. Nach der anderen Seite hin kann sich das Machtverhältnis auch
dem Sachverhältnis nähern, wofern nämlich in dem Gan-
zen die äußere Macht statt einer bloß akzessorischen eine wesentliche
Bedeutung gewinnt. Endlich kann es auch als reines Sachverhältnis,
speziell als reines Gewaltverhältnis auftreten. Dieses legtere Verhält-
nis ist das einzige, auf das die bekannten populären naturalistischen Vor-
stellungen vom Wesen der Macht zutreffen und das in unberechtigter
Weise als Modell gedient hat für ihre Auffassung vom Wesen jeder
Macht. In der Tat bildet jedoch das reine Sachverhältnis eine Aus-
nahme. Nicht in jedem einzelnen Fall ist übrigens die Einordnung in
die verschiedenen Typen sicher erkennbar. Unzweifelhaft zu den reinen
Gewaltverhältnissen gehören Plünderungszüge oder Sklavenjagden und
transporte; bei der legteren leuchtet die Gleichstellung des Menschen